OGH 8Ob8/93

OGH8Ob8/9328.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****bank AG, ***** vertreten durch Klee, Fuith und Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Ferdinand F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GesmbH, ***** wegen S 1,500.000 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Dezember 1992, GZ 3 R 69/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 20.Dezember 1991, GZ 2 Cg 228/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.769,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.628,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 14.7.1988 wurde ob der der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, einer GmbH, die Papierwaren und Kartonagen erzeuge, gehörigen Liegenschaft EZ 1 KG W***** eine Höchstbetragshypothek über S 9,100.000 zu Gunsten der klagenden Bank einverleibt. Im Rang vor diesem Pfandrecht scheinen zwei weitere Pfandrechte zu Gunsten einer anderen Bank im Höchstbetrag von S 6,000.000 sowie S 875.000 auf.

Über das Vermögen der Schuldnerin und Liegenschaftseigentümerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.5.1990 zu 8 S 18/90 der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Im Konkurseröffnungsantrag hatte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin darauf hingewiesen, daß es ihm, durch die Untersuchungshaft bedingt, nicht möglich sei, an der Liquidation der Firma mitzuwirken. Bereits mit 15.3.1990 hatten sämtliche Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin, ausgenommen zwei Angestellte, ihren vorzeitigen Austritt erklärt und es waren die Produktion und der Verkauf eingestellt worden. Die verbliebenen Angestellten erklärten ihren Austritt unmittelbar nach der Konkurseröffnung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 19.6.1990 wurden der Gemeinschuldnerin die Gewerbeberechtigungen für die Erzeugung von Papierwaren und Kartonagen sowie für das Handelsgewerbe entzogen.

Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 11.6.1990, ON 7 des Konkursaktes, wurde über Antrag des Masseverwalters die gerichtliche Veräußerung der eingangs genannten Liegenschaft gemäß § 119 KO bewilligt.

In dem daraufhin eingeleiteten Versteigerungsverfahren 4 E 18/90 des Bezirksgerichtes St.Pölten erfolgte die Schätzung der Liegenschaft samt Zubehör, als Zubehör werden im Schätzungsgutachten (ON 9 des E-Aktes) angeführt: "Alle auf den Grundstücken errichteten Gebäude und das darin eingebaute und fix montierte Zubehör sowie auch alle Gebäudeausstattung, wie vorhandene Installationen, Sanitäreinrichtungen usw., sowie an speziellem Zubehör eine Heizungsanlage und ein Öltank. Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden sonst noch vorhandenen Fahrnisse, wie Büro- und Betriebseinrichtungen, Produktionsmaschinen, eventuell lagernde Roh-, Betriebs- und Baustoffe sowie Fertigungsprodukte sind ... nicht enthalten" (siehe Blatt 10 und 11 in ON 9 des Exekutionsaktes).

Aufgrund der Schätzung hat das Exekutionsgericht am 22.10.1990 den Schätzwert der Liegenschaft ohne Berücksichtigung der einverleibten Dienstbarkeiten mit S 10,675.000 bekanntgegeben und die Liegenschaft wurde wie folgt beschrieben: "Gst.Nr.106, 178, 179 und 192 (Baufläche, Garten, landwirtschaftlich genutzt) im Gesamtausmaß von

12.705 m2 mit Betriebsgebäude, Lagerhalle, Werkstätten- und Magazingebäude" (ON 12 des E-Aktes).

Der beklagte Masseverwalter hat die Versteigerungsbedingungen am 23.10.1990 vorgelegt und darin den Schätzwert mit S 10,675.000 und das geringste Gebot mit S 5,337.500 angegeben.

Die klagende Partei ist dem Versteigerungsverfahren am 20.11.1990 beigetreten.

In der Versteigerungstagsatzung vom 14.12.1990 wurde die Liegenschaft dem Ing.Helmut G***** um das Meistbot von S 6,600.000 zugeschlagen. An der Versteigerung hatten sich auch andere Bieter beteiligt.

Von dem Meistbot, das nach Abzug der Kosten einschließlich Fruktifikats- und Meistbotzinsen S 6,729.215,90 ausmachte, wurden der klagenden Partei auf ihre grundbücherlich einverleibte Forderung S 71.713,90 zugewiesen. Diese Zuweisung an die klagende Partei wurde von einem anderen Kreditinstitut mit Rekurs bekämpft.

