OGH 13Os67/94

OGH13Os67/946.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Satz 1 2. Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert K* und Jürgen L* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 1994, GZ 12 b Vr 194/93‑26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten Jürgen L* und der Verteidiger Dr. Jedlicka und Dr. Hohler‑Rössel jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert K* zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00067.940000.0706.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten wird Folge gegeben, und es werden die über sie verhängten Freiheitsstrafen auf jeweils drei Jahre herabgesetzt und davon gemäß § 43 a Abs 4 StPO jeweils ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert K* und Jürgen L* auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen, welche die ‑ getrennt für jeden Angeklagten ‑ anklagekonform gestellten Hauptfragen nach schwerem Raub und Nötigung jeweils stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Den beiden Angeklagten liegt nach dem Inhalt dieses Wahrspruchs zur Last, in der Nacht zum 6.Februar 1993 in Wr.Neustadt im einverständlichen Zusammenwirken Kurt K* durch Anhalten eines Gasrevolvers und Versetzen eines Schlages (I) 1.300 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt und (II) zur Herausgabe des von ihm zuvor erzielten Spielgewinnes von 8.000 S genötigt zu haben.

Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit getrennt ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar Robert K* aus § 345 Abs 1 Z 4, 6, 8, 10 a und 12 StPO und Jürgen L* aus § 345 Abs 1 Z 8, 10 (zu ergänzen: a) und 12 StPO; beide jedoch zu Unrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert K*

Mit seinem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4), daß die an die Geschworenen zu richtenden Fragen nach Schluß des Beweisverfahrens entgegen der Vorschrift des § 310 Abs 1 StPO nicht verlesen wurden, setzt sich der Beschwerdeführer über den Inhalt des ‑ vollen Beweis erbringenden ‑ Protokolls über die Hauptverhandlung vom 19.Jänner 1994 (S 187) hinweg.

Aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines (vorsatzausschließenden) Tatirrtums bei der Raubtat. Er bezieht sich dabei auf seine zum Teil vom Mitangeklagten Jürgen L*, aber (angeblich) auch vom Zeugen Kurt K* bestätigte Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe nur die Rückgabe des von Kurt K* durch (vermeintliches) Falschspiel erlangten Spielgewinns von 8.000 S, nicht aber die Herausgabe eines weiteren Geldbetrages von 1.300 S angestrebt.

Zu der vermißten Zusatzfrage bestand jedoch kein Anlaß. Denn mit seiner Verantwortung behauptete der Beschwerdeführer keineswegs die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes im Sinne des § 8 StGB. Er stellte in Wahrheit lediglich den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten deliktischen Vorsatz in Abrede. Das Leugnen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales ist aber ‑ anders als die Behauptung von rechtfertigenden, schuldausschließenden, strafausschließenden oder strafaufhebenden Umständen ‑ kein geeignetes Substrat für eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO (vgl Mayerhofer‑Rieder, StPO3 ENr 31 bis 34 zu § 313 StPO). Die in Rede stehende Verantwortung hätte, falls insoweit dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt worden wäre, zur Verneinung der Hauptfrage nach Raub (Punkt I des Fragenschemas) führen müssen.

Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider kann nach dem Inhalt der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen I und II auch keine Rede davon sein, daß die Geschworenen darüber im Unklaren gelassen worden seien, daß ihre allfällige Überzeugung von der Richtigkeit der den Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zur (uneingeschränkten) Verneinung der auf Raub abzielenden Hauptfrage hätte führen müssen.

