Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen:
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 14.3.1994 wies das Erstgericht den Antrag des Zweitbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gegen den Ablauf der Frist zur Einbringung des Widerspruches gegen das Versäumungsteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.1.1984 ab und den am 5.10.1993 eingelangten Widerspruch des Zweitbeklagten gegen dieses Versäumungsurteil zurück.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist - wie das Gericht zweiter Instanz in seinem Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend zum Ausdruck brachte - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (zur Gänze bestätigende Entscheidung). Ist ein Revisionsrekurs nach dieser Bestimmung unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 80/91 ua).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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