Bereits vor der Versteigerung, nämlich am 13.11.1990, verkaufte der beklagte Masseverwalter das gesamte bewegliche Vermögen (Maschinen, Gerätschaften, Rohmaterialien, Halb- und Fertigprodukte) laut beigeschlossenem Inventurverzeichnis (Beilage ./A) an die Ing.Helmut G***** GesmbH zum Preis von S 2,153.950 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Dieser Verkauf, dem ein Anbot vom 9.11.1990 zugrundelag, wurde am 15.11.1990 konkursgerichtlich genehmigt.

Die klagende Bank macht als Hypothekargläubigerin eine Sondermasseforderung von S 1,500.000 sA mit der Begründung geltend, der beklagte Masseverwalter habe mit konkursgerichtlicher Genehmigung Maschinen, Gerätschaften und Inventar, das Zubehör der ihr verpfändeten Liegenschaft gewesen sei, nicht mit der Liegenschaft zusammen, sondern gesondert in Pausch und Bogen veräußert. Der Masse sei dafür ein Betrag von mindestens in Höhe der Klagsforderung zugekommen. Dieser an die Stelle der Pfandsachen getretene Erlös stehe der Klägerin aufgrund ihres Absonderungsrechtes zu. Überdies hafte der Beklagte selbst, wenn er das allfällige Freiwerden der Pfandgegenstände von der Pfandhaftung durch Trennung von der Liegenschaft zugelassen und damit seiner aus § 458 ABGB abzuleitenden Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe.

Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete insbesondere ein, infolge gänzlicher und dauernder Stillegung des auf der verpfändeten Liegenschaft betriebenen Unternehmens bereits Wochen vor der Konkurseröffnung sei die Zubehöreigenschaft der verfahrensgegenständlichen Maschinen, Gerätschaften sowie Halb- und Fertigprodukte zur Liegenschaft weggefallen. Daher sei auch deren Zubehöreigenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren der verpfändeten Liegenschaft nicht mehr festgestellt worden. In der selbständigen Veräußerung dieser Gegenstände durch den Masseverwalter liege kein Verstoß gegen § 458 ABGB, weil mit der Zerschlagung der Betriebsorganisation als Erwerbsgelegenheit bereits vor der Konkurseröffnung die Zubehöreigenschaft weggefallen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil bereits geraume Zeit vor Veräußerung der Fahrnisse durch den Masseverwalter, spätestens jedenfalls, als die letzten beiden Angestellten ihren Austritt aus dem gemeinschuldnerischen Unternehmen erklärten, die organisatorische Erwerbsgelegenheit der Gemeinschuldnerin zerschlagen und damit die Zubehöreigenschaft der dem Betrieb dienenden Fahrnisse aufgehoben worden sei. Der klagenden Partei stehe daher aus dem ihr an der Betriebsliegenschaft eingeräumten Pfandrecht kein Anspruch auf den Verkaufserlös der Fahrnisse zu.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und begründete dies wie folgt: Es sei zwar davon auszugehen, daß sich das Liegenschaftspfandrecht kraft Gesetzes auch auf das im Zeitpunkt seiner Begründung zur Liegenschaft gehörige Zubehör erstrecke; das auf einer Betriebsliegenschaft befindliche Unternehmenszubehör sei nämlich zugleich auch Liegenschaftszubehör. Der Eigentümer sei aber berechtigt, die Zubehörwidmung jederzeit wieder aufzuheben; wenn er dafür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorbringen könne, verstoße er damit auch nicht gegen § 458 ABGB. Zwar sei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann das auf einer Betriebsliegenschaft befindliche Unternehmenszubehör aus dem Kreis des Liegenschaftszubehörs ausscheide, schwankend (vgl SZ 41/44; SZ 57/126, dazu kritisch Braumann, RdW 1987, 231; SZ 64/166, dazu kritisch Holzner, JBl 1992, 516; Näheres S. 10 ff der Berufungsentscheidung). Welche Ansicht zutreffend sei, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die pfandbelastete Liegenschaft auf Antrag des Masseverwalters gemäß § 119 KO versteigert wurde. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens sei die Liegenschaft auch geschätzt und nach den Feststellungen des Erstgerichtes das Zubehör gemäß § 140 Abs 3 EO ausdrücklich beschrieben worden. Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden vorhandenen Fahrnisse, wie Büro- und Betriebseinrichtungen, Produktionsmaschinen, eventuell lagernde Roh-, Betriebs- und Baustoffe sowie Fertigprodukte seien ausgeklammert geblieben. Durch die Schätzung des Zubehörs erlange der betreibende Gläubiger konstitutiv ein Befriedigungsrecht an diesem Zubehör. Nur bis zu diesem Zeitpunkt könne der Liegenschaftseigentümer die Widmung aufheben. Über die Frage der Zubehöreigenschaft sei im Exekutionsverfahren unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Dem Verfahren seien neben den Parteien stets sowohl die Buchberechtigten als auch die Pfandgläubiger beizuziehen. Die Entscheidung sei allen Beteiligten gegenüber bindend. Durch die konstitutive Feststellung des Exekutionsobjektes werde mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten die Widmung allfälligen Zubehörs der Liegenschaft aufgehoben. Das bedeute, daß mit dem Ausscheiden dieser Gegenstände als Liegenschaftszubehör auch ihre Mithaftung für die an der Liegenschaft bestehenden Pfandrechte wegfalle. Wahre der Hypothekargläubiger im Rahmen des Schätzungsverfahrens seine Interessen nicht, so müsse er zumindest die im Ausscheiden dieser Gegenstände aus der Liegenschaftsexekution gelegene Widmungsaufhebung gegen sich gelten lassen. Daher könne der Masseverwalter die in die Liegenschaftsexekution nicht einbezogenen Zubehörgegenstände nach Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen frei, dh von Pfandrechten unbelastet, veräußern. Der Verkaufserlös bilde somit keine der klagenden Partei haftende Sondermasse im Sinn des § 48 KO.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil abgesehen von der aufgezeigten divergierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Erlöschens der Zubehöreigenschaft für die hier im Vordergrund stehende Frage der Rechtswirkungen der Zubehöraufhebung auf die Rechte der Hypothekargläubiger neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise sie aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens besteht kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht noch einmal vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann, abzugehen; im übrigen wäre die behauptete Mangelhaftigkeit aus den im weiteren angeführten rechtlichen Gründen auch unerheblich.

