OGH 3Ob535/94

OGH3Ob535/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Reinhart H*****, vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1.) Gustav L*****, und 2.) Berta L*****, vertreten durch Dr.Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Duldung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Dezember 1993, GZ 16 R 118/93-31, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19.März 1993, GZ 2 Cg 9/93w-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger die mit S 20.077,14 (darin S 2.346,19 Umsatzsteuer und S 6.000,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden Kläger genannt) ist auf Grund eines Kaufvertrages vom 21.6.1988 Eigentümer eines am Neusiedlersee gelegenen Grundstücks, auf dem sich eine Badehütte befindet. Das Grundstück ist landeinwärts von einem Grundstück umschlossen, das im Eigentum der Beklagten und Widerkläger (im folgenden Beklagte genannt) steht. Von diesem Grundstück ausgehend, führt in Richtung des Sees ein Steg, über den man auf das Grundstück des Klägers gelangen kann.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihn den Steg benützen zu lassen. Seine Rechtsvorgänger hätten mit den Beklagten eine Vereinbarung getroffen, wonach sie selbst und ihre Rechtsnachfolger zur Benützung des Stegs berechtigt seien. Dieser bilde die einzige Möglichkeit, das Grundstück auf dem Landweg zu erreichen.

Die Beklagten wendeten ein, daß sie die Zustimmung zur Benützung des Steges nur den Rechtsvorgängern des Klägers und nicht auch deren Rechtsnachfolgern erteilt hätten.

Die Beklagten begehrten überdies in einer als Widerklage eingebrachten Klage, den Kläger schuldig zu erkennen, das Begehen und Befahren von zwei Grundstücken, soweit der feste Boden hievon betroffen ist, und jede Benützung der zu diesen Grundstücken führenden Brücke zu unterlassen. Der Kläger begehe und befahre diese Grundstücke ohne Rechtstitel.

Der Kläger wendete gegen die Widerklage ein, daß er auf Grund der Vereinbarung, die zwischen seinen Rechtsvorgängern und den Beklagten zustandegekommen sei, zur Benützung des Grundstücks der Beklagten berechtigt sei, um den zu seinen Grundstück führenden Steg zu erreichen. Außerdem bedeute das Unterlassungsbegehren eine schikanöse Rechtsausübung.

Das Erstgericht, das die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte, erkannte die Beklagten schuldig, den Kläger den Steg benützen zu lassen. Den Kläger erkannte es schuldig, das Befahren eines Grundstücks der Beklagten, soweit der feste Boden hievon betroffen ist, und das Befahren der zu diesem Grundstück führenden Brücke zu unterlassen. Das Mehrbegehren, den Kläger auch zur Unterlassung des Begehens dieses Grundstücks und der Brücke zu verpflichten und ihm das Begehen und Befahren auch des anderen Grundstücks zu untersagen, wies es ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Als die Rechtsvorgänger des Klägers Anfang der Badesaison 1973 den den Gegenstand der Klage bildenden, von den Beklagten im Frühjahr 1973 ohne behördliche Genehmigung errichteten Steg erstmals wahrnahmen, waren sie der Meinung, daß er zum Teil über ihr Grundstück führe. Der Erstbeklagte hielt dem entgegen, daß andererseits die Badehütte zum Teil in das Grundstück der Beklagten hineinrage. Die Rechtsvorgänger des Klägers teilten der zuständigen Behörde, bei der die Beklagten um wasserrechtsbehördliche Genehmigung des Steges angesucht hatten, mit, daß sie der Errichtung des Steges "über ihr Grundstück" nicht zustimmten. Der Erstbeklagte ersuchte hierauf um Aussetzung des Verfahrens bis zur Beibringung der Zustimmung der Rechtsvorgänger des Klägers. Ein von den Rechtsvorgängern des Klägers beauftragter Rechtsanwalt richtete am 5.10.1973 an den Erstbeklagten ein Schreiben, in dem er mitteilte, daß seine Mandanten der Errichtung des Steges zustimmen würden, wenn

