OGH 13Os14/94

OGH13Os14/9420.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jörg H***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1.Dezember 1993, GZ 29 Vr 2522/93-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jörg H***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er im Zeitraum von Jänner 1991 bis Jänner 1993 in Pattaya, Nord Sathorn Bangkok und verschiedenen anderen Orten Thailands mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Juweliere und andere Geschäftsleute durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden, nämlich durch Vorlage nicht auf seinen Namen zugelassener Reisepässe bzw Identitäts- und Kreditkarten und Unterfertigung der Leistungsbelege mit dem Namen des Inhabers der vorgelegten Kreditkarten und Verwendung von durch Anbringen seines Lichtbildes verfälschten Identitätskarten, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Waren und Geld verleitet bzw zu verleiten versucht, welche diese an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei der beabsichtigte Schaden jedenfalls 25.000 S überstieg und er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO und, indem er die unterbliebene Überprüfung der Strafbarkeit seines Verhaltens in Thailand kritisiert (US 5 und 6 je oben), der Sache nach auch auf Z 9 lit a bzw lit b gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist aus den letztgenannten Nichtigkeitsgründen berechtigt.

Wegen der ihm angelasteten in Thailand begangenen strafbaren Handlungen kann der Angeklagte als österreichischer Staatsbürger im Inland nur nach Maßgabe des § 65 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Daß die Tat auch nach thailändischem Recht strafbar ist, hat der Schöffensenat aber nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen, obwohl die Aktenlage (S 135) und der im Strafverfahren analog anzuwendende § 271 ZPO (EvBl 1965/279) Anhaltspunkte dafür bieten.

Wegen dieses Feststellungsmangels (vgl EvBl 1965/279; 13 Os 126/89; Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Abs 1 Z 9 lit b ENr 15) ist eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO wie im Spruch mit einer Aufhebung vorzugehen war.

Auf das Beschwerdevorbringen zu den übrigen Nichtigkeitsgründen, welches lediglich die angenommenen Qualifikationen betrifft, war daher nicht mehr einzugehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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