OGH 3Ob18/94

OGH3Ob18/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Gregor K*****, vertreten durch Dr.Manfred Melzer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Peter K*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 27. Dezember 1993, GZ 46 R 1069/93-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 9.August 1993, GZ 9 E 57/93z-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien bewilligenden Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache - es änderte lediglich die Kostenentscheidung des erstgerichtlichen Beschlusses ab - und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und der Rekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist schon aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Vollbestätigung), der gemäß § 78 EO im Exekutionsverfahren nach § 352 EO anzuwenden ist (MietSlg 38.861 uva), im Sinne des zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weil ein bestätigender Beschluß im Sinne dieser Rechtsmittelausschlußbestimmung auch dann vorliegt, wenn - wie hier - nur im Kostenpunkt von der erstinstanzlichen Entscheidung abgewichen wird (2 Ob 562/92; 3 Ob 113/90 ua).

Auf die im Revisionsrekurs weiters bekämpfte Bewertung des Entscheidungsgegenstandes kommt es daher nicht an.

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