1. ihnen "und ihren Rechtsnachfolgern im Besitz des Wochenendhauses" für die Dauer des Bestandes des Steges das unentgeltliche Mitbenützungsrecht am gesamten Steg eingeräumt werde, wenn 2. von keiner Seite eine Änderung des von den Rechtsvorgängern des Klägers errichteten Plateaus oder des Anlegestegs beansprucht werde, wenn 3. der Erstbeklagte auf die Dauer des Bestandes des Steges die bereits errichtete Schilfwand entlang des nunmehr dem Kläger gehörenden Grundstücks erhalte und wenn 4. entlang der landseitigen und seeseitigen Grenze dieses Grundstücks eine ausreichende Anzahl von starken Piloten eingeschlagen werde, damit das direkte Anlegen und Anstoßen von Segelschulbooten an das Plateau verhindert werde. Der Erstbeklagte kam am 16.10.1973 in die Kanzlei des von den Rechtsvorgängern des Klägers beauftragten Rechtsanwalts und erklärte dort gegenüber einer in dieser Kanzlei anwesenden Mitarbeiterin des Rechtsanwalts ausdrücklich, daß er mit den Punkten 1 und 2 der im Schreiben vom 5.10.1973 gemachten Vorschläge einverstanden sei, die Punkte 3 und 4 hingegen nicht akzeptiere. Er lehnte deshalb eine Unterfertigung des Schreibens ab. Später kam es zu einer Aussprache zwischen dem Erstbeklagten und einem der beiden Rechtsvorgänger des Klägers, in deren Verlauf Einvernehmen über die noch strittigen Fragen dahin erzielt wurde, daß sich der Erstbeklagte bereit erklärte, Piloten entlang des Plateaus der Badehütte einzuschlagen, während die Erhaltung der Schilfwand die Rechtsvoränger des Klägers übernehmen müßten. Die Rechtsvorgänger des Klägers teilten hierauf der Wasserrechtsbehörde in einem Schreiben vom 19.11.1973 mit, auf Grund der mit dem Erstbeklagten getroffenen Vereinbarung damit einverstanden zu sein, daß der Steg über ihr Grundstück führe. Die Wasserrechtsbehörde erteilte hierauf mit Bescheid vom 31.10.1975 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Stegs.

Zur Zeit der Errichtung des Stegs und auch zur Zeit der zwischen den Rechtsvorgängern des Klägers und den Beklagten über die Benützung des Stegs zustandegekommenen Vereinbarung bestand noch keine Möglichkeit, über das Grundstück der Beklagten zum landseitig gelegenen Beginn des Stegs zu gelangen. Der Erstbeklagte hatte aber gegen den Willen und ohne Zustimmung des Eigentümers auf einem nicht ihm gehörenden Grundstück einen Damm aufgeschüttet, um zu seinem Grundstück zu kommen. Er bot den Rechtsvorgängern des Klägers an, daß auch sie über diesen Damm gehen und sodann den Steg benützen könnten, um zu ihrer Hütte zu kommen. Dies geschah in der Folge auch. Als diese Zugangsmöglichkeit später vom Grundeigentümer unterbunden wurde, benützten der Erstbeklagte und die Rechtsvorgänger des Klägers andere Stege, um zum Grundstück der Beklagten und sodann zu dem den Gegenstand der Klage bildenden Steg zu gelangen, und zwar die Rechtsvorgänger des Klägers mit Wissen des Erstbeklagten und seiner Zustimmung. Als auch diese Zugangsmöglichkeit unterbunden wurde, errichtete der Erstbeklagte selbst einen kleinen Steg, auf dem sowohl er als auch die Rechtsvorgänger des Klägers zum Grund der Beklagten und zu dem den Gegenstand der Klage bildenden Steg gelangten. Zuletzt

