Spruch:
Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 232.987,29 s.A. an restlichem Werklohn für die in dessen Auftrag an dessen Haus in Wien-Penzing durchgeführten Maler- und Anstreicherarbeiten.
Der Beklagte stellte zwar außer Streit, daß die klagende Partei solche Arbeiten an seinem Haus ausgeführt habe, er bestritt indessen seine passive Klagslegitimation, weil er weder Adressat der von klagenden Partei gelegten Rechnungen noch "Inhaber" der Bestellerin sei, die in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung "geführt" werde. Im übrigen seien die Werkleistungen der klagenden Partei mangelhaft, sodaß die Werklohnforderung noch nicht fällig sei; außerdem seien die Regierechnungen überhöht.
Darauf erwiderte die klagende Partei, der "Sanierungsbeauftragte" habe den Auftrag an sie namens und für Rechnung der Hauseigentümer erteilt, Alleineigentümer der Liegenschaft sei aber der Beklagte. Das Anbot der Maler- und Anstreicherarbeiten sei an den "Sanierungsbeauftragten" gerichtet worden, der vom Beklagten bevollmächtigt gewesen sei. Die von diesem erwähnte Gesellschaft mbH sei schon ihrer Firma nach eine Baubetreuungsgesellschaft, die nur namens und im Auftrag des Liegenschaftseigentümers gehandelt habe. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien, weil die Arbeiten angesichts der Behauptung des Beklagten, sie seien mangelhaft, an Ort und Stelle von einem Sachverständigen zu besichtigen sein würden. Außerdem wohnten auch der als Zeuge namhaft gemachte Sanierungsbeauftragte und die Geschäftsführer der klagenden Partei in Wien. Prozeßökonomische Gründe sprächen daher eindeutig für die Durchführung des Verfahrens durch das Landesgericht für ZRS Wien.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil ihm die Führung des Prozesses in Wien unzumutbar sei. Der Zeuge und der Geschäftsführer könnten übrigens ohne besonderen Aufwand auch in Linz vernommen werden. Zur Sache brachte der Beklagte noch vor, die erwähnte Baubetreuungsgesellschaft sei Generalunternehmerin und daher Vertragspartnerin der klagenden Partei.
Das angerufene Gericht sprach sich für die begehrte Delegierung aus. Der Antrag der klagenden Partei ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist im Sinne des § 31 JN immer dann zweckmäßig, wenn die Übertragung der Rechtssache an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit bzw zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209); nur dann erscheint es gerechtfertigt, Ausnahmen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verfügen (vgl Fasching, Komm I, 232).
Da der maßgebliche Zeuge nach dem Inhalt des vorgelegten Auftragsschreibens der klagenden Partei den Werkauftrag zur Durchführung der Maler- und Anstreicherarbeiten im Haus des Beklagten "im Namen und für Rechnung der Hauseigentümer" erteilte, wird möglicherweise auch die vom Beklagten eingewendete mangelnde Fälligkeit infolge von den Arbeiten anhaftenden Mängeln zu prüfen sein; in diesem Fall wird aber wahrscheinlich ein Sachverständiger zur Begutachtung der Arbeiten zu bestellen sein, der die Arbeiten wohl auch an Ort und Stelle zu prüfen haben wird. Eine Vernehmung des Sachverständigen vor dem angerufenen Gericht würde aber jedenfalls mit zusätzlichen Kosten belastet sein, weil ein in Wien ansässiger Sachverständiger nach Linz zur Vernehmung und ein im Sprengel des angerufenen Gerichts tätiger Sachverständiger zur Besichtigung nach Wien zureisen müßte.
Der Beklagte hat als Gründe, die ihn zum Widerspruch gegen den Delegierungsantrag bestimmten, nur seinen Wohnsitz und ferner angeführt, daß ihm die Führung des Prozesses vor dem Landesgericht für ZRS Wien unzumutbar sei. Bei Abwägung der für und gegen die Bewilligung des Antrags ins Treffen geführten Umstände muß die Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung im Sinne des § 31 JN bejaht werden.
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