OGH 6Ob651/93

OGH6Ob651/9314.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 7.April 1992 verstorbenen Hilda M*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Werner M*****, 2. Günther M*****, und 3. Knut M*****, ebendort, alle vertreten durch Dr.Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrages und Löschung (Streitinteresse S 500.000), infolge der Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1992, GZ 4 R 337/91-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.10.1991, GZ 6 Cg 290/90-22, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung 86-jährige Klägerin Hilda M*****, die nach Fällung der Entscheidung des Brufungsgerichtes verstorben ist, war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2494 Grundbuch ***** mit dem Wohnhaus *****. Sie unterfertigte am 4.1.1990 einen Kaufvertrag, nach welchem die Liegenschaft zu je einem Drittelanteil in das Eigentum der drei Beklagten übertragen wurde. Die Beklagten sind seit Juni 1990 als neue Eigentümer der Liegenschaft zu je einem Drittelanteil im Grundbuch einverleibt.

Die Klägerin, vertreten durch einen einstweiligen Sachwalter, stellte mit ihrer am 20.12.1990 eingebrachten Klage nachstehende Begehren:

"1. Es wird festgestellt, daß der zwischen der Klägerin "Hilda" Hildegard M***** einerseits und a) Werner Jürgen M*****, b) Günther Albert M***** und c) Knut Harald M***** andererseits am 4.1.1990 vor der Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtskanzlei in Vaduz unterfertigte und von dieser beglaubigte Kaufvertrag der zu TZ 3691/90 des Grundbuches F***** am 11.6.1990 verbüchert wurde und mit welchem Hilda Miller den genannten drei Käufern die Liegenschaften in EZ 2494, Grundbuch *****, unter Mitübertragung der im Kaufvertrag angeführten bücherlichen Belastungen zum Kaufpreis von je S 418.000 in deren Eigentum übertrug und in die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes für die genannten drei Käufer einwilligte, unwirksam ist.

2. Die Eintragung im Grundbuch des Bezirksgerichtes F*****, womit in EZ 2494 Grundbuch ***** aufgrund des Kaufvertrages vom 4.1.1990 zu TZ 3691/90 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Werner Jürgen M*****, Günther Albert M***** und Knut Harald M***** zu je einem Drittelanteil bewilligt und vollzogen wurde, ist unwirksam und zu löschen. Es wird die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes dahingehend, daß Hilda M***** geborene F*****, ***** unter Beibehaltung der übrigen bücherlichen Eintragungen wiederum als Eigentümerin der Liegenschaft in EZ 2494 Grundbuch *****, einzutragen ist, bewilligt."

Die Klägerin brachte vor, aufgrund des von ihr am 4.1.1990 unterfertigten Kaufvertrages sei die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten, ihrer Enkelkinder, an der Liegenschaft EZ 2494 Grundbuch ***** erfolgt. Aufgrund altersbedingten geistigen Abbaues sei die Geschäftsfähigkeit der Klägerin am 4.1.1990 nicht mehr gegeben gewesen; konkrete Vertragszusagen vor diesem Zeitpunkt seien nicht erfolgt. Barzahlungen auf den Kaufpreis hätten die Beklagten nicht geleistet, die Liegenschaft aber mit wesentlich höheren Pfandrechten - nunmehr 1,040.000 - belastet, während zum 4.1.1990 nur Pfandrechte über S 870.000 eingetragen gewesen seien, für welche die Klägerin nicht persönlich gehaftet habe. Im Falle der Klagestattgebung würde die Klägerin daher die Liegenschaft mit einer weit höheren Belastung zurückerhalten.

