OGH 4Ob41/94

OGH4Ob41/9410.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Martin Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 300.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.Oktober 1992, GZ 4 R 182/92-9, womit infolge Rekurses der beklagten Parteien der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Juni 1992, GZ 38 Cg 247/92-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 13.471,92 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 2.245,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Revisionsrekursverfahren hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 26.Jänner 1993, GZ 4 Ob 117/92 (ÖBl 1993, 106), an den Verfassungsgerichtshof (zu do GZ G 67/93) den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben und ausgesprochen, daß mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten wird.

Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, GZ G 67, 81, 82, 89, 90, 110, 131, 138, 244/93, hat der Verfassungsgerichtshof § 9 b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl Nr 448/1984, idF des Art I Z 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, BGBl Nr 147/1992, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.Dezember 1994 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Im vorliegenden Fall hat der klagende Schutzverband den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß der beiden Beklagten gegen § 9 b Z 1 UWG, hilfsweise auf eine gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Umgehung des § 9 b Z 1 UWG gestützt. Gemäß Art 140 Abs 7, letzter Satz, B-VG ist § 9 b Z 1 UWG auf den vorliegenden Anlaßfall für seine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr anzuwenden. Das hat auch zur Folge, daß die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung im Anlaßfall nicht mehr in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) umgangen worden sein konnte.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des den Sicherungsantrag des Klägers abweisenden Beschlusses des Rekursgerichtes.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.

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