OGH 5Ob45/94

OGH5Ob45/9411.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ursula W*, Hausfrau, * Bundesrepublik Deutschland, und 2. Waltraud S*, Hausfrau, * Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch u.a. Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Rosemarie L*, Hausfrau, * Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans‑Jörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums (angegebener Streitwert S 1 Mio) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 17. Februar 1994, GZ 8 R 2/94‑5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Jänner 1994, GZ 28 Cg 1/94‑2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00045.94.0621.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß der Antrag der Klägerinnen, die zu 28 Cg 1/94 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachte Klage ob den mit Wohnungseigentum an der Wohnung 7 sowie der Garage 7 verbundenen * Anteilen des am * verstorbenen Dr. Willibald Z* an der Liegenschaft EZ * des Grundbuches * anzumerken, abgewiesen wird.

Die betreffende Löschungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Ein Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses findet nicht statt.

 

Begründung:

 

Nach dem Vorbringen in der Teilungsklage, die dem beim Prozeßgericht gestellten Antrag auf Streitanmerkung zugrundeliegt, ist der am * verstorbene Dr. Willibald Z*, der Vater der Streitteile, in der EZ * des Grundbuches * T* noch immer als Eigentümer jener 580/21.700 Anteile einverleibt, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 7 sowie der Garage Nr 7 verbunden ist. Erbin des Liegenschaftseigentümers sei dessen am * nachverstorbene Ehefrau, Veronika Z*, gewesen; zu deren Nachlaß hätten die Streitteile (auf Grund eines Testamentes vom 25. Juni 1965) zu je einem Drittel unbedingte Erbserklärungen abgegeben. Da eine von den Streitteilen beabsichtigte Veräußerung der Eigentumswohnung an den Preisvorstellungen der Beklagten gescheitert sei, strebe man nun die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile am Wohnungseigentumsobjekt durch gerichtliche Feilbietung an.

Das Erstgericht stellte die Klage der Beklagten mit einer Aufforderung zur Klagebeantwortung zu und bewilligte am 4.Jänner 1994 die (in weiterer Folge vom Grundbuchsgericht vollzogene) Streitanmerkung.

Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung, daß die Anmerkung einer Teilungsklage grundsätzlich zulässig sei. Ob dem Erfolg der Klage ein formelles ‑ etwa die Unzulässigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf § 8 Abs 2 WEG ‑ oder ein materielles Hindernis ‑ etwa die an bücherliches oder außerbücherliches Miteigentum gebundene Klagslegitimation ‑ entgegenstehe, sei nicht zu prüfen, weil über ein Streitanmerkungsgesuch allein auf Grund der für wahr zu haltenden Klagsangaben zu entscheiden sei. Die formelle Zulässigkeit des Begehrens könne kein Kriterium für die Bewilligung oder Abweisung des Streitanmerkungsgesuches sein, weil das Erstgericht ‑ anders als im Fall der SZ 6/190 ‑ zunächst einmal von der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges ausgegangen sei. Sollte noch eine diesbezügliche Prozeßeinrede erhoben werden, so wäre hierüber gemäß § 261 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Klägerinnen würden um das Ergebnis einer solchen Verhandlung gebracht, würde das Rekursgericht ein eventuelles Prozeßhindernis trotz eines nicht in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels wahrnehmen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den nach Einholung einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes über den Einheitswert des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes unbedenklichen Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß noch keine Judikatur zur Frage vorliege, ob die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auch im Rechtsmittelverfahren über die Bewilligung der Klagsanmerkung von Amts wegen wahrzunehmen sei.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die Beklagte geltend, daß schon die Bestimmung des § 8 WEG der gegenständlichen Teilungsklage und damit auch ihrer Anmerkung entgegenstehe. Dazu komme die Alleinzuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes für die Anordnung und Durchführung einer Versteigerung des gegenständlichen Miteigentumsanteils. Schließlich hätten die Klägerinnen ‑ was Voraussetzung einer Anmerkung ihre Teilungsklage sei ‑ ihr Begehren gar nicht auf bücherliches oder außerbücherliches (Mit‑)Eigentum an der zu versteigernden Sache gestützt. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinne einer Abweisung des Streitanmerkungsgesuches abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil über den Einzelfall hinausgehende Fragen der Anmerkung einer Teilungsklage zu erörtern sind; er erweist sich überdies als berechtigt.

