OGH 1Ob523/94

OGH1Ob523/9419.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Erstantragstellers und Zweitantragsgegners Reinhard P*****, vertreten durch Dr. Walter und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die Erstantragsgegnerin und Zweitantragstellerin Dipl. Ing. Gerlinde ***** P*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Erstantragstellers und Zweitantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. November 1993, GZ 43 R 489/93-39, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Mai 1993, GZ 7 F 8/90-33, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, als jedenfalls unzulässig, im übrigen mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat über die Anträge des Erstantragstellers und Zweitantragsgegners (in der Folge kurz: Antragsteller) sowie der Zweitantragstellerin und Erstantragsgegnerin (in der Folge kurz: Antragsgegnerin) im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG wie folgt entschieden:

„1. Die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung in *****, S*****gasse 32 top.Nr.3 bis 7 verbleiben weiterhin Dipl. Ing. Gerlinde P*****.

2. Reinhard P***** ist schuldig, die bisher von ihm bewohnten Räumlichkeiten im ersten Stock des Hauses *****, S*****gasse 32 top.Nr.3, Dipl. Ing. Gerlinde P***** binnen 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

3. Der Antrag des Reinhard P***** auf Übertragung der Hauptmietrechte an der von ihm bisher bewohnten Wohneinheit top.Nr.3 des Hauses *****, S*****gasse 32, wird abgewiesen.

4. Die Einigung der Streitteile, daß jeder Streitteil jene Gebrauchsgegenstände und Möbel behält, die sich in dem Teil der Ehewohnung befinden, den er derzeit bewohnt, sowie die Erklärung des Reinhard P*****, daß er bereit sei, der Dipl. Ing. Gerlinde P***** eine Hobelbank zu übergeben, dienen zur Kenntnis.

5. Die Anträge der Streitteile auf Aufteilung der ehelichen Fahrnisse werden demnach abgewiesen.

6. Der Antrag der Dipl. Ing. Gerlinde P***** auf Übertragung der dem Reinhard P***** zu einem Viertel gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch M***** wird abgewiesen.

7. Dipl. Ing. Gerlinde P***** ist schuldig, Reinhard P***** eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 500.000,-- binnen 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der weitere Antrag des Reinhard P***** auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 1,000.000,-- samt 4 % Zinsen wird abgewiesen.

8. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“

Gegen diesen Beschluß erhob die Antragsgegnerin Rekurs mit dem Abänderungsantrag, daß der Antrag des Antragstellers auf Aufteilung der Ehewohnung abgewiesen und der Hälftehausanteil so aufgeteilt werde, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin gegen Bezahlung von S 300.000,-- seinen Viertelanteil ins Eigentum übertrage; hilfsweise stellte die Antragsgegnerin einen Aufhebungsantrag. Der Antragsteller ließ den erstinstanzlichen Beschluß unangefochten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es sprach aus, daß der angefochtene Beschluß in seinen Punkten 1, 2, 4, 5 und 7 Abs.2 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe, bestätigte ihn hinsichtlich seines Punktes 3., hob aber die Beschlußpunkte 6, 7 Abs.1 und 8 auf. Im Umfang der Aufhebung trug es dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, der von der Bestätigung betroffene Streitwert S 50.000,-- übersteige, aber der ordentliche Revisionsrekurs im Bestätigungsbereich nicht zugelassen werde.

