Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz ON 30 haben sowohl der Erstbeklagte als auch alle anderen beteiligten Personen, insbesondere die damaligen Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, die vorliegende Straftat (vorsätzliche Beschädigung des PKWs des Klägers) im bewußten und gewollten Zusammenwirken verübt und als verantwortliche Organe der zweitbeklagten Partei gehandelt. Mit diesem - das ursprüngliche Klagevorbringen nach Einsicht in den Strafakt insoweit ändernden - Vorbringen des Klägers wurde jedoch seine Klage, soweit sie gegen die drittbeklagte Partei gerichtet ist, unschlüssig. Denn nach § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt; dieser Haftungsausschluß gilt auch gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann (§ 158 c Abs 3 VersVG; Anm 6b hiezu in Proelss/Martin, VersVG25, ZVR 1975/120 mwN).
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