OGH 4Ob1559/94

OGH4Ob1559/9431.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian A. R*****, vertreten durch Dr.Harald W. Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.800 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1991, GZ 2 R 139/91-49, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß auch ein Reisebüro - so wie jeden anderen Gewerbetreibenden im Rahmen seines Betriebes - bei einer von Kunden im Zusammenhang mit einer Reisebuchung in Anspruch genommenen Beratung vorvertragliche Aufklärungspflichten und als Nebenleistungspflichten Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, und es dabei für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen hat, liegt klar auf der Hand. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeprochen, daß ein Reisebüro dem Kunden für den Schaden haftet, den dieser durch eine unrichtige Auskunft über Verkehrsfragen erlitten hat (SZ 17/98). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn die unrichtige Beratung - wie hier - eine vom Kunden offengelegte wesentliche Bedingung des gebuchten Urlaubsaufenthaltes betrifft.

Bemerkt wird, daß der Akt vom Erstgericht irrtümlich abgelegt und daher die außerordentliche Revision vom 18.11.1991 dem Obersten Gerichtshof erst am 16.Mai 1994 vorgelegt wurde.

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