OGH 1Ob18/94

OGH1Ob18/9430.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter P*****, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 112.440,-- sA, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1994, GZ R 639/93-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 25. Jänner 1993, GZ Nc 105/94m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Oktober 1991 wurde dem Antragsteller gemäß § 31 Abs 3 iVm § 117 Abs 1 WRG der Ersatz der im Zuge von Dekontaminierungsmaßnahmen entstandenen Kosten im Betrag von S 112.440,-- auferlegt. Am 23. Dezember 1991 stellte er gemäß § 117 Abs 4 WRG den Antrag, auszusprechen, daß der Anspruch der Antragsgegnerin auf Ersatz von Kosten angeordneter Wasserschutzmaßnahmen nicht zu Recht bestehe.

Das Erstgericht erkannte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin S 112.440,-- samt 4 % Zinsen ab 1. Februar 1993 zu bezahlen und die mit S 14.594,-- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und erkannte ihn schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 4.714,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 18. Februar 1994 zugestellt (AS 102).

Am 11. März 1994 wurde vom Antragsteller der am 4. März 1994 verfaßte Revisionsrekurs zur Post gegeben (AS 103).

Die Antragsgegnerin erstattete hiezu eine Äußerung, in welcher sie beantragte, dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben und ihn zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahren zu verpflichten.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Auf das Verfahren über einen Antrag gemäß § 117 Abs 4 WRG finden gemäß § 117 Abs 6 WRG die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäße Anwendung. Gemäß § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Da die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter des Antragstellers am 18. Februar 1994 erfolgte, erweist sich der am 11. März 1994 zur Post gegebene Revisionsrekurs als verspätet. Aus der rekursgerichtlichen Entscheidung hat die Antragsgegnerin den Anspruch auf Bezahlung von S 112.440,-- sA erworben. Die Verfügung des Rekursgerichtes läßt sich daher nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten (= der Antragsgegnerin) abändern, weshalb eine Rücksichtnahme auf den Revisionsrekurs des Antragstellers gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich ist.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Ein Kostenersatz an die Antragsgegnerin für ihre nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung (ON 29) scheitert schon an der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG (SZ 60/269, SZ 60/17, 1 Ob 36/92 u.a.). Die dem entgegenstehende Ansicht des Rekursgerichtes (siehe AS 99 f) bedarf keiner Erörterung, weil der Antragsgegnerin jedenfalls schon deshalb kein Kostenersatz zusteht, weil sie in ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs nicht auf dessen Verspätung hingewiesen hat.

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