OGH 6Ob11/94

OGH6Ob11/9424.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) B***** *****Gesellschaft mbH, 2) Dr.Konrad S*****, und 3) Friedrich W*****,***** alle vertreten durch Dr.Siegfried Kommar und Dr.Alois Obereder, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien Michael P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung, (hier wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert S 50.000)), infolge Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25.Jänner 1994, GZ 12 R 251/93-7 womit der Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 29.Oktober 1993, GZ 22 Cg 434/93m-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagenden und gefährdeten Parteien stellten, gestützt auf § 1330 ABGB, ein Begehren auf Unterlassung (Streitwert S 100.000) und Widerruf (Streitwert S 20.000) und verbanden die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welchen sie mit S 50.000 bewerteten.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Parteien teilweise Folge und erließ die einstweilige Verfügung zu Gunsten der zweit- und drittgefährdeten Partei. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über den Wert des Entscheidungsgegenstandes in zweiter Instanz ist unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (SZ 63/117 uva). Da eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt, ist der erhobene Revisionsrekurs gemäß §§ 402 und 78 EO sowie § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

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