OGH 13Os66/94

OGH13Os66/9411.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nevzat Y***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adnan T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.Februar 1994, GZ 20 Vr 1252/93-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde (unter anderem) Adnan T***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG (in der Form des Versuches nach § 15 StGB) (I.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (IV.) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (V.) schuldig erkannt.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG, mit dem ihm angelastet wurde, am 13.Juli 1993 mit (dem in erster Instanz rechtskräftig verurteilten) Nevzat Y***** den bestehenden Vorschriften zuwider 2 kg Heroin (= 1.022 Gramm reine Heroinbase) aus Österreich in die Schweiz zu schmuggeln versucht zu haben, sohin ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der (in § 12 Abs 1 SGG angeführten) großen Menge ausmachte (I.).

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Sie bemängelt zunächst den Ausspruch des Erstgerichtes, Mehmet Ö***** habe dem Beschwerdeführer und seinem Mittäter Nevzat Y***** (in St.Gallen) die Anweisung erteilt, das Heroin (aus Österreich) zu holen und umgehend (den bestehenden Vorschriften zuwiderhandelnd) in die Schweiz zu schmuggeln (US 10), als unvollständig und mangelhaft begründet.

Abgesehen davon, daß sich mit diesen Ausführungen T***** nur gegen den gar nicht ihn, sondern seinen Mitangeklagten Ö***** treffenden Schuldspruch (II) wendet, konnten die Tatrichter sich bezüglicher dieser Feststellungen (aktengetreu) auf die im wesentlichen im gesamten Verfahren stets gleichbleibenden Angaben des Nevzat Y***** (bereits vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Beilagenordner, Beilage ./2, Niederschrift S 4 und 5), vor allem auf jene vor dem Untersuchungsrichter (S 57) die auch in der Hauptverhandlung (letztlich) aufrecht erhalten wurden (S 335), stützen, wo auch aufgeklärt wurde, daß das Suchtgift lediglich für den Fall, daß das Verbringen in die Schweiz nicht möglich wäre, irgendwo in Österreich versteckt werden sollte. Den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen zuwider hat sich das Schöffengericht dabei auch mit der Aussage dieses Angeklagten, das Suchtgift solle in Österreich versteckt (also nicht in die Schweiz gebracht) werden, auseinandergesetzt (US 15), diese Version jedoch in einem Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als nicht glaubhaft zurückgewiesen.

Auch mit den übrigen dazu von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumenten, die im wesentlichen in der Wiederholung der anderslautenden Verantwortung des Angeklagten bestehen, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt, sie jedoch ebenso im Rahmen seiner Erwägungen über die Beweiskraft der einzelnen Verfahrensergebnisse als unglaubwürdig abgelehnt (siehe insbesondere US 17 ff).

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, auch die erstrichterliche Konstatierung, der Angeklagte und sein Mittäter seien mit der Absicht, das Heroin zu holen und umgehend in die Schweiz zu schmuggeln, mit dem PKW des Angeklagten zum Suchtgiftversteck gefahren, sei mit formellen Begründungsmängeln behaftet.

Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus der Art des Vorgehens der Angeklagten, die sämtliche wußten, daß davon 2 kg Heroin betroffen waren, erschlossen (US 21) und sich dazu (ersichtlich) darauf gestützt, daß das Heroin immer für die Schweiz bestimmt war und schon ursprünglich dorthin hätte geschmuggelt werden sollen (US 15).

Für den in der Mängelrüge letztlich wiederholten Einwand, das Schöffengericht habe die Aussage des Y*****, er habe zum Angeklagten gesagt, dieser solle mitgehen, wenn die Ware noch da sei, würden sie sie holen und an einem anderen Ort verstecken, man habe ihm gesagt, wenn er die Ware finde, solle er sie verstecken und nicht in die Schweiz bringen, gilt das bereits vorhin Ausgeführte. Im Rahmen seiner ausführlichen Erörterung der Darstellung des Y***** (US 15 f) hat sich das Erstgericht inhaltlich mit dieser Aussage auseinandergesetzt, wobei es seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung seiner Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht gehalten war, jedes einzelne Aussagedetail zurückzuweisen. Zu diesem Umstand genügte im gegebenen Zusammenhang jedenfalls der ausdrückliche und begründete Hinweis auf jene Angaben, auf die sich die Tatrichter bei ihren Erwägungen gestützt haben, um zur vollen Bestimmtheit auch bezüglich jener Tatsachen zu kommen, die es nicht als erwiesen angenommen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).

Lediglich der Vollständigkeit wegen sei abschließend darauf hingewiesen, daß entgegen einer Anregung des rechtskräftig verurteilten Angeklagten Nevzat Y***** nach (der mit der Generalprokuratur übereinstimmenden) Ansicht des Obersten Gerichtshofes in Ansehung der Verurteilung der Angeklagten Y***** und T***** zum Urteilsfaktum I. kein Anlaß zur Ausübung der dem Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis besteht: Nach den Urteilsfeststellungen (US 9, 10) war die Tathandlung gar wohl bereits in das Versuchsstadium getreten (14 Os 83/91 mwN) und absolut untauglicher Versuch lag nicht vor (vgl Leukauf-Steininger3 RN 35 zu § 15 StGB, Punkt 2.b).

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