OGH 4Ob516/94

OGH4Ob516/9426.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe K*****, vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1) H*****eurmeisterin; 2) Ernst S*****, beide vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 11.000 S, Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert: 48.500 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16.Dezember 1993, GZ 2 R 574/93-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 3. September 1993, GZ 2 C 439/93z-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen teilweise abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die - hier gar nicht strittige - Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Derselbe Streitgegenstand ist aber nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie nur dann gegeben, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (Sachverhalt) identisch sind (Fasching III 700 und Zivilprozeßrecht2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14; EvBl 1987/18; SZ 63/43 uva; zuletzt etwa 1 Ob 12/93). Ob das der Fall ist oder nicht, hängt demnach ausschließlich von den jeweiligen, konkret vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen und den Formulierungen der zu vergleichenden Klagebegehren ab. Der Lösung einer solchen Frage kommt somit schon im Hinblick auf die Kasuistik des Einzelfalles in der Regel keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sowohl in dem seit 17.5.1984 ruhenden Vorverfahren als auch in der vorliegenden Klage Servitutsanmaßungen der Beklagten behauptet, welchen sie aber nunmehr - anders als im Vorprozeß, dessen Gegenstand nur ein Unterlassungsbegehren ist -, (auch) mit einem Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens des angemaßten Rechtes begegnet (das daneben neuerlich gestellte Unterlassungsbegehren ist infolge rechtskräftiger Zurückweisung nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens). In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß ein mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB geltend gemachtes (negatives) Feststellungsbegehren (vgl dazu Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 523; EvBl 1966/419; 7 Ob 514/77) über das Unterlassungsbegehren, auf das sich die Klägerin im Vorprozeß beschränkt hat, hinausgeht, kann entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber schon deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden, weil damit - anders als mit einer Entscheidung über das Unterlassungsbegehren - über die Rechtsbeziehungen der Parteien abschließend und endgültig Klarheit geschaffen wird, die Bedeutung des Begehrens demnach über den vorher anhängig gemachten Leistungsprozeß hinausgeht (JUS-Extra 1991/727). Außerdem ist aber die vorliegende Eigentumsfreiheitsklage auch auf nach dem 17.5.1984 fortgesetzte Servitutsanmaßungen der Beklagten gestützt, welche noch nicht Gegenstand des Vorprozesses waren. Es fehlt somit auch an einer Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes.

Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, so daß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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