Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom 11.November 1992 - unter Beischluß der Ausfertigung einer Urkunde der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 21.4.1939 - dem Erstgericht die Unterschutzstellung des Schlosses ***** auf Grundstück Nr.***** des Grundbuches ***** nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl 1923/523, idF der Bundesgesetze BGBl 1959/92, 1978/167 und 1990/473, zwecks Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung von Amts wegen gemäß § 3 Abs 2 DSchG mit.
Das Erstgericht bewilligte diese Ersichtlichmachung ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft, zu der das Grundstück ***** der Katastralgemeinde ***** gehört (A 2 - LNR 4a).
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Liegenschaftseigentümerin diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Die derzeitige Liegenschaftseigentümerin müsse den seinerzeitigen Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz gegen sich gelten lassen. Die Tatsache, daß die bescheidmäßige Unterschutzstellung vor der Einführung der Möglichkeit der Ersichtlichmachung erfolgt sei, hindere die Ersichtlichmachung im Grundbuch nicht, weil in Art II Abs 3 der Novelle zum Denkmalschutzgesetz, BGBl 1990/473, ausdrücklich vorgesehen sei, daß für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die in § 3 Abs 2 DSchG in der Fassung dieser Novelle vorgesehene Mitteilung an das Grundbuchsgericht zwecks Ersichtlichmachung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.Jänner 1991) zu erfolgen habe.
Es schade nicht, daß in dem Bescheid aus dem Jahre 1939 statt der EZ ***** die EZ ***** angeführt sei, weil es sich um ein und dasselbe unter Schutz gestellte Objekt handle.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Lösung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Löschung der bereits bewirkten Ersichtlichmachung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Liegenschaftseigentümerin macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen folgendes geltend:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 94 GBG dürfe der Grundbuchsrichter seine Entscheidung nur auf Grund der ihm vorgelegten Urkunden fällen. Dem Bescheid aus dem Jahre 1939 sei jedoch die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich das unter Schutz zu stellende Schloß befinden soll, nicht zu entnehmen, wohl aber eine andere EZ als diejenige, ob der nun die Ersichtlichmachung erfolgte. In der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht fehle die Angabe der EZ, doch sei erstmals das Grundstück genannt. Dieser Widerspruch in Inhalt der vorgelegten Urkunden hindere die begehrte Eintragung.
Der gegen die damalige Miteigentümerin Emma B***** gerichtete Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz - wenn man das vorgelegte Schriftstück überhaupt als Bescheid ansehen wollte - könne keine Rechtskraftwirkung gegenüber der anderen Miteigentümerin entfalten. Er sei auch gegenüber Emma B***** nicht in Rechtskraft erwachsen, weil diese als vom nationalsozialistischen Regime verfolgte Person sich in England aufgehalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu erheben.
Diese Argumente vermögen aus folgenden Gründen dem Rechtsmittel der Liegenschaftseigentümerin nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Gemäß § 3 Abs 2 DSchG ist die gemäß § 3 Abs 1 leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde iVm § 7 Abs 2 AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (5 Ob 22/94).
§ 3 Abs 1 DSchG in den seit der Novelle 1978 geltenden Fassungen entspricht dem § 3 DSchG vor der Novelle 1978, so daß auch die früheren Unterschutzstellungen im Grundbuch ersichtlich zu machen sind (s MSA, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 55; Art II Abs 3 BGBl 1990/473). Grundlage der amtswegigen Grundbuchseintragung ist dabei nicht der Bescheid, mit dem die Unterschutzstellung erfolgte, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht (SZ 62/56 = NZ 1989, 272/156; 5 Ob 22/94).
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß Grundlage der grundbücherlichen Eintragung nur die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, nicht aber auch der gleichzeitig vorgelegte Bescheid ist. Es ist daher so vorzugehen, als ob dieser Bescheid gar nicht vorgelegt worden wäre, zumal die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes alle für die amtswegige Grundbuchseintragung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen enthält (so auch 5 Ob 22/94).
Es ist zwar richtig, daß die für die Entscheidung über die Ersichtlichmachung allein maßgebende Mitteilung des Bundesdenkmalamtes nur die Katastralgemeinde und die Nummer des Grundstückes enthält, auf dem sich das unter Schutz gestellte Objekt befindet, nicht aber die Einlagezahl der Liegenschaft. Durch die Angabe der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde ist jedoch eindeutig individualisiert, ob welcher Liegenschaft die Ersichtlichmachung zu erfolgen hat. Da die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen anzuwenden ist, hat das Grundbuchsgericht im Rahmen dieses amtswegigen Verfahrens auch die Einlagezahl derjenigen Liegenschaft zu ermitteln, zu dem das eindeutig bezeichnete Grundstück gehört.
Aus den dargelegten Gründen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen, ohne daß auf die Bescheidqualität des Schreibens der Zentralstelle für Denkmalschutz aus dem Jahre 1939 und dessen Rechtswirkungen auf die Miteigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger eingegangen werden müßte.
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