OGH 4Ob1573/94

OGH4Ob1573/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H *****gesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr.Friedrich Aichberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 247.920,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Feber 1994, GZ 3 R 205/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der - auch allenfalls im Berufungsurteil enthaltene - Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes nach § 179 Abs 1 ZPO bestätigt hat, im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch nicht aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - angefochten werden (SZ 55/37 mwN; 3 Ob 507/85; 7 Ob 660/88 uva). Im übrigen können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva).

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