Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.521,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit (§ 34 Abs 2 lit b VBG) wird vom Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft. Entgegen seiner Ansicht ist die Entlassungserklärung aus den bereits von den Vorinstanzen ausführlich dargelegten Gründen auch nicht verfristet. Es wurde auch zutreffend erkannt, daß sich der Kläger zu spät, nämlich mehr als sechs Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, erstmals darauf berufen hat, daß seine Entlassung unter Verletzung der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 9 Abs 1 lit i iVm §§ 10 Abs 1 und 9 B-PVG) erfolgt sei. Mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß die vorzeitige Auflösung wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften des B-PVG unwirksam sei - in Wahrheit handelt es sich hiebei gemäß § 10 Abs 9 B-PVG um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsbegehren, dessen verfehlte Formulierung dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereichen würde - wird ein neuer Klagegrund geltend gemacht, zu dem rechtzeitig, nämlich innerhalb der sechsmonatigen Fallfrist auch die hiezu erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorgebracht hätten werden müssen (Fasching, LB**2 Rz 1164, 1226; JBl 1965, 151; SZ 54/7, 60/288 uva). Hievon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Der Kläger hat diese nicht einmal rudimentär vorgebracht; er stützte sein Begehren vorerst nur darauf, daß kein Entlassungsgrund vorliege bzw. die Entlassung jedenfalls verspätet ausgesprochen worden sei; erst mehr als ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses behauptete er erstmals, die Personalvertretung sei mit seiner Entlassung nicht rite befaßt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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