fuhren sowohl der Erstbeklagte als auch die Rechtsvorgänger des Klägers über eine vom Erstbeklagten angelegte Brücke; sie konnten derart auf dem Landweg bis zum landseitigen Beginn des den Gegenstand der Klage bildenden Stegs gelangen, den in der Folge sowohl die Beklagten als auch die Rechtsvorgänger des Klägers benützten. Gegen die Benützung dieser Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten durch die Rechtsvorgänger des Klägers wurde durch die Beklagten nie ein Einwand erhoben. Soweit der Erstbeklagte Vereinbarungen bezüglich von Liegenschaften traf, die auch der Zweitbeklagten gehören, tat er dies mit Wissen und Zustimmung der Zweitbeklagten. Als sich der Kläger und seine Ehefrau bei den Beklagten als neue Nachbarn vorstellten, erklärten ihnen diese, daß sie weder die Brücke, noch die Zufahrt, noch den Steg benützen dürften.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß zwischen den Beklagten und den Rechtsvorgängern des Klägers eine Vereinbarung zustandegekommen sei, wonach diese und ihre Rechtsnachfolger den Steg benützen dürften. Dieses Recht sei anläßlich der Veräußerung auf den Kläger übertragen worden, weshalb dieser zur Mitbenützung des Stegs berechtigt sei. Die Rechtsvorgänger des Klägers und der Erstbeklagte seien ab der Einigung über die Mitbenützung des Stegs ferner davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgänger des Klägers auch jene Zugangswege benützen dürften, die auch der Erstbeklagte benützte. Wenn man den Inhalt der zwischen dem Erstbeklagten und den Rechtsvorgängern des Klägers getroffenen Vereinbarungen nach den Regeln von Treu und Glauben beurteile, sei daraus die Verpflichtung der Beklagten abzuleiten, auch dem Kläger als Rechtsnachfolger der Personen, mit denen die Vereinbarung zustandegekommen sei, den Zugang zum Steg zu gestatten. Es wäre geradezu absurd, würde man den Inhalt der Vereinbarung dahin auslegen, daß den Rechtsvorgängern des Klägers und ihren Nachfolgern ausschließlich die Mitbenützung des Steges zugesagt werden sollte, weil diese gar nicht möglich gewesen wäre, hätte man nicht stillschweigend und zwingend vorausgesetzt, daß zur Ausübung des Benützungsrechts am Steg die Rechtsvorgänger des Klägers und ihre Nachfolger auch zum Steg gelangen durften, soweit sie dazu Grundstücke der Beklagten benützen. Das von den Beklagten gestellte Klagebegehren sei daher nicht berechtigt, soweit damit dem Kläger das Begehen des den Beklagten gehörenden Grundstücks untersagt werden solle, weil das Recht, das Grundstück zu begehen, vom Recht des Klägers auf Mitbenützung des Stegs umfaßt sei, und ferner nicht, soweit es das andere Grundstück betreffe, weil dieses nicht in ihrem Eigentum stehe. Berechtigt sei das Klagebegehren hingegen, soweit dem Kläger das Befahren der Grundstücke untersagt werden solle, weil zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Jahr 1973 noch keine Möglichkeit bestanden habe, zum Steg zuzufahren; daran sei damals konkret nicht zu denken gewesen. Die Berechtigung zum Befahren des den Beklagten gehörenden Grundstücks sei somit nicht Inhalt der 1973 abgeschlossenen Vereinbarung gewesen.