Die Beklagten wandten ein, die Klägerin sei am 4.1.1990 voll handlungs- und geschäftsfähig gewesen. Es sei schon lange Zeit vor diesem Datum der fest gefaßte und mehrmals erklärte Wille der Klägerin gewesen, die Liegenschaft den Beklagten zu überlassen. Mit dem Vertrag vom 4.1.1990 sei dieser längst vorhandene Wille der Klägerin nur in die Tat umgesetzt worden. Zwischen den Parteien sei nämlich bereits Anfang der 80er-Jahre ein mündlicher Vertrag über die Übergabe bzw Übernahme der Liegenschaft zustande gekommen. Leistung und Gegenleistung seien schon damals ausreichend bestimmt gewesen. Im Kaufvertrag vom 4.1.1990 hätten die Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis die bücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten mit Stichtag 1.12.1989 in der damaligen Höhe von S 933.039,34 übernommen und in der Folge zu gleichen Teilen abgedeckt. Insoweit sei daher der Kaufpreis bezahlt worden. Eine Rückübertragung der Liegenschaft könnte daher nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Betrages von S 933.039,34 verlangt werden. Dies werde einredeweise geltend gemacht.

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren aufgrund folgender wesentlicher Feststellungen stattgegeben:

Die am 6.8.1904 geborene Klägerin war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 2494 Grundbuch ***** mit dem Wohnhaus *****. Im Auftrag der Beklagten wurde im September 1989 die Liegenschaft auf S 1,254.000 geschätzt. Die Liegenschaft war hypothekarisch mit (Höchstbetrags-)Pfandrechten zugunsten der R*****bank R***** über insgesamt S 780.000 belastet.

Am 4.1.1990 unterfertigten die Streitteile in der Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtskanzlei Vaduz einen Kaufvertrag, nach welchem der von den Beklagten zu je einem Drittel zu zahlende Kaufpreis je S 418.000 (insgesamt somit S 1,254.000) betrug und von welchem die von den Käufern zum Stichtag 1.12.1989 zu übernehmenden offenen grundbücherlichen Lasten abzuziehen seien. Aufgrund des Kaufvertrages wurde das Eigentum an der Liegenschaft zu je einem Drittel für die Beklagten einverleibt. Zum 1.12.1989 hafteten die Verbindlichkeiten gegenüber der R*****bank mit S 933.039,34 aus; sie erhöhten sich zum 31.12.1989 auf S 941.738,76 und zum 31.12.1990, da im Jahr 1990 lediglich eine Bareinzahlung von S 20.000 erfolgte, durch Zinsenzuschreibungen auf S 1,037.496,76. Durch Zahlungen seitens der Bausparkasse ***** im Jahr 1991 wurden die Pfandrechte zugunsten der R*****bank R***** zwar gelöscht, dafür aber entsprechend den von den Beklagten ausgestellten Schuldscheinen und Pfandurkunden vom 4.12.1990 Pfandrechte über S 290.700, S 290.700 und S 459.000, insgesamt daher über S 1,040.000 einverleibt. Die Beklagten haben nur die Umschuldung vorgenommen, darüber hinaus aber keine Barleistungen an die Klägerin erbracht.

