OGH 11Os27/94

OGH11Os27/9429.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Felix Mathias O***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24. Jänner 1994, GZ 34 a Vr 2260/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix Mathias O*****des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit zwischen dem 24. April und 7. Oktober 1993 in Wels, Leonding und Traun verschiedenen Personen in insgesamt zehn, im angefochtenen Urteil detailliert beschriebenen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert, teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchs- diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Vom Vorwurf der Begehung sechs weiterer gleichartiger Diebstahlsfakten wurde Felix Mathias O*****gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

Der gegen die Schuldsprüche zu den Fakten 2./, 3./, 4./ und 5./ gerichteten, ohne inhaltliche Unterscheidung auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst weitwendig auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässige Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung, wenn er sich mit der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen sowie der seines eigenen Geständnisses auseinandersetzt.

Die Tatrichter stützten den Schuldspruch auf das zur Gänze verarbeitete Ergebnis der Beweisaufnahme und brachten dabei zum Ausdruck, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse sie (gemäß § 258 Abs 2 StPO) zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangten; dem angefochtenen Urteil, mag seine Begründung dem Beschwerdeführer auch nicht überzeugend genug erscheinen, haftet demnach kein Begründungsmangel an. Soweit die Beschwerde eine bloße Scheinbegründung (der Sache nach einen Widerspruch) darin erblickt, daß die Geständnisse des Angeklagten teilweise Schuldsprüchen zugrunde gelegt werden, teilweise jedoch einem Freispruch nicht entgegenstanden, obwohl alle Geständnisse von ihm nachträglich widerrufen worden seien, übersieht sie, daß das Erstgericht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise begründete, aufgrund welcher dem ursprünglichen Geständnis des Angeklagten entgegenstehenden Beweisergebnisse es zu den Freisprüchen gelangte. Bezüglich der Schuldspruchsfakten legte es indes nachvollziehbar dar, weswegen es zur Überzeugung von der Richtigkeit der (auch) dazu ursprünglich abgelegten Geständnisse gelangte (US 12 ff).

Schließlich steht entgegen dem Beschwerde- vorbringen auch die Urteilsbegründung, wonach der Krankenhausaufenthalt des Angeklagten (nur) hinsichtlich der deswegen mit einem Freispruch erledigten Anklagefakten seine Täterschaft ausschließt, mit den Denkgesetzen im Einklang. Daß bezüglich des Anfang Juni 1993 in Leonding versuchten Einbruchsdiebstahls eine nämliche Schlußfolgerung möglich gewesen wäre, kann einen Begründungsmangel in der Bedeutung einer Urteilsnichtigkeit gleichfalls nicht bewirken.

Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde versagen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a), weil es der Beschwerde nicht gelingt, aus den Akten Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Wenn der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt letztlich die unterlassene zeugenschaftliche Einvernahme des Untersuchungsrichters und der (im Vorverfahren beigezogenen) Schriftführerin rügt, ist er lediglich darauf hinzuweisen, daß die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in erster Instanz als Verfahrensmangel nach Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden kann, nach dem System der Nichtigkeitsgründe aber weder aus der Z 5 (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 82 zu § 281 Z 5) noch aus dem Titel der Tatsachenrüge.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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