Das Rekursgericht ging davon aus, daß der Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG M***** der Aufteilung unterliege, da entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes das auf der genannten Liegenschaft befindliche Haus kein Unternehmen im Sinne des § 82 EheG darstelle. Hinsichtlich der Ausgleichszahlung sei das Verfahren noch nicht spruchreif, da die Höhe der Ausgleichszahlung unter anderem auch von der Entscheidung über die Aufteilung der Hausanteile abhängig sei. Demnach seien die Punkte 6 und 7 Abs.1 des erstinstanzlichen Beschlusses aufzuheben. Daraus ergebe sich auch die Aufhebung der Kostenentscheidung (Punkt 8 des erstinstanzlichen Beschlusses). Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes sei allerdings zu bestätigen, weil richtigerweise über den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der Hauptmietrechte an der von ihm bisher bewohnten Wohneinheit top.Nr.3 des Hauses S*****gasse 32 eine negative Sachentscheidung erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses (Aufhebung der Punkte 6, 7 Abs.1 und 8 der erstinstanzlichen Entscheidung) wendet, jedenfalls unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist, sofern nicht ein Fall des § 14 Abs. 2 AußStrG vorliegt, (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (§ 14 Abs. 4 AußStrG idF WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen „Rechtskraftvorbehalt“, welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 527 Abs. 2 ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein „außerordentlicher“ Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie auch der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Art.X Z 33.4) - nicht erhoben werden (4 Ob 530/93 mwH; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 1 Ob 637/92; 6 Ob 644, 645/93; JBl. 1991, 254; ÖAV 1992, 158; ÖAV 1993, 151; 6 Ob 501/94; EFSlg. 64.655).

In diesem Umfang war daher der Revisionsrekurs unabhängig davon zurückzuweisen, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs.1 AußStrG zu lösen ist.

Der Rekurswerber wendet sich nicht gegen die Bestätigung des Punktes 3. der erstinstanzlichen Entscheidung, jedoch gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der angefochtene Beschluß in mehreren Punkten als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt; hilfsweise begehrt er die Aufhebung der gesamten Entscheidung. Er geht davon aus, daß es unbillig sei, wenn er zwar zum Verlassen der Ehewohnung beschlußmäßig verhalten werde, hinsichtlich der Ausgleichszahlung aber infolge Aufhebung des diesbezüglichen Beschlußteils noch keine Entscheidung erflossen sei.

Eine Entscheidung nach §§ 81 ff EheG wird regelmäßig erst nach Klärung aller maßgebenden Umstände möglich sein. Gegen eine bloße Teilentscheidung besteht aber dann kein rechtliches Hindernis, wenn diese Entscheidung später nur noch eine Ergänzung in einer bestimmten Richtung erfahren könnte (EvBl. 1984/4). Gerade um einen solchen Fall handelt es sich hier. Strittig ist nicht mehr, daß die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung weiterhin der Antragsgegnerin verbleiben sollen (Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses) und daß der Antragsteller die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im Hause S*****gasse 32 zu räumen hat (Punkt 2). Daraus ergibt sich naturgemäß die - nunmehr unstrittige - Abweisung des Antrags des Antragstellers auf Übertragung der Hauptmietrechte an der von ihm bisher bewohnten Wohneinheit top.Nr.3 des Hauses S*****gasse 32 (Punkt 3). Die Punkte 4 und 5 des erstinstanzlichen Beschlusses betreffen nur die einvernehmlich erfolgte Aufteilung der in der bisherigen Ehewohnung befindlichen Gebrauchsgegenstände und Möbel. Strittig ist sohin lediglich, ob der Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG M***** an die Antragsgegnerin entsprechend deren Antrag übertragen werden wird (Punkt 6), bzw. die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu leistenden Ausgleichszahlung (Punkt 7). Die Entscheidung über diese noch strittigen Fragen ist durchaus losgelöst von den übrigen, bereits entschiedenen Streitpunkten möglich. Die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses werden durch die noch zu erfolgende Teilentscheidung nur eine Ergänzung in der einen oder anderen Richtung erfahren. Da der Antragsteller lediglich hinsichtlich der Ehewohnung die Auferlegung einer Ausgleichszahlung begehrt hat (AS 112), bleibt infolge Nichtanfechtung der Teilabweisung aus diesem Titel tatsächlich auch Punkt 7 Abs. 2 der erstinstanzlichen Entscheidung als vom Rekurs der Antragsgegnerin unberührt aufrecht.

Es trifft auch nicht zu, daß der Rechtsmittelwerber infolge Teilrechtskraft der angefochtenen Entscheidung die Wohnung top.Nr.3 bereits binnen 12 Wochen räumen mußte; verfügt wurde nämlich die Räumung binnen 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses, also des gesamten Aufteilungsbeschlusses, nicht eines Teils desselben. Die von ihm vermeinte unbillige Härte liegt demnach nicht vor.

Im Hinblick auf die Entscheidung EvBl 1984/4 ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG zu lösen.

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