OGH 8ObA267/94

OGH8ObA267/9416.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Rudolf Randus als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud M*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Peter P*****, Inhaber der Firma Moden P***** vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen 119.182,34 S netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.März 1994, GZ 13 Ra 90/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.März 1993, GZ 15 Cga 183/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 7.605,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 1.267,50 S USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles ist zutreffend, es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Revisionsausführungen zur Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind ihrerseits insoweit aktenwidrig, als das Erstgericht einen Resturlaub der Klägerin von 10 Tagen (S 5 des Ersturteils = AS 91) feststellte und damit die Klagsangabe, es werde eine Urlaubsentschädigung für 40 Werktage begehrt, bestätigt wurde. Da die Entlassung der Klägerin am zweiten Tag des neuen Urlaubsjahres erfolgte, ergibt sich daraus, daß neben dem am Vortag entstandenen neuen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen eben ein Resturlaub von 10 Werktagen geltend gemacht wurde. Die Klägerin hat daher mit ausreichender Deutlichkeit das Bestehen des Resturlaubes behauptet und das Erstgericht die Richtigkeit dieser Behauptung festgestellt. Wegen der den Arbeitgeber treffenden Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 UrlG kann er die ihn treffende Beweislast (Arb 10.143 = EvBl 1982/189, 640) für den anspruchsvernichtenden Umstand des Urlaubsverbrauches leicht tragen.

Im übrigen liegen die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber bekämpft vielmehr unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die nervliche Belastung der Klägerin wegen der - unbewiesenen - Behauptung ein Kassenmanko verschuldet zu haben, ist durchaus verständlich, so daß hinsichtlich der Beurteilung einer dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit die medizinischen Kenntnisse eines praktischen Arztes ohne besondere Schulung für das Gebiet der Neurologie - Psychiatrie offenkundig ausreichend sind.

Nach den Feststellungen erfolgte die Entlassung der Klägerin erst am Abend des 2.9.1992 und nicht schon am Vormittag desselben Tages, als sie das Geschäft des Beklagten verließ. Der für den Beklagten handelnde Vertreter Wolfgang B***** hat ihr vor dem Weggehen lediglich eine Kündigung angedroht (S 7 des Ersturteils = AS 95).

Die Klägerin genügte der sie treffenden Beweispflicht für den das Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Hinderungsgrund (SZ 51/28 = Arb

9.672 = EvBl 1978/145, 467 = ind 1.113; RdW 1988, 328). Die Rechtfertigung des Hinderungsgrundes ist in gleicher Weise gegeben, ob die Klägerin als einzige Verkäuferin oder als eine von mehreren tätig war. Das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalles hat insoweit der Arbeitgeber zu tragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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