OGH 9ObA1/94(9ObA2/94, 9ObA3/94)

OGH9ObA1/94(9ObA2/94, 9ObA3/94)23.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Gerda D*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.M***** M*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 118.662,--sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.September 1993, 33 Ra 78/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.November 1992, GZ 3 Cga 2009/92 (3 Cga 2012/92, 3 Cga 2016/92)-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, weil die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in das ASGG übernommen wurde (SZ 62/88 mwN; 9 Ob A 67/93 uva).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Klägerin aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten eine höhere Abfertigung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sie mit ihrer Rechtsrüge nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach den getroffenen Feststellungen endete das erste Dienstverhältnis der Klägerin zum Beklagten am 30.6.1978. Zufolge Unstimmigkeiten über die Art der Auflösung einigten sich die Parteien darauf, daß die Klägerin eine "freiwillige" Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern erhielt. Das neue Dienstverhältnis ging die Klägerin erst rund fünf Jahre später ein. Dabei machte der Beklagte keine Zusage dahin, daß er der Klägerin die (abgefertigten) Vordienstzeiten auf ihre Dienstzeit anrechne.

Gemäß § 23 Abs 1 AngG setzt der Anspruch auf Abfertigung die "ununterbrochene" Dauer des Dienstverhältnisses voraus. Für die Klägerin wäre daher auch dadurch nichts gewonnen, wenn das erste Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Beklagten geendet hätte, da die damalige Abfertigung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Ohne Anrechnung von Vordienstzeiten erwarb sie in ihrem zweiten Dienstverhältnis einen neuerlichen Abfertigungsanspruch in Höhe des Dreifachen des ihr für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts. Diesen Betrag hat sie aber unbestritten schon erhalten, so daß ihr keine weiteren Ansprüche zustehen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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