OGH 7Ob551/94

OGH7Ob551/9413.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Elisabeth B*****, Land- und Forstwirtin, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die Antragsgegner 1. Gottfried Z*****, 2. Dr.August M*****, 3. Hermann M*****, 4. Rupert R*****, 5. Hubert S*****, 6. Hubert S*****, 7. Ferdinand S*****, 8. Franz W*****, und 9. Josef Z*****, alle vertreten durch Dr.Erich Proksch, Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 77 Oö.Jagdgesetz, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner sowie der Jagdgesellschaft W***** in ihrer Zusammensetzung bis 31.3.1993, vertreten durch den Jagdleiter Gottfried Z*****, und der Jagdgesellschaft W***** in ihrer Zusammensetzung ab 1.4.1993, vertreten durch den Jagdleiter Hubert S*****, auch diese vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 19. Jänner 1994, GZ R 1209/93-15, womit infolge Rekurses der Antragsgegner und der Jagdgesellschaften W***** der Beschluß des Bezirksgerichtes Haag am Hausruck vom 9.November 1993, GZ Nc 30/93-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und dessen Beantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin ist Eigentümerin forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Gemeindegebiet W*****. Die Antragsgegner waren Gesellschafter der Jagdgesellschaft W*****, die diese Grundstücke bis 31.3.1993 bejagte. Mit Schreiben vom 25.3.1993 machte die Antragstellerin gegenüber Gottfried Z*****, der bis 31.3.1993 Jagleiter der Jagdgesellschaft W***** war, den Ersatz Wildschadens in Höhe von S 135.000,-- geltend. Mangels gütlicher Einigung leitete sie mit Schreiben vom 6.4.1993 das Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission ein, die der Antragstellerin mit Bescheid vom 7.6.1993 einen Entschädigungsbetrag von S 5.000,-- zuerkannte. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 11.6.1993 zugestellt.

Ab 1.4.1993 änderte sich die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft insoweit, als nun Josef H***** anstelle des Franz W***** Gesellschafter und Hubert S***** anstelle des Gottfried Z***** Jagdleiter wurde.

Mit am 5.7.1993 beim Erstgericht eingebrachtem Antrag begehrte die Antragstellerin die "Neufestsetzung des Wildschadens". Als Antragsgegner bezeichnete sie namentlich jene Personen, die bis 31.3.1993 Gesellschafter der Jagdgesellschaft W***** waren. Das Erstgericht erteilte den Auftrag, den Schriftsatz durch die genaue Bezeichnung der Jagdgesellschaft und des Jagdleiters als Antragsgegner zu verbessern. Daraufhin führte die Antragstellerin die Jagdgesellschaft W*****, "vertreten durch den Jagdleiter Gottfried Z***** bzw. Hubert S*****" zusätzlich als Antragsgegner an. Alle Personen, die bis 31.3.1993 Gesellschafter der Jagdgesellschaft W***** waren, sprachen sich gegen den Antrag aus, weil er verfristet und das Verfahren formell nicht richtig eingeleitet worden sei. Die Aufforderung zum Ersatz des Wildschadens sei nämlich nicht an die Jagdgesellschaft, sondern an Gottfried Z***** persönlich gerichtet gewesen. Als Antragsgegner hätte die alleine legitimierte Jagdgesellschaft W***** bezeichnet werden müssen. Die betreffende Richtigstellung sei erst nach Ablauf der Frist (gemeint: die vierwöchige Frist des § 77 Abs.1 Oö. Jagdgesetz) erfolgt. Außerdem werde das Vorliegen eines Wildschadens, insbesondere in der behaupteten Höhe, bestritten.

In der Tagsatzung vom 20.10.1993 präzisierte die Antragstellerin ihren Antrag dahin, daß sie den Wildschaden mit S 135.000,-- bezifferte. Sie mache jenen Wildschaden geltend, der vor dem 31.3.1993 eingetreten sei.

In dieser Tagsatzung schloß das Erstgericht die Verhandlung und kündigte an, daß die Entscheidung schriftlich ergehen werde.

