OGH 6Ob523/94

OGH6Ob523/9410.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. Februar 1977 geborenen mj Mario G***** infolge des von der Bezirkshauptmannschaft S***** als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen erhobenen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 1.Dezember 1993, GZ 3 R 513/92-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 18.Oktober 1993, GZ P 110/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft S***** (richtig das Land K*****) als Jugendwohlfahrtsträger wurde ab 1.7.1989 zum Vormund des Minderjährigen bestellt. Dieser lebt bei einer Pflegemutter, der für die Dauer der Durchführung der vollen Erziehung seit 1.3.1992 ein Pflegegeld von monatlich S 3.500,-- gewährt wird.

Mit Antrag vom 6.11.1992 begehrt die Bezirkshauptmannschaft S*****, den Minderjährigen, der in einem Lehrverhältnis steht, ab 1.11.1992 zu einem monatlichen Kostenersatz von S 400,-- zu verpflichten.

Das Erstgericht bestellte die Pflegemutter zum Kurator zur Vertretung des Minderjährigen im Verfahren auf Rückersatz der Kosten der vollen Erziehung.

Das Rekursgericht gab dem im eigenen Namen und namens des Minderjährigen erhobenen Rekurs der Bezirkshauptmannschaft S***** keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, "weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage auseindergesetzt habe, ob in Fällen, in denen der Jugendwohlfahrtsträger sowohl gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen als auch Antragsteller auf Rückersatz von gewährtem Pflegegeld gegenüber dem Minderjährigen sei, ein Kollisionskurator zu bestellen sei".

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Es entspricht der - vom Rekursgericht auch richtig wiedergegebenen - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß iSd § 271 ABGB ein Kollisionskurator immer dann zu bestellen ist, wenn ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht und daß der gesetzliche Vertreter von der Wahrnehmung der Interessen, auch verfahrensrechtlicher Interessen, ausgeschlossen ist, soweit der Interessenwiderstreit reicht. Dies ist in jedem Einzelfall vom Pflegschaftsgericht von amtswegen wahrzunehmen (SZ 55/24, SZ 53/136 mwN; ÖA 1991, 106 uva). Daß im vorliegenden Fall ein objektiv gravierender Interessengegensatz ein und derselben Behörde, die in einander widerstreitenden Aufgaben tätig werden soll, gegeben ist, liegt klar auf der Hand und wurde vom Rekursgericht auch ausführlich und zutreffend begründet.

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