Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Minderjährigen wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht über Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien den Beschluß des Erstgerichtes betreffend die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen ist unzulässig und daher zurückzuweisen, weil das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß nicht gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Unterläßt das Rekursgericht einen solchen Ausspruch, so ist der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG (Argument: "Überdies" - § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG) - generell unzulässig (s EFSlg 70.343).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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