Mit Beschluß vom 9.11.1993 verfügte das Erstgericht jedoch die Fortsetzung des Verfahrens "gegen die Jagdgesellschaft W*****, vertreten durch den Jagdleiter Hubert S*****" (Punkt 1.), bestellte Dipl.Ing.Dr.Hans H***** zum Sachverständigen aus dem Bereich der Forstwirtschaft und forderte die Parteien auf, allfällige Einwendungen gegen die Bestellung dieses Sachverständigen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu erheben (Punkt 2.), und trug den Parteien auf, zur Deckung der Kosten des Sachverständigen je S 15.000,-- binnen 14 Tagen zu erlegen (Punkt 3.). In der Begründung des Beschlusses brachte das Erstgericht die Rechtsansicht zum Ausdruck, daß der Antrag gegen die Jagdgesellschaft W***** zu richten gewesen sei, weil diese auch vom Verwaltungsbescheid betroffen sei. Die Antragstellerin habe aber dennoch die vierwöchige Frist zur Einbringung des gerichtlichen Entschädigungsantrages gewahrt, weil es ihr insbesondere im weniger formstrengen Außerstreitverfahren nicht zum Nachteil gereichen könne, daß sie die Parteibezeichnung erst nach Fristablauf von den einzelnen Gesellschaftern auf die Jagdgesellschaft richtiggestellt habe. Das Verfahren sei daher entgegen der ursprünglich geäußerten Ansicht des Richters fortzusetzen.

Diesen Beschluß bekämpften 1. "die Jagdgesellschaft W*****, Jagdperiode 1993 und folgende, weil vertreten durch den Jagdleiter Hubert S*****" und 2. bis 10. die im Antrag genannten 9 Mitglieder der Jagdgesellschaft bis 31.3.1993 mit den Anträgen, 1. den angefochtenen Beschluß zur Gänze aufzuheben und den Antrag gegen die Jagdgesellschaft ab- bzw. zurückzuweisen, 2. den Antrag hinsichtlich der einzelnen genannten Mitglieder der Jagdgesellschaft W*****, Jagdperiode 1987 bis 1993, kostenpflichtig abzuweisen bzw. zurückzuweisen und 3. den Beschluß dahin abzuändern, daß der Antragstellerin aufgetragen werde, den Kostenvorschuß für den Sachverständigen in der Höhe von S 30.000,-- zu erlegen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs insoweit Folge, als es den Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses ersatzlos aufhob. Die Beschlußpunkte 2. und 3. wurden bestätigt. Es sprach aus, daß die Antragsgegnerin ihre Rekurskosten selbst zu tragen habe, daß die Rekursbeantwortung der Antragstellerin zurückgewiesen werde und daß der Revisionsrekurs im Umfang der Entscheidung zu Punkt 1. zulässig, zu den Punkten 2. und 3. aber jedenfalls unzulässig sei. Es führte aus, daß die Jagdgesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1175 ABGB) sei. Diese sei im gerichtlichen Verfahren nicht parteifähig. Es müßten vielmehr die einzelnen Gesellschafter als Partei auftreten. Die Antragstellerin habe diese daher zu Recht in Anspruch genommen, sodaß kein Anlaß für eine Berichtigung der Bezeichung der Partei von den einzelnen Jagdgesellschaftern auf die Jagdgesellschaft bestehe. Die vom Erstgericht ausgesprochene Berichtigung der Parteibezeichnung sei daher ersatzlos zu beheben gewesen. Im übrigen sei die Sache noch nicht spruchreif, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Antragstellerin ihren Anspruch nicht in einer dem § 69 Oö. Jagdgesetz entsprechenden Form oder innerhalb der dort normierten Frist geltend gemacht habe. Die Auferlegung des Kostenvorschusses an beide Parteien sei in analoger Anwendung des § 365 ZPO zu billigen. Hinsichtlich des abändernden Teiles der Entscheidung sei der Revisionsrekurs zulässig, weil die Frage der Parteifähigkeit im Verfahren nach § 77 Oö. Jagdgesetz von erheblicher Bedeutung sei und hiezu keine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen sämtliche Beschlußpunkte erhobene Revisionsrekurs der bis 31.3.1993 bestehenden Jagdgesellschaft W***** einerseits und der ab 1.4.1994 bestehenden Jagdgesellschaft W***** andererseits sowie sämtlicher Mitglieder der Jagdgesellschaft bis 31.3.1993 ist insgesamt unzulässig.

