OGH 9ObA27/94

OGH9ObA27/9416.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Josef K*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Mag. Dr.Harald Ringelhann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 1,260.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1993, GZ 32 Ra 131/93-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Mai 1993, GZ 5 Cga 730/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.121,20 (darin S 3.520,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.11.1986 bei der beklagten Partei in der Abteilung "Produktionsbetrieb Fernsehen/Meßdienst" als Meßdiensttechniker beschäftigt. Mit Schreiben vom 2.12.1992 wurde er "wegen wiederholten weisungswidrigen Verhaltens und mangelnden Willens zur Ein- und Unterordnung" zum 30.6.1993 gekündigt. Der Betriebsrat der beklagten Partei hatte der Kündigungsabsicht einhellig zugestimmt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Kündigung für nichtig zu erklären. Der Bereichsbetriebsrat "Technischer Dienst" habe die Zustimmung rechts- bzw sittenwidrig erteilt, so daß die Zustimmung zur Kündigung nicht wirksam sei. Die Kündigung werde daher nicht nur aus den Gründen des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, sondern auch gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochten.

Der Leiter der Hauptabteilung "Produktionsbetrieb Fernsehen", Ing.H***** N*****, der auch den Abteilungen "Ausstattung" und "Graphik" vorstehe, habe es verabsäumt, das Projekt "Brody-Uhr" termingerecht zu realisieren. Er sei damit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Der in der Unterabteilung "Fernsehmeßdienst" beschäftigte Kläger habe daher seine Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme zu einem ihm bekannten Software-Unternehmen angeboten, um das Projekt noch rechtzeitig realisieren zu können. Er habe dadurch den Mitarbeitern der Abteilung "Graphik" eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Software-Unternehmen erleichtert, ohne dabei einen direkten Auftrag im Namen der beklagten Partei zu erteilen.

Diese uneigennützige Hilfestellung habe der Hauptabteilungsleiter zum Anlaß genommen, den Kläger mehrmals zum Rapport zu zitieren und ihm mit einer Kündigung zu drohen. Dies offenbar deshalb, um seine eigene durch Inaktivität begangene Pflichtversäumnis vergessen zu machen. Am 21.10.1992 habe der Hauptabteilungsleiter ihn wider besseres Wissen in einer internen Mitteilung beschuldigt, daß er von der "Graphik" die Unterlagen über die neue Graphikuhr angefordert habe, um mit Hilfe einer ihm nahestehenden Computerfirma die Software zu schreiben, daß er durch diese Aktion der beklagten Partei und vor allem der Technik geschadet habe, daß er das anstehende Problem durch seine bekannte, technische Überheblichkeit vollkommen unterschätzt habe, daß er durch sein Vorgehen Kritik an der Abteilung FSP verschuldet und die genannte Computerfirma beauftragt habe.

Zur Minimierung der nachteiligen Folgen der grob wahrheitswidrigen Verlautbarung habe der Kläger umgehend eine Klarstellung des Sachverhalts verfaßt und in unmittelbarer Nähe zu der inkriminierenden Verwarnung am "Meßdienst-Journal" angebracht. Über Betreiben des Hauptabteilungsleiters habe er diese Klarstellung wieder entfernt. Die angefochtene Kündigung sei wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf sein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehendes Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf erfolgt (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG). Die Kündigung sei im Hinblick auf die mehr als sechsjährige Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder auch sozialwidrig.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Mit dem Kläger habe es schon vorher wiederholt Schwierigkeiten und Reibereien gegeben. Der Kläger sei Meßdiensttechniker. Ihm obliege daher die Wartung und Reparatur von Anlagen und Geräten. Für Aufgaben der Planung, Konstruktion und Entscheidung über die Anschaffung von Anlagen und Geräten sei eine andere Abteilung zuständig. Der Kläger habe sich aber entgegen ausdrücklicher Weisung wiederholt in Planungsfragen eingemengt und die Entscheidungen der Planungsabteilung in Frage gestellt und kritisiert. So sei er auch im Zusammenhang mit der neuen Fernsehuhr unter Außerachtlassung der vorgeschriebenen Dienstwege zum Nachteil der beklagten Partei bei einer Konstruktionsfirma initiativ geworden. Durch diese Einmischung sei keine Zeit gewonnen, sondern im Gegenteil Zeit verloren worden. Auch habe die Gefahr bestanden, daß die vom Kläger kontaktierte Konstruktionsfirma letztlich Forderungen an die beklagte Partei stelle.

Der Kläger habe die Weisungen seines Vorgesetzten nicht nur ignoriert, sondern diesen vor Kollegen auch desavouiert. Durch sein eigenwilliges und rechthaberisches Vorgehen habe er die Zusammenarbeit sowohl innerhalb des Meßdienstes aber auch zwischen den planenden Stellen und dem Meßdienst so gestört, daß die Kündigung ausgesprochen worden sei. Der Betriebsrat habe der Kündigung, was bei der beklagten Partei sehr selten vorkomme, einhellig zugestimmt. Grund für die Kündigung sei allein sein Verhalten im Zusammenhang mit der Fernsehuhr gewesen; irgendwelche Ansprüche habe er weder geltend gemacht noch seien solche von der beklagten Partei in Frage gestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Kläger war als Meßdiensttechniker nicht mit Entwicklungsarbeiten befaßt, insbesondere nicht mit der Realisierung des Projekts der "Brody-Uhr". Dennoch nahm er sich ohne Auftrag seines Vorgesetzten dieses Projektes an und begann mit einem außenstehenden Software-Unternehmen die Entwicklung der dazu notwendigen Software vorzubereiten. Dazu brachte er unbefugterweise zweimal betriebsfremde Personen in die Räumlichkeiten der beklagten Partei mit. Einen offiziellen Auftrag der beklagten Partei behauptete er nicht; es wurden daher von diesem Unternehmen auch keine Forderungen gestellt.

Sowohl der Vorgesetzte als auch Kollegen des Klägers ersuchten ihn, die Mitwirkung an der "Brody-Uhr" zu unterlassen und sich vielmehr um seine Aufgaben zu kümmern. Es war nämlich bereits zu einer Mehrbelastung seiner Kollegen gekommen, die seinen Aufgabenbereich mitzuerledigen hatten. Der Hauptabteilungsleiter reagierte auf das Verhalten des Klägers mit einer am Mitteilungsbrett ausgehängten Mitteilung, in der der Kläger wegen seines ihm nicht obliegenden Engagements für die "Brody-Uhr" verwarnt wurde. Auf Betreiben des Betriebsrates wurde diese Mitteilung kurze Zeit später wieder entfernt. Auch die Gegenmitteilung des Klägers war nur kurze Zeit zugänglich.

Dennoch weigerte sich der Kläger nach wie vor, den Weisungen seines Vorgesetzten nachzukommen und die Arbeit an der "Brody-Uhr" den zuständigen Stellen zu überlassen, die seine Mitarbeit ausdrücklich abgelehnt hatten. Da durch diese Vorgänge das Betriebsklima bereits angespannt war, versuchte der Vorsitzende des Betriebsrates nach einigen Schwierigkeiten ein Gespräch des Klägers mit seinem Vorgesetzten zu vermitteln. Der Vermittlungsversuch schlug fehl, da der Kläger statt einer Einigung von seinem Vorgesetzten Anwaltskosten verlangte, die durch die "Mitteilung" aufgelaufen seien.

Die aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich des Klägers kommenden zwei Bereichsbetriebsratsmitglieder hatten die Schwierigkeiten mit dem Kläger von Anfang an dem Vorsitzenden des Betriebsrats mitgeteilt.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kündigung des Klägers zufolge Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens rechtswirksam erfolgt sei. Der Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG könne, abgesehen davon, daß kein aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteter Anspruch in Frage gestellt worden sei, schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die beklagte Partei habe glaubhaft machen können, daß ein anderes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei als das vom Kläger genannte. Einen solchen Anspruch habe er bei der beklagten Partei auch überhaupt nie geltend gemacht.

Der Kläger habe als Arbeitnehmer seine Arbeit in persönlicher Abhängigkeit auszuführen gehabt; er hätte den Weisungen seines Vorgesetzten entsprechen müssen. Unabhängig davon, ob sein Vorgesetzter Terminverzögerungen zu verantworten hatte, hätte den Kläger keine Verantwortung dafür getroffen. Er habe aber durch sein eigenmächtiges Weiterarbeiten an der "Brody-Uhr" die Weisungen seines Vorgesetzten wiederholt mißachtet und dadurch dessen Autorität untergraben. Dabei habe er den ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich wiederholt eigenmächtig überschritten, so daß die Wahrscheinlichkeit in einem ausreichenden Grund dafür spreche, daß dieses pflichtwidrige Verhalten für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei.

Die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit sei dem Kläger zufolge der fristgerechten Zustimmung des Betriebsrats verwehrt. Hinsichtlich der allfälligen Sittenwidrigkeit des Zustandekommens des Betriebsratsbeschlusses habe der Kläger kein substantiiertes Vorbringen erstattet, so daß nicht erkennbar sei, worin eine allfällige Sittenwidrigkeit gelegen sein könnte.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Kläger schon im Verfahren erster Instanz eigentlich nichts Konkretes vorgebracht habe, was eine Motivkündigung bzw eine sittenwidrige Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung untermauern könnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Mit seinem Einwand, daß ihm das rechtliche Gehör im weiteren Sinne (§ 177 ZPO) vorenthalten worden sei, wiederholt der Kläger lediglich die bereits in der Berufung erhobene Mängelrüge, daß sich das erstgerichtliche Beweisverfahren auf die Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und die Vernehmung des Vorsitzenden des Betriebsrates beschränkt habe. Abgesehen davon, daß im Verfahren erster Instanz allenfalls unterlaufene Nichtigkeiten im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl EvBl 1957/145; SZ 59/104; GMA ZPO14 § 503 E 3 ua), erhebt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen wiederum nur eine Mängelrüge. Nach ständiger Rechtsprechung können aber allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet wurden, in der Revision nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88 mwH; 9 ObA 67/93 uva).

In der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit gelegen sein (GMA ZPO14 § 503 E 88). Auch eine unrichtige Wiedergabe des Parteivorbringens unterliegt nicht diesem Revisionsgrund (GMA ZPO14 § 503 E 90 ff), so daß die gerügte Aktenwidrigkeit ebenfalls nicht gegeben ist.

Was schließlich die "anderen erheblichen Verfahrensmängel" betrifft, ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung ist (SSV-NF 5/28 und 5/60). Die Beweisfrage ist aber in dritter Instanz, da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, irrevesibel (EFSlg 55.102 uva).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß dem Vorbringen des Klägers, der "Bereichsbetriebsrat" habe die Zustimmung zur Kündigung rechts- und sittenwidrig erklärt, mangels Anführung konkreter Tatsachen nicht zu entnehmen ist, worin diese Sittenwidrigkeit (vgl dazu Floretta, Das "Sperrecht" des Betriebsrats im Lichte der jüngsten VfGH-Erkenntnisse, WBl 1987, 77 ff, 80; Schwarz-Löschnigg, ArbR4 406; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1495 Rz 59 mwH; WBl 1987, 102; DRdA 1991/13 [zustimmend Binder]; WBl 1994, 55 mwH, ua) gelegen sein könnte. Der Betriebsrat der beklagten Partei besteht aus 14 Mitgliedern, wovon zwei Betriebsratsmitglieder im Umfeld des Klägers arbeiten (S 27 dA). Gemäß § 68 Abs 2 ArbVG bedürfen Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Arbeitnehmers der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Selbst wenn die zwei Bereichsbetriebsratsmitglieder ihre Zustimmung rechts- oder sittenwidrig (?) erteilt hätten, wäre damit das Beschlußerfordernis auch dann noch nicht hergestellt gewesen, wenn sich der Betriebsratsvorsitzende "angeschlossen" hätte. Dazu und inwiefern das Einverständnis der anderen Betriebsratsmitglieder überhaupt rechts- und sittenwidrig gewesen sein sollte, wurde kein Vorbringen erstattet. Selbst wenn der Vorgesetzte des Klägers die Kündigung veranlaßte, erfolgte die Entscheidung des Betriebsrats, wie der Vorsitzende darlegte, zumindest überwiegend aus betriebsbezogenen sachlichen Gründen. Eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ist daher ausgeschlossen (§ 105 Abs 6 ArbVG).

Die Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG hat zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber die offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in Frage stellt (vgl Cerny, ArbVG8 480 f; 9 ObA 114/93 ua). Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche er gegen die beklagte Partei erhoben hat, damit diese seinen Ansprüchen entsprechen hätte können. Er brachte lediglich vor, daß der Leiter der Hauptabteilung seiner Ansicht nach pflichtwidrig säumig geworden sei, weshalb er den Kollegen der Abteilung Graphik seine uneigennützige und direkte Hilfe angeboten habe. Dadurch sei es zu Differenzen mit seinem Vorgesetzten gekommen. Der Kläger hat aber weder behauptet, von der beklagten Partei eine (berechtigte) Kompetenzerweiterung verweigert bekommen zu haben, noch, daß diese die Abhilfe gegen die ehrenrührige "interne Mitteilung" des Vorgesetzten verweigert hätte. Die Voraussetzungen einer den Grundwertungen des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ähnlichen sittenwidrigen "Vergeltungskündigung" liegen im Ergebnis ebenfalls nicht vor, da der Kläger zwar berechtigt gewesen wäre, seinen Vorgesetzten auf Mißstände hinzuweisen, nicht aber sich unmittelbar in die Agenden einer anderen Abteilung einzumengen. Er hatte keinen Rechtsanspruch darauf, daß die beklagte Partei auf seine Kritik auch einging und im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen traf. Ob die von ihm gerügte strikte "Scheuklappentrennung" der Abteilungen den Erfordernissen einer effizienten Betriebsführung widersprach (S 20 dA), ist für die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten unerheblich. Es waren daher nicht völlig sachfremde Erwägungen, die zum Entschluß der beklagten Partei geführt haben, sich vom Kläger zu trennen. Eine Sittenwidrigkeit der Kündigung könnte aber nur dann angenommen werden, wenn die beklagte Partei von ihrem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen Motiven Gebrauch gemacht hätte (vgl 9 ObA 141/90 = teilweise Infas 1991, A 11; WBl 1994, 55 mwH).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASVG begründet.

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