OGH 13Os38/94

OGH13Os38/9411.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef M***** und andere wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Thomas T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1993, GZ 12 c Vr 5051/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch Schuldsprüche gegen Mitangeklagte und einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Thomas T***** wegen des (richtig:) Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 13.April 1993 gemeinsam mit zwei (in erster Instanz rechtskräftig verurteilten) Mittätern eine Prostituierte mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes und zur Vornahme von einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, indem die beiden Mittäter die Frau unter seiner Beobachtung kräftig an den Oberarmen ergriffen, aufhoben und dann auf ein Bett warfen, sie alle drei aufforderten, ruhig zu sein, ihr Schläge androhten und erklärten, sie hätte keine Chance, wobei einer der Mitangeklagten überdies eine Springschnur mit dem Bemerken zeigte, er werde sie fesseln (A).

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) macht der Sache nach insgesamt Aktenwidrigkeit von für den Schuldspruch entscheidenden Feststellungen geltend.

Entscheidend im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO sind dabei jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Dies trifft jedoch auf die Feststellung, daß das Opfer wegen Befürchtung um ihre körperliche Unversehrtheit zu schreien begann, als die Täter das Lokal betraten, in dem es die Prostitution ausübte, entgegen der Beschwerde schon deshalb nicht zu, weil sich aus vielfachen anderen Zeugenaussagen des Opfers ergab, daß dieses mit der Durchführung der geschlechtlichen Handlungen nicht einverstanden war (S 240 ff). Davon abgesehen konnte das Schöffengericht jedoch aber auch diese Konstatierung nicht nur auf die (verlesene, S 255) Aussage der Prostituierten (S 44), sondern auch auf die Verantwortung eines Angeklagten (S 107, 227) stützen.

Auch die Feststellung, daß der Beschwerdeführer das Vorgehen seiner Mittäter nach deren Betreten der Räumlichkeiten beobachtete, konnte aus der Aussage des Tatopfers geschlossen werden (S 57, 144).

Die vom Schöffengericht festgestellte Vereinbarung der Angeklagten, mit der Prostituierten den Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen durchzuführen, ohne zu bezahlen und dies durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib und Leben durchzusetzen, konnte aus dem zielgerichteten Gesamtverhalten der Angeklagten geschlossen werden, die nach den (aktengetreuen) Feststellungen des Erstgerichtes auf die konstatierte Weise gegen die Prostituierte vorgingen und sie damit zur Vornahme der im Ersturteil beschriebenen geschlechtlichen Handlungen nötigten, ohne (nach ihrer eigenen Verantwortung) dafür zu bezahlen und Vorkehrungen trafen, die es dem Opfer erschwerten, nach der Tat mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, um die Anzeige zu erstatten (siehe insbesondere unbekämpfte Urteilsfeststellung US 10). Wann vor der Tat diese Vereinbarung geschlossen wurde und ob dies ausdrücklich geschah, ist kein entscheidungswesentlicher Umstand, sodaß der dem Urteil von der Beschwerde vorgeworfene formale Begründungsmangel auch in diesem Fall nicht vorliegt.

Ebensowenig aktenwidrig ist die Feststellung, die Angeklagten hätten die weinende und um ihr Leben fürchtende Prostituierte für den Fall ihrer Weigerung, ihnen zu Willen zu sein, wiederholt mit dem Verabreichen von Schlägen gedroht, weil auch dies ausreichende Deckung in den Zeugenaussagen des Opfers findet (S 61, 146, 240 f, 244 ff).

Letztlich genügt auch zu den Einwänden gegen die Konstatierungen, der Beschwerdeführer hätte ihr (selbst) für den Fall der Weigerung wiederholt Schläge angedroht und erklärt, sie hätte ohnehin keine Chance, der Hinweis auf die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin (S 240, 245, 251).

Aber auch die Rechtsrüge (9 lit a) scheitert, weil sie entgegen den diesbezüglichen prozessualen Voraussetzungen, die das Festhalten am gesamten Urteilsinhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und den so abgeleiteten Nachweis eines erstgerichtlichen Rechtsirrtums erfordern, die Urteilsfeststellungen vernachlässigen, daß den Angeklagten sämtliche den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Umstände nicht nur bewußt waren (US 9 iVm 3), sondern dies auch ihrem Willen entsprach (US 7). Die Rechtsrüge geht daher schon mangels gesetzmäßiger Darstellung ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die zugleich erhobene Berufung hat mithin das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).

Stichworte