OGH 14Os22/94

OGH14Os22/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rouschal, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf Johann K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1.Dezember 1993, GZ 11 Vr 2.507/93-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Johann K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Graz durch Einsteigen in Gebäude fremde bewegliche Sachen nachgenannten Berechtigten mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 12.Juli 1993 durch Aufdrücken eines Kippfensters und Einsteigen in die Wohnung dem Ing.Wolfgang S***** einen Schlüsselbund mit drei Wohnungsschlüsseln unbekannten Wertes,

2. am 13.Juli 1993 durch Aushängen der Oberlichte eines Kippfensters und Einsteigen in die Wohnung des Helmut T***** sowie

3. am 13.Juli 1993 durch Einsteigen über den Balkon in die im ersten Stock gelegene Wohnung der Maria J***** jeweils Bargeld und Wertsachen in nicht näher bekanntem Wert, wobei die Vollendung der Taten (Punkte 2 und 3) wegen seiner Betretung durch die Wohnungsbesitzer unterblieb.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Die vom Beschwerdeführer angemeldeten erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsannahmen vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, weil sich das Erstgericht keineswegs nur auf die Beschreibung der Haartracht und der Oberbekleidung des Täters durch die Tatzeugen gestützt, sondern insoweit auch andere Erkennungsmerkmale und zudem die zeitliche und örtliche Koinzidenz der drei Einbruchsdiebstähle, die eigentümliche, vom Angeklagten schon früher praktizierte Vorgangsweise und den Umstand in Rechnung gestellt hat, daß er in unmittelbarer Nähe des letzten Tatortes von der Polizei aufgegriffen worden ist (S 135 ff iVm S 123 ff).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer reklamiert, daß auch der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Ing.Wolfgang S*****

(1) nur beim Versuch geblieben sei, läßt nicht mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, worin dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, denn der Einwand, daß "ein Schlüsselbund wohl kaum Ziel eines Diebstahlsangriffes sein wird", beinhaltet lediglich eine Kritik an der in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlußfolgerung der Tatrichter, daß der Angeklagte es zwar in erster Linie auf Bargeld und Wertsachen abgesehen hatte (S 134), darüberhinaus aber sein bedingter Diebstahlsvorsatz schon zum Zeitpunkt der qualifizierenden Tatmodalität (§ 129 Z 1 StGB) global auch die Wegnahme anderer verwertbarer Sachen, demnach auch den letztlich mitgenommenen Schlüsselbund erfaßt hat (S 138; vgl. Kienapfel BT II3 § 129 Rz 51 mwN; 11 Os 97/72). Indem der Beschwerdeführer aber diese Feststellung bestreitet, verfehlt er die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu § 281).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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