Die Klägerin war am 4.1.1990 nicht mehr geschäftsfähig.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der geschlossene Vertrag sei wegen der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin absolut nichtig. Die Folge eines ungültigen Vertrages sei in § 877 ABGB geregelt. Danach müsse derjenige, der die Aufhebung eines Vertrages aus mangelnder Einwilligung verlange, alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe. Auch bei Ungültigkeit des Kaufvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit sei der Käufer zur Übergabe der Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand nur Zug um Zug gegen Rückstellung des Kaufpreises verpflichtet. Grundsätzlich sei also die Einwendung der Zug-um-Zug-Leistung der beklagten Parteien berechtigt, könne aber hier nicht zum Tragen kommen, weil die Beklagten zwar formell einen Teil des Kaufpreises, nämlich S 933.039,34, zum Stichtag 1.12.1989 durch Umschuldung "bezahlt" hätten; dies habe auch die Löschung der Pfandrechte der R*****bank R***** zur Folge gehabt. Im Gegenzug hätten die Beklagten jedoch die Liegenschaft nicht pfandfrei gestellt, sondern neuerlich - noch höher als vorher - hypothekarisch belastet. Entscheidend für eine Verurteilung nur zu einer Zug-um-Zug-Leistung wäre, daß die Klgäerin ohne eine solche bereichert sei. Dies sei zu verneinen, weil sie bei Stattgebung des Klagebegehrens die Liegenschaften nicht lastenfrei zurückerhalte, sondern im Gegenteil mit einer noch höheren hypothekarischen Belastung. Sie erhalte somit keinen ungerechtfertigten Vorteil; vielmehr werde es Sache der Beklagten sein, die Differenz zwischen den ursprünglichen und den derzeitigen Belastungen an die Klägerin zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage werde die Unwirksamkeit des am 4.1.1990 unterfertigten Kaufvertrages begehrt; das Begehren beziehe sich nicht auf eine allfällige Willenseinigung in früheren Zeiten. Es sei daher unerheblich, ob bereits Anfang der 80er-Jahre ein mündlicher Vertrag über die Übergabe der Liegenschaft zustande gekommen sei. Den beiden Klagebegehren sei daher vollinhaltlich stattzugeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte mit Teilurteil Punkt 1. des Urteiles des Erstgerichtes, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 4.1.1990, hielt aber eine Verfahrensergänzung vor der Entscheidung auch über das Löschungsbegehren für erforderlich: Die Beklagten hätten sich darauf berufen, daß bereits Anfang der 80er-Jahre ein mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen sei. Das Erstgericht habe hiezu keine Feststellungen getroffen, weil es die Auffassung vertreten habe, daß dies nicht entscheidenswesentlich sei. Ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag würde aber dem Löschungsbegehren der Kläger so lange entgegenstehen, als nicht auch dessen Unwirksamkeit feststünde. Dieser würde nämlich für die Beklagten einen Titel darstellen, aufgrund dessen sie die Einwilligung der Klägerin in die Einverleibung ihres Eigentums im Grundbuch unabhängig vom nichtig erklärten schriftlichen Vertrag vom 4.1.1990, begehren könnten. In diesem Fall wäre aber nicht einzusehen, inwiefern ein Interesse an der Löschung im Grundbuch nach der Ungültigerklärung des Vertrages vom 4.1.1990 zu bejahen sei (SZ 38/57).

Es könne auch nicht gesagt werden, daß einem Erfolg des Löschungsbegehrens eine Weigerung der Klägerin, Zug um Zug gegen die Löschung den in Form der Übernahme bücherlicher Lasten entrichteten Kaufpreis zurückzuzahlen, entgegenstünde. Es gehe hier nämlich nicht um einen Rückforderungsanspruch nach § 877 ABGB, der nur Zug um Zug gegen Rückstellung der Gegenleistung zu erfüllen wäre, sondern um eine ausschließlich grundbuchrechtlich zu beurteilende Löschungsklage, die auf eine Angleichung des Grundbuchstandes an die materielle Rechtslage abziele und keine zueinander im synallagmatischen Verhältnis stehenden gegenseitigen Leistungen zum Gegenstand habe. Es müse daher nicht näher untersucht werden, ob im Vorbringen der klagenden Partei über die nun bestehenden umfangreicheren bücherlichen Lasten eine Verweigerung der Gegenleistung zu erblicken sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher zu klären, ob zwischen den Parteien ein gültiger mündlicher Kaufvertrag über die strittige Liegenschaft zustande gekommen sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur fehle, ob eine Zug-um Zug-Einrede auch gegenüber einer Löschungsklage gemäß § 61 f GBG erhoben werden könne.