Gleiches gilt von der von der Revisionswerberin vermißten Prüfung, ob es sich bei den verkauften Gegenständen um Zubehör im eigentlichen Sinn oder um selbständige Bestandteile gehandelt habe. Sie meint, nur die Pfandhaftung von Zubehörgegenständen erlösche nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung mit endgültiger Unternehmenseinstellung, nicht aber die von selbständigen Bestandteilen; diese gehe erst mit endgültiger Trennung von der Liegenschaft verloren. Diese Frage kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Klärung der vom Obersten Gerichtshof widersprüchlich gelösten Frage (siehe die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen), wann die Zubehöreigenschaft im engeren oder weiteren Sinn (einschließlich der Eignung, selbständiger Bestandteil der Hauptsache zu sein) frühestens erlischt.

Zur Lösung des gegenständlichen Streitfalles genügt es, wenn die Zubehöreigenschaft (auch im weiteren Sinn) zum Zeitpunkt der Veräußerung jedenfalls bereits erloschen war. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

Im vorliegenden Fall ist vor allem wesentlich, daß die pfandbelastete Betriebsliegenschaft auf Antrag des Masseverwalters gemäß § 119 KO versteigert werden sollte. Die kridamäßige Versteigerung hat - abgesehen von den in § 119 KO angeführten Abweichungen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung zu erfolgen (JBl 1973, 378; 3 Ob 56/76).

Durch die Schätzung des Zubehörs erlangt der betreibende Gläubiger gemäß der Bestimmung des § 252 Abs 1 EO, die auch für das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmen gilt, die auf der Betriebsliegenschaft betrieben werden (SZ 47/96), konstitutiv ein Befriedigungsrecht an diesem Zubehör. Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann der Liegenschaftseigentümer die Widmung aufheben (Heller-Berger-Stix, Komm EO 1094; SZ 7/231; 9/50; 43/88; EvBl 1956/72; 1961/81 ua). Sonst erwirbt der gutgläubiger Ersteher (§ 367 ABGB, § 170 Z 5 EO) Eigentum (SZ 28/249; 43/88) nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen und des Ediktes (SZ 57/166) und zwar auch an den selbständigen Bestandteilen (SZ 57/192; Petrasch in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu § 457).

