OGH 7Ob589/93

OGH7Ob589/9323.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Mag.Silvia K*****, und 2. Mag.Peter K*****, beide vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.D.T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 150.000 sA, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 28.April 1993, GZ 48 R 146/93-61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.November 1992, GZ 45 C 387/89b-56, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.218,98 (darin S 1.369,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die im aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes vertretene Rechtsansicht, daß der Vermittler für den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG haftet, soweit er nicht beweisen kann, daß weder ihm noch seinem als Erfüllungsgehilfen handelnden Mitarbeiter ein Verschulden zur Last liegt, etwa weil er die für die Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermocht hätte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1988,110 mit zustimmender Stellungnahme Iro's in RdW 1988,2; 8 Ob 517/91; 3 Ob 574/91). Das Gericht zweiter Instanz hat auch zutreffend erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes keinerlei Feststellungen enthält, die eine Beurteilung der Verschuldensfrage zulassen, obwohl die beklagte Partei das Vorliegen sowohl eines eigenen als auch eines Verschuldens ihres Mitarbeiters mit hinlänglich konkretisierten Behauptungen bestritten hat. Der Rekurs der klagenden Parteien versucht lediglich, aus den Zeugenaussagen einen für die fahrlässige Unkenntnis des Mitarbeiters der beklagten Partei und ein allfälliges Organisationsverschulden der beklagten Partei sprechenden Sachverhalt abzuleiten. Da diese Aussagen in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen Niederschlag fanden, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, darauf einzugehen.

Welche konkreten Kriterien für das Wissen des Vermittlers bzw seiner Gehilfen oder deren fahrlässige Unkenntnis sprechen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Ob demnach ein schuldhaftes, die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten anzunehmen ist, stellt keine erheblichen, in ihrer Bedeutung über den jeweiligen Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage dar. Eine generalisierende Richtlinie, welche konkreten Verhaltensmaßnahmen der Vermittler bzw sein Gehilfe jeweils einzuhalten hat, um nicht dem Vorwurf fahrlässigen Handelns ausgesetzt zu sein, kann im Hinblick auf die Verschiedenheit der einzelnen Fallkonstellationen nicht aufgestellt werden.

Der Rekurs ist somit entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht gebunden ist, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses in der Rekursbeantwortung hingewiesen hat, gebührt ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO Kostenersatz.

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