Die klagende Partei bekämpft in ihrem Revisionsrekurs die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine gültige mündlich vor dem aufgehobenen schriftlichen Vertrag abgeschlossene Vereinbarung hindere die Stattgebung des Löschungsbegehrens und begehrt die Wiederherstellung des Ersturteiles auch in diesem Punkt, während die Beklagten in ihrem Rechtsmittel ausführen, der erhobene Einwand nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von S 933.039,34 zur Rückstellung verpflichtet zu sein, müsse wegen der Weigerung der klagenden Partei zur Abweisung des Löschungsbegehrens führen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind wegen der über den Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfragen zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Der Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Löschungsklage diene nur einer Angleichung des Buchstandes an die materielle Rechtslage und habe keine gegenseitigen Leistungen zum Gegenstand, so daß eine Zug-um-Zug-Einwendung nicht in Betracht komme, kann nicht beigetreten werden. Die Löschungsklage ist zwar eine im Grundbuchgesetz geregelte grundbuchrechtliche Klage, setzt aber voraus, daß als Vorfrage die Ungültigkeit des Titels, der zur Eintragung führte, geklärt werden muß. Das Begehren auf Löschung und Wiederherstellung des früheren Buchstandes beinhaltet materiellrechtlich aber nicht nur eine Berichtigung des Grundbuches, sondern die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes, nämlich die Rückstellung der erhaltenen Leistung, die als Übergabemodus bei Liegenschaften durch Löschung des Eingetragenen und Wiederherstellung des früheren Buchstandes erfolgt. Der wegen Ungültigkeit des der Eintragung zugrunde liegenden Titels zur Herausgabe der Liegenschaft Verpflichtete kann daher gemäß § 877 ABGB nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einwenden, nur Zug um Zug gegen Rückstellung alles dessen verpflichtet zu sein, was der Löschungskläger aus dem ungültigen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Die von den Beklagten erhobene Einrede, nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von S 933.039,34 verpflichtet zu sein, vermag das Löschungsbegehren jedoch nicht abzuwehren, weil die Klägerin, die dies auch behauptet hat, zumindest derzeit nicht bereichert ist:

Einen Kaufpreis in bar hat sie von den Beklagten nicht erhalten, die Liegenschaft ist mit wesentlich höheren Pfandrechten belastet, als sie es zum Zeitpunkt der Übergabe war. Eine Reduzierung der Belastungen auf den früheren Stand haben die Beklagten weder vorgenommen noch angeboten. Damit ist aber über die Rückabwicklung zwischen den Parteien noch nicht endgültig und erschöpfend abgesprochen. Dies ist im Hinblick auf das ungewisse Schicksal der aushaftenden Hypothekarforderungen auch noch nicht möglich. Sollten die Beklagten als Personalschuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Hypothekargläubiger abdecken und damit die Voraussetzungen für die gänzliche oder teilweise Lastenfreistellung der Liegenschaft ermöglichen, könnten sie von der Klägerin den Ersatz ihrer Aufwendungen auf die zum 1.12.1989 aushaftende Schuld, welche - dies ist nicht festgestellt - wenn die Klägerin nur die Sachhaftung getroffen hat, als Höchstbetrag S 870.000, wenn die Klägerin auch persönliche Schuldnerin war, S 933.039,34 betrug, im Rahmen des § 331 ABGB verlangen. Sollte die Klägerin als Pfandschuldnerin zur Zahlung der aushaftenden Forderungen herangezogen werden, käme ihr Regreß gegen die Beklagten im Sinne des § 1358 ABGB hinsichtlich der die genannten Beträge übersteigenden Leistungen zum Tragen.

Auch der erkennende Senat ist der Ansicht, daß gegen ein Löschungsbegehren wegen Ungültigkeit des bücherlichen Erwerbstitels auch die Berechtigung aus einem anderen Titel eingewendet werden kann. Besteht unabhängig von dem für ungültig erklärten Vertrag ein Titel, aufgrund dessen die Einwilligung des Löschungsklägers in die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch begehrt werden kann, muß ein Rechtsschutzbedürfnis an der Löschung im Grundbuch verneint werden, wenn zugleich die Verpflichtung besteht, aufgrund eines anderen Titels in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten im Grundbuch zu erteilen (so schon SZ 38/57).

Da die beklagten Parteien vorgebracht haben, es sei schon anfangs der Achtzigerjahre zwischen den Streitteilen ein gültiger mündlicher Vertrag zustandegekommen, und zu diesem Vorbringen auch Beweisanbote gestellt haben, hat das Berufungsgericht daher zu Recht eine Verfahrensergänzung in diesem Umfang für erforderlich angesehen.

Beiden Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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