Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, über den Rekurs der Kläger unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Revisionsrekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen S 438.204,54 sA zu zahlen und das Objekt Schaumannstraße 36, Korneuburg, zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
Die Kläger hätten den Beklagten das Objekt Schaumannstraße und das Objekt Teiritz vermietet. Der Mietzins für die Monate August 1992 bis April 1993 hafte unberichtigt aus. Die Kläger hätten nach Setzung einer Nachfrist gemäß § 1118 ABGB die Auflösung des Bestandverhältnisses erklärt.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Ein Teil der Klagsforderung sei nicht fällig, der Erstbeklagte sei nicht passiv legitimiert.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.3.1993 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, den der Erstbeklagte in der Folge widerrief. Über das Vermögen der Zweitbeklagten wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. April 1993, 6 S 52/93, das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluß vom 20.September 1993, stellte das Erstgericht fest, daß über das Vermögen der Zweitbeklagten der Konkurs eröffnet wurde. Es verständigte die Beteiligten, daß der bedingte Vergleich nicht in Rechtskraft erwachsen könne und das Verfahren gegen beide Beklagte unterbrochen sei.
Den gegen diesen Beschluß in Ansehung des Erstbeklagten erhobenen Rekurs der Kläger wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Der Beschluß des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO habe nur deklarative Bedeutung. Unerwünschte und für unrichtig gehaltene Unterbrechungsbeschlüsse könnten mit Aufnahmeantrag (allenfalls Rekurs gegen dessen Abweisung) bekämpft werden, nicht aber mit Rekurs gegen den deklarativen Beschluß.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs aufzutragen. In eventu wird ein Abänderungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und wäre daher an sich zur Verbesserung zurückzustellen (JBl 1985, 113 ua). Die Zurückstellung zur Verbesserung erübrigt sich aber, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt und der Revisionsrekurs daher zulässig ist; er ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO nur deklarative Bedeutung hat (SZ 44/63; JBl 1972, 578; GesRZ 1985, 32; MR 1991, 28), weil anhängige Rechtsstreitigkeiten durch die Konkurseröffnung ex lege unterbrochen werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß ein solcher Beschluß unanfechtbar wäre:
Auch der Beschluß, mit dem das Gericht eine Klagserücknahme zur Kenntnis nimmt, hat nur deklarative Bedeutung; dennoch kann dieser Beschluß nach herrschender Ansicht mit Rekurs angefochten werden (Fasching III 147; JBl 1967, 269; EvBl 1978/103 uva). Das gleiche muß für den Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO gelten. Auch bei diesem Beschluß schließt die nur deklarative Bedeutung die Anfechtbarkeit nicht aus (MR 1991, 28). Die Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Aufnahmeantrag zu stellen und den allenfalls ablehnenden Beschluß zu bekämpfen (vgl Petschek, Das österreichische Insolvenzrecht 467), erscheint weder notwendig noch zweckmäßig. Das Gericht gibt mit dem Beschluß über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO zu erkennen, daß es das Verfahren nicht fortführen will; ist bereits dieser Beschluß anfechtbar, so kann rasch geklärt werden, ob das Gericht die Fortführung des Verfahrens zu Recht verweigert.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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