OGH 4Ob66/94

OGH4Ob66/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Elisabeth L*****, vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. I***** KG, ***** 2. Dr.Gerhard U*****, beide vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24.März 1994, GZ 2 R 68/94-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.Jänner 1994, GZ 5 Cg 1/94i-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 21.375 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Beklagten nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr

seine protokollierte Firma zu verwenden (SZ 22/17; SZ 27/317 = JBl

1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148; ÖBl 1957, 8 = HS 1149; JBl 1962, 509 = ÖBl 1962, 73 = HS 3030; ÖBl 1971, 81 = HS 7079; ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 41; ÖBl 1974, 35 = HS 8079 ua). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 4 ua). Im vorliegenden Fall bezieht sich das begehrte Verbot zwar auf einen Firmenbestandteil, sein Gebrauch soll aber im Firmenwortlaut unterlassen werden. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts griffe der endgültigen Entscheidung unzulässigerweise vor: Die im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr ausschließlich ihre Firma zu verwenden (§ 63 Abs 3 GewO; siehe Schuhmacher in Straube, HGB § 17 Rz 6). Um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können, müßte daher die Firma geändert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt werden (siehe SZ 27/317 = JBl 1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148). Beides ist mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar.

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Sicherungsantrag auch aus diesem Grund abgewiesen; sie steht daher mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang. Da eine einstweilige Verfügung schon aus dem oben dargelegten Grund nicht erlassen werden konnte, hängt die Entscheidung von der Lösung jener weiteren Rechtsfragen, die mit den von den Vorinstanzen herangezogenen anderen Abweisungsgründen zusammenhängen, nicht ab. Sie sind daher nicht im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblich. Ob den Beklagten - als minus gegenüber dem Antrag der Klägerin - die isolierte Verwendung des Firmenbestandteiles "I*****-Apotheke" untersagt werden könnte, hatten die Vorinstanzen nicht zu prüfen, weil die Klägerin weder einen solchen Gebrauch, noch dessen unmittelbar drohendes Bevorstehen (zur vorbeugenden Unterlassungsklage siehe ÖBl 1970, 54; ÖBl 1978, 102 ua) behauptet hat.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte