Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den die Versteigerung der gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien bewilligenden Beschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache - es änderte lediglich die Kostenentscheidung des erstgerichtlichen Beschlusses ab - und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und der Rekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist schon aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Vollbestätigung), der gemäß § 78 EO im Exekutionsverfahren nach § 352 EO anzuwenden ist (MietSlg 38.861 uva), im Sinne des zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weil ein bestätigender Beschluß im Sinne dieser Rechtsmittelausschlußbestimmung auch dann vorliegt, wenn - wie hier - nur im Kostenpunkt von der erstinstanzlichen Entscheidung abgewichen wird (2 Ob 562/92; 3 Ob 113/90 ua).
Auf die im Revisionsrekurs weiters bekämpfte Bewertung des Entscheidungsgegenstandes kommt es daher nicht an.
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