OGH 7Ob527/94

OGH7Ob527/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Petar V***** und 2. Todorka V*****, beide vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Walter S*****, und 2. Susanne S*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Strizik und Dr.Günther Vasicek, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Aufkündigung (eingeschränkt auf Kosten), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1994, GZ R 810/93-26, womit die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 7.Mai 1993, GZ 1 C 837/90s-22, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Beklagten haben gegen die von den Klägern ausgesprochene Aufkündigung der Wohnung T***** per Oktober 1990 Einwendungen erhoben. In der letzten mündlichen Streitverhandlung vom 26.4.1993 brachten die Kläger vor, daß die Beklagten diese Wohnung geräumt hätten und schränkten ihr Begehren auf Kosten ein (AS 123 in ON 21). Dennoch hat das Erstgericht mit Urteil die Aufkündigung aufgehoben und den Klägern den Ersatz der Kosten von S 35.396,71 aufgetragen.

Das Rekursgericht wies die von den Klägern gegen diese Entscheidung erhobene Berufung sowie die von den Beklagten erstattete Berufungsbeantwortung zurück (Punkt I) und gab dem gleichzeitig erhobenen Kostenrekurs der Kläger keine Folge (Punkt II). Es erklärte den Revisionsrekurs hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung als jedenfalls unzulässig und führte in der Begründung seiner Entscheidung zu Punkt I aus, daß der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung jedenfalls zulässig sei. Bei Einschränkung um das Hauptbegehren auf Prozeßkosten sei zwar in Urteilsform zu entscheiden; diese Entscheidung stelle aber inhaltlich nur einen Beschluß über den Kostenersatz dar.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Zurückweisung der Berufung erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozeßkosten - sodaß nur mehr diese den Streitgegenstand bilden - über diese - gleich wohl - mit Urteil zu entscheiden; doch kann dieses Urteil nur mit Rekurs angefochten werden (vgl MGA ZPO14 § 55/1). Die darüber ergehende Entscheidung der zweiten Instanz ist unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; vgl MGA ZPO14 § 528/48). Da die Zurückweisung der Berufung sohin zu Recht erfolgte, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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