OGH 4Ob1018/94

OGH4Ob1018/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) N*****gesellschaft mbH & Co KG; 2) N*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge ao. Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.Jänner 1994, GZ 1 R 243/93-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß sich ein Gewerbetreibender durch Aufstellen von Werbeständern für Schlagzeilenplakate auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Gebrauchserlaubnis) über bundes- und landesgesetzliche Vorschriften (§ 82 Abs 1 StVO; § 1 Abs 1 Wr und NÖ GebrauchsabgabenG) hinwegsetzt und ein solcher Gesetzesverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu seinen Gunsten zu beeinflussen, liegt klar auf der Hand (vgl ÖBl 1991, 235, wo allerdings der Kläger den von ihm behaupteten Verstoß gegen § 82 Abs 1 StVO nicht bescheinigen konnte und sein Eventualbegehren ausschließlich aus einem Verstoß gegen die

V 6.5.1980, MA 7-1629/80 abgeleitet hatte, welche aber auf das beanstandete Verhalten der Beklagten zufolge des am 1.7.1990 in Kraft getretenen Wr G 27.4.1990 LGBl 43 nicht mehr anwendbar war). Das Rekursgericht hat daher im Einklang mit der von ihm zitierten, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe jüngst auch MR 1993, 194) einen Verstoß des Aufstellers der Werbeständer gegen § 1 UWG bejaht.

Daß die Erstbeklagte hiefür als Auftraggeberin gem § 18 UWG haftet, kann im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses die rechtliche Möglichkeit hatte, das gesetzwidrige Verhalten ihrer Vertragspartnerin hintanzuhalten. Die Beklagten übersehen auch, daß sie selbst dann für den Wettbewerbsverstoß der Vertragspartnerin haften, wenn sie auch nur ein Offert der Firma Frey zur Anbringung von Schlagzeilenplakaten (nur) an bestimmten Tagen angenommen hätten, wären doch auch in einem solchen Fall die Werbeständer immer noch an diesen Tagen "im Betrieb ihres Unternehmens von einer anderen Person" ohne die erforderlichen Bewilligungen aufgestellt und stehen gelassen worden.

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