 

Rechtliche Beurteilung

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anmerkung der Teilungsklage ist ‑ wie schon das Rekursgericht ausführte ‑ heute kein Streitpunkt mehr (Hofmeister in Schwimann, Rz 46 ff zu § 830 ABGB; Gamerith in Rummelý, Rz 18 zu § 830 ABGB). Diese Anmerkung soll durch die Ausschaltung des Vertrauensschutzes sicherstellen, daß ein im Prozeß erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien durchgesetzt werden kann.

Über die Zulässigkeit einer solchen Steitanmerkung ist auch dann, wenn der entsprechende Antrag beim Prozeßgericht gestellt wurde, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden (EvBl 1993/87 ua). Maßgeblich sind dabei allein die Klagsbehauptungen und der Urteilsantrag (EvBl 1963/3; NotZ 1993, 45/257 ua), weil das Grundbuchsverfahren weder eine Erörterung des Begehrens mit den Parteien noch ein Beweis‑ oder Bescheinigungsverfahren zuläßt. Auch der Sicherungszweck der Steitanmerkung gebietet die sofortige Entscheidung (NotZ 1993, 45/257).

Die dem Prozeßrichter vobehaltene Beurteilung der materiellen Berechtigung einer Klage kann daher ‑ wie das Rekursgericht zutreffend erkannte ‑ in der Regel kein Kriterien für die Bewilligung oder Abweisung eines Streitanmerkungsgesuches sein. Zu beachten ist jedoch, daß Klagsanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen (vgl NotZ 1990, 100/172 mwN). Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen.

Im konkreten Fall streben die Klägerinnen die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung nicht. Rechtsgrundlage einer Teilungsklage, deren Durchsetzung durch eine grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein. Sie steht neben den bücherlichen Eigentümern zwar auch den außerbücherlichen zu (Gamerith und Hofmeister aaO), setzt aber jedenfalls bestehendes Miteigentum voraus, weil die Teilungsbefugnis vom Eigentumsrecht nicht zu trennen ist, wenn gleich in Judikatur und Lehre die Anschauung vom schuldrechtlichen Charakter des Aufhebungsanspruches immer mehr an Boden gewinnt (Gamerith aaO, Rz 3 zu § 830 ABGB mwN). Eben an diesem Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen, und sie haben auch gar nicht behauptet, grundbücherliche oder außerbücherliche Eigentümer des fraglichen Liegenschaftsanteils zu sein.

Das Tatsachenvorbringen der Klägerinnen erschöpft sich darin, zum Nachlaß ihrer Mutter unbedingte Erbserklärungen abgegeben (sowie die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlaßvermögens beantragt) zu haben. Daß sie damit die Vorstellung verbinden, in eine Eigentumsgemeinschaft mit der Beklagten hinsichtlich des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteils ihres Vaters bzw ihrer Mutter gekommen zu sein, obwohl ihnen der Nachlaß noch gar nicht eingeantwortet wurde und eine Teilung des Mindestanteils gemäß § 8 WEG gar nicht in Frage kommt, ist unbeachtlich, weil maßgeblich für die Beurteilung, ob eine anmerkungsfähige Klage vorliegt, nur die rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen sowie das daraus abgeleitete Begehren, nicht jedoch die eigenen Rechtsanschauungen des Klägers sein können. Eine "Teilungsklage", die sich nicht auf Behauptungen stützt, die bücherliches oder außerbücherliches Miteigentum der Streitteile rechtlich denkbar erscheinen lassen, kann daher im Grundbuch nicht angemerkt werden.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden, ohne noch der Frage nachgehen zu müssen, ob auch die bisher in erster Instanz noch gar nicht erörterte Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für den geltend gemachten Anspruch bei der Entscheidung über das Streitanmerkungsgesuch zu beachten wäre.

Kosten für den Revisionsrekurs hätten auch im Falle seines Erfolges nicht zugesprochen werden können, da im Grundbuchsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz besteht (EvBl 1993/87 ua).

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