OGH 12Os44/94

OGH12Os44/9414.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf' Adolf H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.November 1993, GZ 2 b Vr 13637/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Adolf H***** unter anderem des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: dritte Variante) StGB schuldig erkannt (A./ 3.). Danach hat er um den 6.November 1992 in Wien dadurch, daß er Bernhard H***** Einbruchswerkzeug, nämlich einen Geißfuß, und eine Tasche für den Transport der erhofften Diebsbeute zur Verfügung stellte, zur Ausführung eines von diesem sowie von Thomas V***** und Dieter T***** am 8. oder 9.November 1992 verübten Einbruchsdiebstahls in eine Videothek, bei dem Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich ca 30 Videospiele, zwei Nintendo-Spielcomputer, ca zwölf Videofilme und Bargeld in der Höhe von zumindest 3.000 S erbeutet wurden, beigetragen.

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Zunächst ist ihr zu entgegnen, daß sie mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den Geißfuß in seinem Besitz gehabt, ohne bei dessen Erwerb die Absicht gehabt zu haben, ihn seinem Bruder zur Verfügung zu stellen, sowie den Feststellungen des Erstgerichtes sei ferner nicht zu entnehmen, daß er irgendwelche Initiativen gesetzt hätte, um seinen Bruder zur in Rede stehenden Straftat zu bewegen, nicht aufzeigt, aus welchem Grund die dem Angeklagten zur Last fallende Tat, ausgehend von den hiezu getroffenen Feststellungen, keine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe.

Die Beschwerdeargumentation, es sei zwar richtig, daß der Angeklagte seinem Bruder den Geißfuß übergeben habe, "jedoch bedeutet die Übergabe des Einbruchswerkzeuges grundsätzlich noch nicht ein strafbares Verhalten, da die Übergabe eines Einbruchswerkzeuges allein noch keine Qualifikation beinhaltet", setzt sich über die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen hinweg.

Als aus der Luft gegriffene, rein hypothetische Spekulationen müssen schließlich jene Beschwerdeausführungen auf sich beruhen, welche die Fragen aufwerfen, ob der Bruder des Angeklagten den Einbruchsdiebstahl nicht auch ohne den fraglichen Geißfuß begangen hätte bzw ob die Tat nicht (vielleicht) auch ohne dieses Werkzeug hätte verübt werden können. Im übrigen entbehrten diese Umstände auch bei gegebenem Sachverhaltssubstrat der rechtlichen Relevanz. Denn für die Annahme einer Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB genügt jede, wenn auch geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt. Daß die Beitragshandlung zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre, ist nicht erforderlich; es reicht aus, daß die Tat - wie vorliegend, wo das überlassene Werkzeug tatsächlich verwendet wurde; vgl US 9 - ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 47 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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