Über die Frage der Zubehöreigenschaft ist im Exekutionsverfahren unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Dem Verfahren sind neben den Parteien stets sowohl die Buchberechtigten als auch die Pfandgläubiger beizuziehen. Die Entscheidung ist allen Beteiligten gegenüber bindend (Heller-Berger-Stix, aaO 1134 f; JBl 1979, 437; SZ 47/96).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Vorschriften zwar vornehmlich im Interesse und zum Schutz eines allfälligen Erstehers die Feststellung des Exekutionsobjektes im konkreten Zwangsversteigerungverfahren bezwecken, doch die sich aus der Bindungswirkung der ergangenen Entscheidung ergebenden materiellrechtlichen Folgen nicht übersehen werden dürfen: Nicht nur die positive Einbeziehung allfälliger nicht als Zubehör anzusehender Gegenstände in die Liegenschaftsexekution ist für die Beteiligten bindend, sondern auch das Unterbleiben der Einbeziehung allfälligen Zubehörs. Durch die konstitutive Feststellung des Exekutionsobjektes wird mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten die Widmung allfälligen Zubehörs zur Liegenschaft aufgehoben. Das bedeutet, daß mit dem Ausscheiden dieser Gegenstände als Liegenschaftszubehör auch ihre Mithaftung für die an der Liegenschaft bestehenden Pfandrechte wegfällt. Die Hypothekargläubiger können sich dadurch nicht beschwert erachten, da sie sowohl von der Einleitung der Zwangsversteigerung verständigt werden (§ 133 Abs 4 EO) als auch im Rahmen des Schätzungsverfahrens (§ 31 RSchO, der auf den vorliegenden Fall gemäß Art IV Abs 2 lit a LiegenschaftsbewertungsG noch anzuwenden ist) Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren. Sie können insbesondere gegen die erste Schätzwertbestimmung formlose Einwendungen erheben; tun sie dies, ist über den Schätzwert endgültig Beschluß zu fassen, den sie noch mit Rekurs bekämpfen können (Heller-Berger-Stix, aaO 1154 ff; SZ 47/96 ua). Unterlassen sie dies, so haben sie, wenn man nicht schon in ihrem Verhalten einen schlüssigen Verzicht auf ihr Pfandrecht an den in die Liegenschaftsexekution nicht einbezogenen Zubehörgegenständen erblicken will, zumindest die im Ausscheiden dieser Gegenstände aus der Liegenschaftsexekution gelegene Widmungsaufhebung gegen sich gelten zu lassen.

Im vorliegenden Fall hat die klagende Hypothekargläubigerin gegen die ausdrückliche Nichtberücksichtigung des gesamten beweglichen Betriebsvermögens (Maschinen, Gerätschaften, Rohmaterialien, Halb- und Fertigprodukte) bei der Schätzung (22.10.1990) und demgemäß dessen Nichtaufnahme in die Versteigerungsbedingungen (23.10.1990) nichts unternommen, sodaß sie sich nun durch die Nichtaufnahme nicht beschwert erachten kann. Die Versteigerungsbedingungen waren zum Zeitpunkt des Verkaufs des beweglichen Vermögens am 13.11.1990 jedenfalls rechtskräftig (siehe Versteigerungsedikt vom 6.11.1990, ON 14 des E-Aktes).

Damit war die Widmung als Liegenschaftszubehör spätestens mit der Rechtskraft der Versteigerungsbedingungen aufgehoben (RZ 1956, 14; JBl 1965, 36). Auf die faktische Trennung (Entfernung) von der Betriebsliegenschaft kommt es in diesem Fall nicht an, gleichgültig ob es sich um Zubehör im engeren Sinn oder um selbständige Bestandteile handelt. Zufolge der nicht bekämpften Nichtaufnahme in die vom Masseverwalter vorgelegten Versteigerungsbedingungen, womit sich auch die beabsichtigte Widmungsaufhebung seitens des Masseverwalters eindeutig manifestiert (vgl SZ 64/166), schieden diese Gegenstände jedenfalls aus dem Zwangsversteigerungsverfahren aus, sodaß sich das Pfandrecht der klagenden Partei auf diese Vermögensgegenstände nicht mehr erstreckte.

Da die klagende Partei gegen die Ausscheidung der Zubehörgegenstände aus dem Zwangsversteigerungsverfahren über die Liegenschaft nichts unternahm, ist das Pfandrecht damit endgültig untergegangen. Sie kann daher weder Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter geltend machen noch gemäß § 48 KO auf den aus der Veräußerung erzielten Erlös greifen, selbst wenn für die Ausscheidung keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe gesprochen hätten (vgl SZ 57/126; Petrasch aaO Rz 6 zu § 457 und Rz 2 zu § 458), was sie aber gar nicht behauptet; sie beklagt nämlich nur die Schädigung, die ihr durch das Ausscheiden des Zubehörs aus der Zwangsversteigerung entstanden ist, nämlich, daß sie nicht auch aus dem früheren Zubehör vorrangig befriedigt wurde, sondern der Erlös aus diesen verkauften Gegenständen pfandfrei in die allgemeine Masse geflossen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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