Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Ablehnungswerberin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorschrift des § 520 Abs.1 ZPO, daß schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, gilt auch im Ablehnungsverfahren (vgl. MGA JN14 § 24/9). Die Verbesserungsaufträge der Vorinstanzen sowie ihre Rechtsansicht, daß die Ablehnungswerberin sich ganz bewußt der Verpflichtung entzieht, ihre Rechtsmittel anwaltlich fertigen zu lassen, sind zutreffend. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein Rechtsmißbrauch darf jedoch dann angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt (5 Ob 502, 503, 512/92 uva).
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