Das Berufungsgericht änderte infolge der Berufung, welche die Beklagten ausschließlich gegen die Entscheidung des Erstgerichtes über ihre Klage erhoben, dahin ab, daß es den Kläger schuldig erkannte, sowohl das Begehen als auch das Befahren des den Beklagten gehörenden Grundstücks und jedwede Benützung der zu diesem Grundstück führenden Brücke zu unterlassen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtlich war es der Meinung, daß in der Vereinbarung, die im Jahr 1973 zwischen den Rechtsvorgängern des Klägers und den Beklagten zustande gekommen sei, nur die Mitbenützung des Steges, nicht aber auch der Zugang und die Zufahrt über das Grundstück der Beklagten vereinbart worden sei. Da dieser Zugang und diese Zufahrt erst später geschaffen worden seien, könne ein Rechtsanspruch aus diesem Titel nicht übertragen werden. Daraus, daß die Beklagten in weiterer Folge ohne Gegenleistung den Rechtsvorgängern des Klägers Zugang und Zufahrt über ihr Grundstück erlaubt hätten, lasse sich ein Rechtsanspruch des Klägers nicht ableiten. Die Beklagten könnten als Eigentümer dem Kläger die Benützung ihres Grundstücks untersagen. Wende man die Grundsätze des Servitutsrechts analog an, so könne aus dem Umstand, daß die Beklagten den Rechtsvorgängern des Klägers von Anfang an die Zugangsmöglichkeit zum Steg einräumten und ermöglichten, nicht abgeleitet werden, daß auch dem Kläger diese Benützung gestattet werden müsse. Nach § 484 ABGB dürften Servituten nicht erweitert werden und seien daher beim Zuerwerb eines neuen Grundstücks nicht auf dieses auszudehnen. Es sei einer Scheinservitut gleichzuhalten, daß die Beklagten den Rechtsvorgängern des Klägers die Zufahrt und den Zugang zum Steg gestattet hätten; diese könne widerrufen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zulässig; sie ist auch berechtigt.

Eine Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der Sache aber verkannt, daß die Vereinbarungen, die aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes für den Zugang zum Steg abzuleiten sind, nur im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Benützung dieses Steges gesehen werden dürfen. Sie können nur als Ergänzung dieser Vereinbarung angesehen werden. Auch bei der Lösung der Frage, ob eine Vereinbarung schlüssig zustandegekommen ist, kommt es auf den objektiven Erklärungswert des Verhaltens der Beteiligten und nicht darauf an, was sie damit gewollt haben. Entscheidend ist also, was redliche Personen nach den Umständen des Falles aus dem Verhalten ableiten mußten (JBl 1989, 723; SZ 58/11 ua; Rummel in Rummel2, Rz 8 zu § 863).

Zieht man hier in Betracht, daß den Rechtsvorgängern des Klägers das Recht zur Benützung des Stegs auch für ihre Rechtsnachfolger eingeräumt wurde, so konnten die Rechtsvorgänger des Klägers aus dem Umstand, daß die Beklagten der Benützung ihres Grundstücks zustimmten, um zu dem Steg gelangen, nur ableiten, daß dieses Recht nicht bloß ihnen, sondern wie das Recht zur Benützung des Stegs auch ihren Rechtsnachfolgern zustehen solle. Wenn die Beklagten etwas anderes gewollt hätten, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; dies ist hier aber nicht geschehen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Benützung des Stegs für die Eigentümer des nunmehr dem Kläger gehörenden Grundstücks dazu dient, um auf dem Landweg auf dieses Grundstück zu gelangen, und daß die Benützung des Stegs zu diesem Zweck nach den Verhältnissen, die zuletzt schon zur Zeit der Rechtsvorgänger des Klägers bestanden, nur möglich ist, wenn auch das Grundstück der Beklagten benützt wird. Ohne das Recht zur Benützung dieses Grundstücks hat das Recht zur Benützung des Stegs daher keine Bedeutung, weshalb beide mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte als Einheit gesehen werden müssen.

Ist aber davon auszugehen, daß das Recht, das den Beklagten gehörende Grundstück zu benützen, um zu dem den Gegenstand der Klage bildenden Steg zu gelangen, auch den Rechtsnachfolgern der damaligen Eigentümer des nunmehr dem Kläger gehörenden Grundstücks zustehen sollte, so sind die Erwägungen, die das Berufungsgericht über die Erweiterung einer Servitut und die Möglichkeit des Widerrufs einer Scheinservitut anstellte, nicht zielführend, weil in diesem Punkt eine Vereinbarung der Parteien vorliegt.

Die Rechtssicherheit erfordert es, die unrichtige, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens im Widerspruch stehende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht zu korrigieren, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist und aufgrund der Revision das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war.

Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist im Berufungsverfahren der Betrag von S 200.000,- und im Revisionsverfahren der Betrag von S 100.000,-, dies, weil nur mehr eines der beiden in der Widerklage angeführten Grundstücke den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildete.

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