OGH 9ObA1004/94

OGH9ObA1004/942.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, Arbeiter, Lerchenstraße 1/127, 5020 Salzburg, vertreten durch Mag. Cornelia Esterbauer, Sekretärin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Auerspergstraße 11, 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei S***** O***** Sch***** GenmbH u. Co KG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 19.001,10 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. Februar 1994, GZ 13 Ra 88/93-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch die hier zur Beurteilung anstehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages für Wachorgane im privaten Bewachungsgewerbe noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes waren, so hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu anderen Kollektivverträgen geänderten Ansicht, daß die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzulässig erschwert werden dürfe. Dem Arbeitnehmer darf für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechtes weder durch Kollektivvertrag noch durch einzelvertragliche Vereinbarung ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden, daß die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird (Arb 10.902; DRdA 1993/12; DRdA 1993/19; Infas 1994 A 7; Infas 1994 A 8).

Ob und in welchem Ausmaß im vorliegenden Fall von der Beklagten getragene Ausbildungskosten den nachteiligen Folgen der Kündigung des Arbeitnehmers als günstiges Äquivalent gegenüberstehen, ist keine erhebliche Rechtsfrage, weil die Bestimmungen des Kollektivvertrages über den Verlust des Anspruches auf Weihnachtsremuneration bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers keinerlei Bezug zum Ausgleich des Arbeitgebers für Ausbildungskosten herstellen noch eine Einzelvereinbarung in dieser Richtung behauptet wird, die den Rückersatz von Ausbildungskosten von einer bestimmten Dauer des Dienstverhältnisses abhängig macht. Ob die Kollektivvertragsparteien eine solche Regelungsabsicht, eine Bindung des Dienstnehmers an das Unternehmen durch mindestens 1 Jahr bei sonstigem Verlust des Sonderzahlungsanspruches zu bewirken und den Vermögensnachteil des Unternehmers durch die von ihm zu tragenden Ausbildungskosten durch den Verlust auf Anspruch auf Sonderzahlungen auszugleichen hatten, ist ohne Bedeutung, weil diese Absicht der Kollektivvertragsparteien sich aus dem Text des Kollektivvertrages objektiv ergeben müßte (RZ 1990/89; 9 Ob A 50/93).

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