Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß, mit welchem der Schätzwert der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft des Verpflichteten festgesetzt wurde, zur Gänze.
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die Exekutionsordnung nur in den - hier nicht interessierenden - Fällen des § 83 Abs 3, § 239 Abs 3 und § 402 Abs 1 letzter SatzEO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die voll bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 176/93 ua).
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob die Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist (3 Ob 128, 129/93 ua).
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