Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit den von der verpflichteten Partei angefochtenen Beschlüssen des Rekursgerichtes wurden erstrichterliche Beschlüsse zur Gänze bestätigt, mit denen in einem Fahrnisexekutionsverfahren eine Tagsatzung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses angeordnet und der verpflichteten Partei (neuerlich) die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgetragen worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die von der verpflichteten Partei gegen diese Beschlüsse erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind unzulässig.
Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS Z 1993/1201 ua). Die im Revisionsrekurs hiezu enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)