Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 21.375 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Beklagten nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr
seine protokollierte Firma zu verwenden (SZ 22/17; SZ 27/317 = JBl
1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148; ÖBl 1957, 8 = HS 1149; JBl 1962, 509 = ÖBl 1962, 73 = HS 3030; ÖBl 1971, 81 = HS 7079; ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 41; ÖBl 1974, 35 = HS 8079 ua). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 4 ua). Im vorliegenden Fall bezieht sich das begehrte Verbot zwar auf einen Firmenbestandteil, sein Gebrauch soll aber im Firmenwortlaut unterlassen werden. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts griffe der endgültigen Entscheidung unzulässigerweise vor: Die im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr ausschließlich ihre Firma zu verwenden (§ 63 Abs 3 GewO; siehe Schuhmacher in Straube, HGB § 17 Rz 6). Um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können, müßte daher die Firma geändert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt werden (siehe SZ 27/317 = JBl 1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148). Beides ist mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar.
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Sicherungsantrag auch aus diesem Grund abgewiesen; sie steht daher mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang. Da eine einstweilige Verfügung schon aus dem oben dargelegten Grund nicht erlassen werden konnte, hängt die Entscheidung von der Lösung jener weiteren Rechtsfragen, die mit den von den Vorinstanzen herangezogenen anderen Abweisungsgründen zusammenhängen, nicht ab. Sie sind daher nicht im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich. Ob den Beklagten - als minus gegenüber dem Antrag der Klägerin - die isolierte Verwendung des Firmenbestandteiles "I*****-Apotheke" untersagt werden könnte, hatten die Vorinstanzen nicht zu prüfen, weil die Klägerin weder einen solchen Gebrauch, noch dessen unmittelbar drohendes Bevorstehen (zur vorbeugenden Unterlassungsklage siehe ÖBl 1970, 54; ÖBl 1978, 102 ua) behauptet hat.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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