OGH 7Ob1549/94

OGH7Ob1549/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ilse H*****, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes S***** Dr.Heribert N***** im Zusammenhang mit der Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes S***** Mag.Walter F***** in der beim genannten Gericht zu 4 C 2420/92z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H***** gegen die beklagte Partei Ä*****, wegen Räumung einer Liegenschaft infolge außerordentlichen Rekurses der Ablehnungswerberin Ilse H*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11.März 1994, GZ 1 R 42/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Ablehnungswerberin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschrift des § 520 Abs.1 ZPO, daß schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, gilt auch im Ablehnungsverfahren (vgl. MGA JN14 § 24/9). Die Verbesserungsaufträge der Vorinstanzen sowie ihre Rechtsansicht, daß die Ablehnungswerberin sich ganz bewußt der Verpflichtung entzieht, ihre Rechtsmittel anwaltlich fertigen zu lassen, sind zutreffend. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein Rechtsmißbrauch darf jedoch dann angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt (5 Ob 502, 503, 512/92 uva).

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