Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei, die ihren Sitz in Wien hat, begehrte mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei, deren Sitz sich in Linz befindet, die Bezahlung von S 5.280,-- sA.
Die beklagte Partei erhob gegen den aufgrund dieser Klage erlassenen Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und brachte darin vor, daß sie den eingeklagten Betrag bezahlt habe.
Die klagende Partei schränkte in der über die Klage anberaumten Tagsatzung das Klagebegehren auf Bezahlung von S 83,60 sA ein und brachte zuletzt im wesentlichen vor, daß bei ihr zwar vor Einbringung der Klage ohne erkennbaren Absender mit einer nicht zuordenbaren Rechnungsnummer eine Zahlung von S 5.280,-- eingegangen sei. Die Zahlung habe erst aufgrund eines nach Erhebung des Widerspruchs geführten Telefongesprächs zugeordnet werden können. Sie habe der beklagten Partei außerdem mit einem Schreiben mitgeteilt, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an ihren Vertreter geleistet werden können. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte sie die Vernehmung ihres Vertreters, der seinen Kanzleisitz in Wien hat.
Die beklagte Partei wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache entsprechend dem Antrag der klagenden Partei an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Linz.
Ehe vor dem Bezirksgericht Linz eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, beantragte die klagende Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu delegieren. Sie stellte zugleich den Antrag, zum Beweise dafür, daß zur Zeit des Eingangs der Zahlung mehrere Forderungen gegen die beklagte Partei offen gewesen seien und die Zahlung daher nicht zugeordnet habe werden können, eine namentlich genannte Person als Partei zu vernehmen. Da diese Person und ihr Vertreter aus Kostengründen zweckmäßigerweise in Wien vernommen werden sollten, werde die Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.
Die beklagte Partei sprach sich in ihrer Äußerung gegen den Delegierungsantrag aus, da auch ihr Geschäftsführer vernommen werden müsse.
Das Bezirksgericht Linz hält die Delegierung für zweckmäßig, weil sowohl der als Zeuge namhaft gemachte Klagevertreter als auch die von der klagenden Partei zur Vernehmung als Partei namhaft gemachte Person ihren Aufenthalt in Wien hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching, Kommentar I 232; EvBl. 1966/380; 3 Nd 509/93; 5 Nd 514/92; 8 Nd 504/92 ua). Hier steht zum einen noch gar nicht fest, ob die für die Beweisaufnahme namhaft gemachten Personen überhaupt vernommen werden müssen, weil sich die Richtigkeit des Vorbringens der Parteien weitgehend auch durch Urkunden nachweisen läßt. Überdies ist kaum anzunehmen, daß widersprechende Beweisergebnisse vorliegen werden, weshalb es durchaus ausreicht, jene Personen, die nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, im Rechtshilfeweg zu vernehmen. Schließlich verweist die beklagte Partei in ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag zutreffend darauf, daß auch die Vernehmung ihres Geschäftsführers in Betracht kommt, der sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz aufhält. Unter diesen Umständen kann keinesfalls gesagt werden, daß die beantragte Delegierung eindeutig im Interesse beider Parteien liegt.
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