Wie sich im Zusammenhang mit der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses ergibt, beinhaltet dessen Punkt 1. sinngemäß zwei Entscheidungen. Wie das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt hat, brachte das Erstgericht damit einerseits zum Ausdruck, daß es die Sache noch nicht für spruchreif hält und meint, daß noch ein entsprechendes Beweisverfahren über die behaupteten Wildschäden durchzuführen sei. Andererseits ist darin die Anordnung der Richtigstellung der Parteibezeichnung zu erblicken.

Soweit sich der Revisionsrekurs dagegen wendet, daß es nach der Entscheidung zweiter Instanz bei der Bezeichnung der Mitglieder der bis Ende März 1993 existierenden Jagdgesellschaft als Antragsgegner zu bleiben hat, ist er mangels Beschwer unzulässig. Mit dieser Entscheidung wurde ja dem Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen den erstgerichtlichen Beschluß - mit dem Argument, daß es sich um einen unzulässigen Parteiwechsel handle - entsprochen.

Um weitere Mißverständnisse zu vermeiden, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, daß die Parteifähigkeit nicht der Jagdgesellschaft als solche, sondern denjenigen Personen, die im Zeitpunkt der Schadenszufügung Gesellschafter der Jagdgesellschaft waren, zukommt. Der Zusammenschluß der Jagdberechtigten zur Jagdgesellschaft im Sinn des § 21 Oö. Jagdgesetz, die nach dieser Gesetzesbestimmung im wesentlichen zu jagdrechtlichen Gründen erfolgt, ist als Vereinigung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen (EvBl. 1962/514; VwGHSlg. 11.567(A); vgl. auch 7 Ob 554/92). Einer solchen kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine Parteifähigkeit zu. Als Prozeßpartei müssen daher die Gesellschafter selbst auftreten (Strasser in Rummel2 II, Rz 28 zu § 1175 ABGB mwN).

Soweit sich der Revisionsrekurs dagegen wendet, daß die Untergerichte nicht bereits im jetzigen Verfahrensstadium eine (antragsabweisende oder -zurückweisende) Entscheidung getroffen haben, sondern das Erstgericht die Verfahrensfortsetzung beschloß und das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung durch die Bestätigung der Beschlußpunkte 2. und 3. billigte, ist der Revisionsrekurs deshalb unzulässig, weil ein Entscheidungsvorbehalt überhaupt unanfechtbar ist. Solange die Untergerichte noch keine Entscheidung über den Antrag gefällt haben, kann dessen Berechtigung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

Soweit das Gericht erster Instanz die Beweisaufnahme durch Beiziehung eines Sachverständigen beschlossen und das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil - soweit damit ein Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemacht wird - darauf hinzuweisen ist, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen von der zweiten Instanz bereits verneint wurde, im Revisionsrekurs nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Zudem ist die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist und insbesondere auch die Frage, ob ein Sachverständiger zu vernehmen ist, nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel.

Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses für Sachverständigen- und Zeugengebühren aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei im bezirksgerichtlichen Verfahren aufgetragenen Vorschüsse S 15.000,-- übersteigt (§§ 332 Abs.2, 365, 440 Abs.6 ZPO). Es wäre daher insoweit schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen gewesen, wobei sich aber die Revisionsrekurswerber dadurch, daß die zweite Instanz im bestätigenden anstatt im zurückweisenden Sinn entschieden hat, nicht beschwert erachten können. Abgesehen davon ist der Revisionsrekurs insoweit gemäß § 14 Abs.2 Z 1, 2 und 4 jedenfalls unzulässig, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend verwiesen hat.

Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist gemäß § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG unanfechtbar.

Durch die Zurückweisung der Rekursbeantwortung der Antragstellerin sind die Antragsgegner nicht beschwert.

Schon deshalb, weil aus den dargelegten Gründen ein insgesamt unzulässiges Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorliegt, erübrigt es sich, auf die darin behauptete Verfassungswidrigkeit des 4. Satzes des § 77 Abs.1 des Oö. Landesjagdgesetzes hinsichtlich der Regelung der Kostenersatzpflicht einzugehen.

Die seitens der Antragstellerin eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nur bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung vorgesehen ist (§ 30 EisbEG iVm § 77 Abs.1 oö. Landesjagdgesetz).

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