Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Graz das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung
Die zweitbeklagte Partei hat sich zum Delegierungsantrag der klagenden Partei nicht geäußert (hinsichtlich der erstbeklagten Partei ist das Verfahren gemäß § 7 KO unterbrochen), das Erstgericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs.1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Im vorliegenden Fall haben vier der namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz zumindestens in der Nähe des Landesgerichtes Linz, nach den unwidersprochenen Klägerangaben soll die zweitbeklagte Partei in Linz inhaftiert sein. Die weiteren zwei von den beklagten Parteien im Rahmen des Provisorialverfahrens namhaft gemachten Auskunftspersonen wurden noch nicht als Zeugen geführt. Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl. 1966/380).
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