OGH 3Ob31/94(3Ob87/94)

OGH3Ob31/94(3Ob87/94)28.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** GembH. & Co KG,********** ***** vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei L***** Handelsgesellschaft m.b.H., *****vertreten durch Dr.Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 7.534.803,60 sA, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1993, GZ 46 R 413/93-46, und vom 28.Februar 1994, GZ 46 R 1287/93-60, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 1. Dezember 1992, GZ 5 E 592/92-21, (nunmehr 69 E 2334/93-21 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien), und der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien vom 1.September 1993, GZ 69 E 2334/93-50, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit den von der verpflichteten Partei angefochtenen Beschlüssen des Rekursgerichtes wurden erstrichterliche Beschlüsse zur Gänze bestätigt, mit denen in einem Fahrnisexekutionsverfahren eine Tagsatzung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses angeordnet und der verpflichteten Partei (neuerlich) die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgetragen worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die von der verpflichteten Partei gegen diese Beschlüsse erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind unzulässig.

Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.

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