Als nicht stichhältig erweist sich auch die ‑ weitgehend nach Art einer Schuldberufung ausgeführte ‑ Tatsachenrüge (Z 10 a). Der in der Beschwerde besonders hervorgehobene Umstand, daß der Zeuge Kurt K* im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben darüber gemacht hatte, welchen Geldbetrag er beim Kartenspiel mit den beiden Angeklagten gewonnen und welchen Geldbetrag er schon vorher bei sich hatte, ist ‑ abgesehen davon, daß dies gar keinen entscheidungswesentlichen Umstand betraf ‑ nach forensischer Erfahrung keineswegs ein derart außergewöhnlicher Vorgang, daß schon deshalb erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen angebracht wären. Daß der Beschwerdeführer das Tatopfer nicht bloß zur Herausgabe des Spielgewinnes, sondern darüber hinaus der gesamten Barschaft nötigte, ist der Aussage des Zeugen Kurt K* schon anläßlich der polizeilichen Anzeigeerstattung, aber auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung mit unmißverständlicher Deutlichkeit zu entnehmen (siehe insbesondere S 26, 66, 67, 67 a, 107, 178). Dieser Zeuge erwähnte zwar bei seiner ergänzenden niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei (am 9.Februar 1993, S 55), daß der Beschwerdeführer "sein verspieltes Geld" zurückverlangt habe. Dieser Aussage ist aber nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vom Zeugen K* nur den Spielgewinn begehrte, sodaß sie nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die wiederholten Bekundungen dieses Zeugen zu erwecken, daß das Begehren des Beschwerdeführers die Herausgabe des gesamten, damals im Besitz des Zeugen befindlichen Bargeldes erfaßte. Auf die Höhe der Raubbeute kommt es bei Vorliegen eines schweren Raubes (§ 143 StGB) nicht an.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überdies erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Geschworenen getroffenen Lösung der Schuldfrage mit dem Hinweis auf die seiner Auffassung nach fragwürdige Begründung in der gemäß § 331 Abs 3 StPO verfaßten Niederschrift zu erwecken sucht, übersieht er zunächst, daß der von ihm angesprochene Teil der Niederschrift der Geschworenen nur die den Mitangeklagten Jürgen L* berührende Hauptfrage IV (Nötigung) betrifft. Im übrigen verkennt er, daß es im Rahmen der Tatsachenrüge nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschworenen in ihrer Niederschrift angeführten Erwägungen, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob sich auf Grund der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben (14 Os 94/90); das trifft hier aber nicht zu.

Unhaltbar ist schließlich auch der in der Subsumtionsrüge (Z 12) vertretene Standpunkt, daß "auf Grund der Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen" lediglich ein Schuldspruch wegen Vergehens der Nötigung in Betracht gekommen wäre. Für die hier aktuelle Abgrenzung des Delikts des Raubes von jenem der Nötigung war zufolge der nach den Verfahrensergebnissen in Betracht kommenden speziellen Umständen dieses Falles allein entscheidend, ob und in welchem Umfang die beiden Täter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelten. Nur soweit dies der Fall war, kommt das Verbrechen des (hier: schweren) Raubes in Betracht. Dieser die subjektive Tatseite berührende Unterschied macht aber eine Differenzierung in der rechtlichen Beurteilung notwendig, weil nur die Abnötigung von Geld ohne auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Täters dem Tatbestand der Nötigung im Sinn des § 105 Abs 1 StGB, hingegen ein Handeln des Täters mit dem vorerwähnten Vorsatz jenem des Raubes (§ 142 StGB) entspricht (vgl Leukauf‑Steininger3 RN 25, 26 zu § 142 StGB). Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Raubes (Schuldspruch I) haftet der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, weil die Geschworenen durch Bejahung der diesem Teil des Schuldspruches zugrundeliegenden Hauptfrage I (auch) beim Beschwerdeführer in bezug auf einen Bargeldbetrag von 1.300 S ein Handeln mit (insoweit) auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als erwiesen angenommen hatten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen L*

Die in der Instruktionsrüge (Z 8) vermißte Erklärung der Voraussetzungen einer Beitragstäterschaft im Sinne des § 12 dritter Fall StGB konnte schon mangels einer auf diese Täterschaftsform gerichteten Fragestellung sanktionslos unterbleiben. Denn Rechtsbegriffe in nicht gestellten Fragen sind in der Rechtsbelehrung nicht zu erörtern. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO) das Fehlen einer (Eventual‑)Frage nach Beitragstäterschaft rügt, mangelt der Nichtigkeitsbeschwerde jeder Hinweis, auf welches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung eine solche Fragestellung hätte gestützt werden können. Vielmehr behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst, daß kein Umstand hervorgekommen sei, der ihm als psychische oder physische Unterstützung bzw als Förderung der Tat des Mitangeklagten Robert K* angelastet werden könnte. Demnach kam aber eine Eventualfrage nach Beitragstäterschaft nicht in Betracht. In bezug auf die ‑ nach Meinung des Beschwerdeführers gleichfalls nicht indizierte ‑ Fragestellung nach unmittelbarer Täterschaft genügt der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Stellung von dem Anklagevorwurf entsprechenden Hauptfragen (§ 312 Abs 1 StPO).

