Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Klaus G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm, § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluß hält sich an die neuere Unterhaltsjudikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach insbesondere Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden kann (verst. Senat SZ 61/14; EFSlg. 63.307 uva). Der Herabsetzungsantrag des Vaters wurde am 26. Mai 1993 rechtskräftig abgewiesen (ON 21). Zum Erhöhungsantrag vom 29. Juli 1993 ist der Vater am 23. September 1993 beim Bezirksgericht Salzburg gehört worden (ON 26). Die Behauptung, das rechtliche Gehör sei verletzt, ist aktenwidrig.
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