Spruch:
Das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel (richtig: Rekurs) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, welches im Rahmen seines in Punkt 1 enthaltenen Teilanerkenntnisurteiles unangefochten geblieben war, im Umfang des Ausspruches über das Leistungsbegehren (Punkt 2 des Urteiles des Erstgerichtes) auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung (nach Erfüllung des Teilanerkenntnisurteiles über das Manifestationsbegehren) zurück. Das Berufungsgericht nahm in den Spruch seiner Entscheidung nicht den Ausspruch gemäß § 519 Abs 2 ZPO auf, daß der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, und begründete das auch damit, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Rz 1992/18 ua). Die von Fasching (LB2 Rz 1884 vertretene Ansicht, ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Fall der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht vertretbar, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers bereits abgelehnt (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten war daher zurückzuweisen.
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