OGH 5Ob523/93

OGH5Ob523/9327.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Hans M*****, vertreten durch Dr.Dieter Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Udo Kaiser, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 150.000,-- S sA, infolge Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.März 1993, GZ 11 R 263/92-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervienentin das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.Juli 1992, GZ 35 Cg 3/90-46, teilweise als Zwischenurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichtes sowie das Zwischenurteil und der in dieses aufgenommene Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 150.000,-- S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen an Kosten zu ersetzen:

der beklagten Partei an Prozeßkosten erster Instanz den Betrag von 43.103,-- S (darin 236,-- S an Barauslagen und 7.144,50 S an Umsatzsteuer), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 22.092,40 S (darin 9.640,-- S an Barauslagen und 2.075,40 S an Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 19.471,80 S (darin 12.000,-- S an Barauslagen und 1.245,30 S an Umsatzsteuer); und

der Nebenintervenientin an Prozeßkosten erster Instanz den Betrag von S 41.779,20 (darin 6.963,20 S an Umsatzsteuer), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 24.127,80 S (darin 9.600,-- S an Barauslagen und 2.421,30 S an Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 19.471,80 S (darin 12.000,-- S an Barauslagen und 1.245,30 S an Umsatzsteuer).

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezog im April 1985 aufgrund des mit der beklagten gemeinnützigen Genossenschaft am 9.11.1984 abgeschlossenen Nutzungsvertrages die Wohnung Nr.18 im Haus *****. Den Estrich in dieser Genossenschaftswohnung ließ die Beklagte als Normalausführung durch die Nebenintervenientin herstellen. Aufgrund eines Sonderwunsches des Klägers wurde von der "Firma" Karl S***** anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Nadelfilzfliesen Parkettböden verlegt. Anfang August 1986 traten infolge aus dem Boden diffundierender Ammoniakgase schwarze Verfärbungen des Parkettbodens auf.

Mit der am 17.3.1988 vorerst beim Handelsgericht Wien eingebrachten und gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Erstgericht überwiesenen Klage begehrte Dkfm.Hans M***** von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 150.000,-- S samt Anhang. Die schwarzen Verfärbungen am Parkettboden seien auf aus dem Estrich ausweichende Ammoniakgase zuückzuführen. Eine Sanierung des Bodens sei nur durch Auswechseln des Estrichs möglich. Da die Beklagte sich weigere, den Schaden zu beheben, habe der Kläger Kostenvoranschläge für die Beseitigung des Estrichs eingeholt. Unter Berücksichtigung der Ausräumung und Zwischenlagerung der Möbel und eines Hotelaufenthaltes während der Trocknungszeit des Estrichs seien Gesamtkosten von 150.000,-- S zu veranschlagen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dieses sei unschlüssig, weil sich aus der Klageerzählung kein Rechtsgrund ergebe, wonach eine Haftung oder Zahlungsverpflichtung der Beklagten für den Klagsbetrag gegeben wäre. Selbst wenn die Regeln der Gewährleistung zur Anwendung kämen, könnte kein Haftungsgrund der Beklagten gefunden werden. Ein Verschulden der Beklagten an den aufgetretenen Mängeln sei weder behauptet worden noch gegeben. Als Verursacher der Mängel kämen überhaupt nur jene "Firmen" in Betracht, die den Estrich hergestellt (nämlich die Nebenintervenientin) bzw. den Fußboden verlegt hätten. Hinsichtlich des Parkettfußbodens habe nie ein Auftrags- oder Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden. Der Beklagten mangle daher die passive Klagslegitimation.

Die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei beantragte ebenfalls die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe den von der Beklagten in Auftrag gegebenen Estrich den Regeln der Baukunst entsprechend hergestellt. Die Ammoniakdiffusion sei nicht in ihrem Bereich gelegen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des im wesentlichen bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Wohnung mit einem mängelfreien Estrich zu übergeben. Wenngleich Mängel bei unbeweglichen Sachen gemäß § 933 ABGB nur innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden könnten, so ließe die Judikatur bei typisch nicht erkennbaren Mängeln den Fristenlauf doch erst mit Erkennbarkeit des Mangels beginnen. Da der Mangel, daß sich Ammoniak im Estrich befinde, der dann den Parkettboden langsam verfärbe, erst nach Eintritt der Verfärbung erkennbar werde, habe der Lauf der Frist im vorliegenden Fall erst mit dem Jahr 1986 begonnen, weshalb die dreijährige Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung dieses Mangels zur Zeit der Klageeinbringung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die vorliegenden Mängel seien ihrer Art nach wesentlich und behebbar. Der Kläger habe gemäß § 932 ABGB das Recht einer angemessenen Minderung des Entgelts. Die Preisminderung sei nach der relativen Berechnungsmethode vorzunehmen; der vereinbarte Preis müsse sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel zum objektiven Wert der Sache mit Mangel. Der Preis der Wohnung beziehe sich nach dem Nutzungsvertrag auf einen "tadellosen Zustand". Um den zu erreichen, bedürfe es der vom Kläger angesprochenen Summe, weshalb der Preis um diesen Betrag zu vermindern sei.

Dieses Urteil wurde sowohl von der Beklagten als auch von der Nebenintervenientin bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz verwarf diese Berufungen, insoweit sie Nichtigkeit geltend gemacht hatten. Im übrigen gab es den Berufungen teilweise nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes als Zwischenurteil dahin, daß es die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend mit dem Ausspruch erkannte, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Schließlich gab es den Berufungen hinsichtlich der Höhe des Klagebegehrens Folge. Es hob insoweit das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines - abgesehen von der Frage der Höhe des Klagebegehrens - mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und nahm zur Rechtsrüge der Berufungen im wesentlichen wie folgt Stellung:

Durch den mit einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft über eine Genossenschaftswohnung abgeschlossenen Nutzungsvertrag werde ein bestandrechtsähnliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet, auf welches die bestandrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden seien. Der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung umfasse auch Elemente eines Kaufvertrages (Zahlung von Grund- und Baukostenanteilen, Umwandlung in Wohnungseigentum). Die Gewährleistungsbestimmungen des § 1096 ABGB, wonach der Bestandgeber die Wohnung im brauchbaren Zustand zu übergeben habe, seien daher auch auf Genossenschaftswohnungen anzuwenden. Hinsichtlich der Auswirkungen von Mängeln seien die Bestimmungen des § 932 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ein Ammoniakgas diffundierender Estrich entspreche jedenfalls nicht dem Erfordernis, die Wohnung im brauchbaren Zustand zu übergeben. Nach § 932 ABGB habe der Erwerber einer mangelhaften Sache unter anderem die Möglichkeit, eine Preisminderung oder die Verbesserung des Mangels zu begehren. Lehne die Beklagte die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Unterbodens ab, so könne der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begehrt werden (SZ 55/29). Der Kläger könne demnach die Mängelbehebungskosten aus dem Titel der Gewährleistung für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Estrich begehren (MGA, ABGB33, E 70 zu § 932, EvBl 1981/59). Die beklagte Partei hafte gemäß § 1313a ABGB für den Hersteller des mangelhaften Bodens, dessen sie sich als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Die Verwendung eines Ammoniak diffundieren Zusatzmittels entspräche nicht den Regeln der Baukunst und sei als vertragswidrig anzusehen. Sei der Schaden auf ein objektiv fehlerhaftes Verhalten der Beklagten oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so trete eine Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1298 ABGB ein. Der Beweis, daß den Erfüllungsgehilfen bei Herstellung des Unterbaues kein Verschulden treffe, sei jedoch nicht erbracht worden. Auch sei ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden. Dem Kläger stünden daher auch aus dem Titel des Schadenersatzes die Mängelbehebungskosten zu. Da die dreijährige Verjährungsfrist für einen Schadenersatzanspruch ua ab Kenntnis des Schadens zu laufen beginne, sei im vorliegenden Fall eine Verjährung nicht eingetreten. Die Kosten für die Sanierung des Parkettbodens stellten sich als Mangelfolgeschaden des fehlerhaften Unterbodens dar. Auch für diese habe die beklagte Partei zu haften (SZ 40/31). Hinsichtlich des weiteren Leistungsbegehrens von 25.000,-- S (für Hotelkosten, Möbelzwischenlagerung, Räumung und Reinigung) mache der Kläger noch nicht eingetretene, demnach künftige Schäden geltend. Künftige Schäden könnten allerdings nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren sei dann keine Klageändeurng, wenn das Feststellungsbegehren nicht über den Anspruch der Leistungsklage hinausgehe (MGA, JN/ZPO14, E 99 und 132 zu § 235 ZPO). Ein Feststellungsanspruch stelle gegenüber dem Leistungsbegehren dann ein Minus im Sinne des § 405 ZPO dar, wenn er zeitlich und umfänglich von dem gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt sei (JBl 1989, 452, SZ 46/81). Die diesbezügliche Leistungsklage sei demnach nicht abzuweisen gewesen. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen über die Schadensbehebungskosten des Estrichs und des Parkettbodens getroffen. Diesbezüglich lägen Feststellungsmängel vor. Die erstgerichtlichen Feststellungen seien aber für eine Bejahung des Klageanspruches dem Grunde nach ausreichend. Für die Fällung eines Zwischenurteiles bedürfe es seit der WGN 1989 nicht mehr der Feststellung, daß die einzelnen Anspruchsteile mit einem auch noch so kleinen Teil berechtigt seien. Die fehlenden Feststellungen zur Anspruchshöhe hätten aber zu einer Aufhebung des Urteiles zu führen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die diesbezüglich beantragten Beweise durchzuführen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen haben. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Judikatur zu entscheidungswesentlichen Fragen (Gewährleistung und Schadenersatz bei Nutzungsverträgen).

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO - in der Revision der Beklagten werden auch noch die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 3 ZPO geltend gemacht - mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Die Revisionen sind berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber wiederholen zutreffend ihre bisher schon vertretene Rechtsansicht, wonach das Klagebegehren im Gesetz keine Deckung finde.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß auf das durch einen mit einer gemeinnützigen Baugenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag begründete Rechtsverhältnis weitestgehend die Bestimmungen über den Bestandvertrag anzuwenden sind (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu § 1090). Wenn die Vorinstanzen aber weiters davon ausgehen, daß der "Erwerb" einer Genossenschaftswohnung auch Elemente eines Kaufvertrages (Zahlung von Grund- und Baukostenanteilen, Umwandlung in Wohnungseigentum) umfasse und daraus die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 932 ABGB ableiten, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Nutzungsvertrag gewährt dem Kläger bloß das Recht auf den Gebrauch der ihm überlassenen Wohnung, stellt ihm jedoch den Erwerb von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft der Beklagten und die Begründung von Wohnungseigentum an der ihm überlassenen Wohnung nicht in Aussicht. Daß der Kläger neben dem (im § 2 des Nutzungsvertrages festgelegten) monatlichen Nutzungsentgelt einen "einmaligen Finanzierungsbeitrag" von 305.500,-- S "(hievon Grundanteil 180.730,-- S und Baukostenanteil 124.770,-- S)" zu entrichten hatte, stellt kein "Element" eines Kaufvertrages dar, sondern ist Bestandteil der im Gesetz geregelten Berechnung des angemessenen Entgelts für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes im Sinne des § 14 Abs 1 WGG. Aus § 14 Abs 1 3.Satz, §§ 17, 18 WGG ergibt sich, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Finanzierung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen auch Baukostenbeiträge der Mieter heranziehen dürfen, die allerdings bei Berechnung des angemessenen Nutzungsentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen sind (MietSlg.39/27 mit Literaturhinweisen; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 4 ff zu § 13 WGG). Da im Falle der Auflösung des Nutzungsvertrages der ausscheidende Nutzungsberechtigte gemäß § 17 WGG einen Anspruch auf Rückzahlung dieser von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge - allerdings vermindert um die ordnungsgemäße Afa in dem im § 17 Abs 4 WGG festgesetzten Ausmaß - sind die Beiträge zur Finanzierung der Grund- und Baukosten ihrem Wesen nach der Bezahlung eines Kaufpreises nicht vergleichbar. Aus dem "Erwerb" der Genossenschaftswohnung an sich läßt sich somit eine sinngemäße Anwendung des § 932 ABGB nicht ableiten.

Bei dem anstelle der von der Genossenschaft als Normalausführung der Wohnung vorgesehenen Nadelfilzfliesen verlegten Eichenholzklebeparkettboden (vgl. Gutachen des Sachverständigen Arch.Dipl.Ing.Diether S.Hoppe, AS 53) handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil des Hauses der Beklagten, weil durch die Verlegung und Verklebung des Parkettbodens eine so enge Verbindung mit dem Haus entstand, daß der Boden jedenfalls nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte (MGA ABGB33 § 294 E 3a). Da unselbständige Bestandteile nicht sonderrechtsfähig sind und notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen (MGA ABGB33 § 294 E 16a), kann auch nicht gesagt werden, daß der Kläger Eigentümer des Parkettbodens geworden wäre.

Im Revisionsverfahren wird von den Parteien zutreffend nicht mehr bekämpft, daß die Verpflichtung, das Bestandstück in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, die beklagte Partei traf und noch immer trifft (§ 1096 Abs 1 ABGB iVm § 3 MRG bzw § 14a WGG). Werden Ausbesserungen, die dem Bestandgeber obliegen, notwendig, so hat der Bestandnehmer dies dem Bestandgeber unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Bestandgeber die ihm nach dem Gesetz obliegenden Reparaturen trotz Aufforderung seitens des Bestandnehmers nicht vorgenommen hat, ist der Bestandnehmer berechtigt, die notwendigen Instandsetzungsarbeiten für Rechnung des Bestandgebers vornehmen zu lassen, woraus ihm ein sofort fälliger Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen entsteht (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1097 samt Rechtsprechungshinweis). Im Verfahren wurde vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, daß der Kläger die seiner Ansicht nach der Beklagten obliegenden Reparaturen bereits durchgeführt hätte. Einen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die mit der vom Bestandnehmer erst beabsichtigten Durchführung von Arbeiten, die dem Bestandgeber obliegen, voraussichtlich verbunden sein werden, gewährt § 1097 ABGB nicht. Da der Kläger nicht Eigentümer des Fußbodens ist, bedeuten die schwarzen Verfärbungen des Parkettbodens auch keinen Schaden im Vermögen des Klägers, den er ungeachtet der noch nicht vorgenommenen Schadensbehebung im Sinne einer eingetretenen Vermögensminderung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schadensbehebung geltend machen könnte. Das hier gestellte Schadenersatzbegehren findet daher im Gesetz tatsächlich keine Grundlage und kann ihm daher auch nicht Erfolg beschieden sein.

Es war daher den Revisionen Folge zu geben und mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen - einschließlich des vom Berufungsgericht verfügten Aufhebungsbeschlusses, dem ja mangels jeglicher Berechtigung des Klagebegehrens die verfahrensrechtliche Grundlage fehlt - im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abgeändert werden. Auf die übrigen Rechtsmittelausführungen war somit nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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