OGH 6Ob589/94

OGH6Ob589/949.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nina H*****, geboren am 20.5.1986, und des mj. Dominik H*****, geboren am 19.1.1988, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 21.3.1994, GZ 5 R 11/94-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 20.1.1994, GZ P 284/86-28 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Den mj. Nina und Dominik H***** wurden für die Zeit vom 1.5.1993 bis 30.4.1996 Unterhaltsvorschüsse von monatlich je S 1.400,-- gewährt. Am 23.11.1993 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, daß die Eltern wieder in gutem Einvernehmen seien und ab Dezember 1993 ihre Unterhaltszahlungen wieder direkt regeln wollten. Mit Beschluß vom 25.11.1993 stellte das Erstgericht die Vorschüsse mit Wirkung vom 30.11.1993 ein.

Am 7.1.1994 beantragte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, die Kinder, den gesetzlichen Vertreter, die Mutter als Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung von Vorschüssen von je S 1.400,-- für Dezember 1993 zu verpflichten.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Genannten nicht verpflichtet seien, den Übergenuß von je S 1.400,-- zurückzuzahlen. Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor. Der Übergenuß sei von den Kindern verbraucht worden; durch den Rückersatz wäre der laufende Unterhalt gefährdet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz keine Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs 3 AußStrG ist die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches Voraussetzung. Der auf § 22 UVG gestützte Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich ist einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten. Die rekursgerichtliche Entscheidung ist daher jedenfalls unanfechtbar (5 Ob 531/93 mwN).

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