OGH 10Nd504/94

OGH10Nd504/9427.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erstes S***** Lagerhaus Leopold W***** Nachfolger, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Thomas S*****, Fa.S*****, ***** BRD, ***** wegen DM 1.673,18 (in ÖS 11.779,19) sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Bezirksgericht Salzburg wird als das zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von DM 1.673,18 ds S 11.779,19 s.A. für Speditionsleistungen. Sie beantragt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Bei den eingeklagten Rechnungen handle es sich um solche aus Verträgen im internationalen Straßengüterverkehr, auf welche das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) anzuwenden sei. Im Hinblick auf den in Österreich (Salzburg) gelegenen Ort der Übernahme des von der klagenden Partei behandelten Gutes, der nach Artikel 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit begründe, werde gemäß § 28 JN beantragt, ein örtlich zuständiges Gericht - vorgeschlagen werde das Bezirksgericht Salzburg - zu bestimmen.

Der Beklagte hat sich zum Ordinationsantrag nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Artikel 31 CMR regelt die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Da sie nach kann der Kläger unter anderem die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung oder die Übernahme des Gutes vorgesehene Ort liegt. Da sich nach der Behauptung der klagenden Partei der Ort der Ablieferung in Österreich befindet, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB-Kommentar § 452 HGB Anh I CMR Rz 3 zu Art 31).

Da überwiegende örtliche Anknüpfungspunkte zu Salzburg bestehen, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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