OGH 2Ob539/94

OGH2Ob539/9426.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Firma Walter L*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung von S 51.000,-, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11.März 1994, GZ 13 R 81/93-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes Wels vom 15. September 1993, GZ 8 Cg 52/93f-40, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 28.5.1990 kaufte der Kläger beim Beklagten einen gebrauchten PKW zum Preis von S 55.000,-.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger

1.) die Aufhebung dieses Kaufvertrages und

2.) die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Abnützungsbetrages von S 4.000,-, somit die Zahlung von S 51.000,-

samt Zinsen.

Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe ihn durch die unrichtige Zusage der Unfallsfreiheit des Fahrzeuges zum Kauf veranlaßt. Hätte er gewußt, daß am Fahrzeug ein Unfallschaden bestand, hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Die beklagte Partei sei auch mehrfach aufgefordert worden, den Mangel zu beheben, sie habe aber die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht genützt. Im übrigen wurde das Klagebegehren im Ausmaß von S 4.680,- auf den dem Kläger zustehenden Preisminderungs- bzw Schadenersatzanspruch gestützt.

Mit Urteil vom 12.6.1992 erklärte das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger S 4.680,- samt Zinsen zu bezahlen, das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Während der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung mangels Anfechtung als Teilurteil in Rechtskraft erwuchs, hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes im übrigen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Nunmehr gab das Erstgericht mit Endurteil vom 15.9.1993 dem Klagebegehren statt, hob den zwischen den Streitteilen am 28.5.1990 abgeschlossenen Kaufvertrag auf (Punkt 1) und erklärte die beklagte Partei für schuldig, der klagenden Partei Zug um Zug gegen Übergabe des gebrauchten Fahrzeuges den Betrag von S 46.320,- samt Zinsen zu bezahlen (Punkt 2). Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, es erklärte, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,- nicht, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

Der Bewertungsausspruch wurde auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gegründet und ausgeführt, im Hinblick auf die bereits rechtskräftig zugesprochenen S 4.680,- betrage der wirtschaftliche Wert der Vertragsaufhebung nur mehr S 46.320,-.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei, welche die Meinung vertritt, das Zahlungsbegehren und das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrages seien zusammenzurechnen, woraus sich ein Gesamtstreitwert in der Höhe von über S 50.000,-

ergebe.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

Rechtliche Beurteilung

In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat (RZ 1989/43).

Es bedarf daher keines Ausspruches im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber, ob der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteigt oder nicht, vielmehr ist die Revision gemäß § 500 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.

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