Auch die Tatsachenrüge (Z 10 a) versagt, in welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung insbesondere geltend macht, daß er nicht zur Tat des Mitangeklagten Robert K* beigetragen habe, da er mehrere Meter vom Tatort entfernt gestanden sei. Mit diesem Vorbringen übergeht er die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten K* vor der Polizei (S 37, 38, 43 und 45) und vor allem die Aussagen des Zeugen Kurt K* (siehe S 26, 67, 67 a, 107, 178, 184), sodaß sich demgegenüber nach der Aktenlage keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die schuldspruchrelevanten Feststellungen ergeben.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich nach einer anderen von ihm vorgenommenen Würdigung der Beweisergebnisse ein deliktisches Verhalten überhaupt in Abrede stellt und seinen Freispruch von beiden Anklagepunkten fordert, ist ihm entgegenzuhalten, daß nur der Wahrspruch selbst und die darin als erwiesen angenommenen Tatsachen als Grundlage für den Nachweis eines Rechtsirrtums im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 12 (richtig: 11 lit a) des § 345 Abs 1 StPO dienen können. Eine Subsumtionsprüfung, die ‑ wie vom Beschwerdeführer angestrebt ‑ nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen ausgeht, ist unzulässig (vgl Mayerhofer‑Rieder, StPO3 ENr 7 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a und ENr 8 zu § 345 Abs 1 Z 12 StPO).

Beiden zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten war sohin ein Erfolg zu versagen.

Das Geschworenengericht verhängte über die beiden Angeklagten nach § 143 zweiter Strafsatz StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 141 Abs 1 Z 3 StGB, bei Robert K* außerdem unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 23.November 1993, AZ U 264/93, jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es wertete dabei als mildernd bei beiden Angeklagten ihren bisherigen ordentlichen Lebenswandel, zusätzlich bei Robert K* sein Alter unter 21 Jahren und sein teilweises Geständnis und bei Jürgen L* den Umstand, daß er nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistete. Als erschwerend wurde bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art berücksichtigt.

Mit ihren Berufungen sind die beiden Angeklagten, die jeweils eine Herabsetzung des Strafmaßes und bedingte Strafnachsicht anstreben, nicht jedoch die auf eine Erhöhung der Strafe unter Ausschaltung des außerordentlichen Milderungsrechtes abzielende Staatsanwaltschaft im Recht.

Das Geschworenengericht zog zwar die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig heran. Die insbesondere vom Angeklagten L* begehrte Erweiterung der Milderungsumstände ist nicht gerechtfertigt. Dessen untergeordnete Tatbeteiligung und sein ordentlicher Lebenswandel, der im übrigen die gerichtliche Unbescholtenheit miteinschließt, wurden ohnehin vom Geschworenengericht berücksichtigt. Mit seinen weiteren Einwänden, er habe lediglich die Unterlassung der Erfolgsabwendung zu verantworten und keinen Schaden herbeigeführt, weil er nicht unmittelbar selbst an der Tatausführung beteiligt gewesen sei, weicht er vom Schuldspruch ab. Für die Annahme einer Tatbeteiligung L* bloß aus Unbesonnenheit besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt. Die Einwände des Angeklagten K* können ebenfalls keine zusätzlichen besonderen Milderungsumstände aufzeigen.

Das Geschworenengericht maß jedoch den gewichtigen Milderungsumständen bei beiden Angeklagten zu wenig Bedeutung bei. Bei entsprechender Gewichtung der jeweils vorliegenden Erschwerungs‑ und Milderungsumstände erweist sich nicht nur ‑ entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ‑ die Annahme des außerordentlichen Milderungsrechtes in beiden Fällen gerechtfertigt, sondern das vom Geschworenengericht gefundene Strafmaß als überhöht. Dagegen ist eine dreijährige Freiheitsstrafe in beiden Fällen tat‑ und tätergerecht. Hiedurch wird auch dem Umstand entsprechend Rechnung getragen, daß die Raubtat ‑ verglichen mit durchschnittlichen Delikten dieser Art ‑ weniger ins Gewicht fällt. Eine gleich hohe Strafe bei beiden Angeklagten, und zwar bei K* als Zusatzstrafe zu der bloß vierzehntägigen Freiheitsstrafe aus seiner früheren Verurteilung, ist im angeführten Ausmaß trotz der vergleichsweise geringeren Mitwirkung des Angeklagten L* gerechtfertigt, weil ihm ‑ anders als dem Mitangeklagten K* - das Alter unter 21 Jahren und ein Geständnis nicht zugute kommen.

Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten und ihr Alter ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sie sich künftig auch dann wohlverhalten, wenn ihnen ein Strafteil von zwei Jahren bedingt nachgesehen wird (§ 43 a Abs 4 StGB), eine weitergehende (teilweise) bedingte Nachsicht bei dem hier vorliegenden Tatgeschehen kommt nicht in Betracht.

Es war daher den Berufungen der beiden Angeklagten auf die angeführte Weise Folge zu geben, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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