Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber rügt neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde). Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der im angefochtenen Urteil angeführten Rsp des erkennenden Senates überein, die auch in folgenden, erst jüngst veröffentlichten Entscheidungen vertreten wurde: SSV-NF 7/7 (Einsatzfähigkeit eines praktisch Einarmigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt); SSV-NF 7/14 und 35 (zusätzliche Arbeitspausen für Diabetiker). Soweit die Rechtsrüge meint, der Revisionswerber müsse (während der Arbeitszeit) für kleine Zwischenmahlzeiten vier weitere Pausen bis zu zehn Minuten einlegen, weicht sie von den Feststellungen ab. Danach benötigt der Kläger während der Arbeitszeit insgesamt nur drei kleine, aus vorgefertigten Broten, Keksen etc. bestehende Zwischenmahlzeiten, während deren Einnahme er (zB) Beaufsichtigungsarbeiten durchführen oder kürzere Auskünfte geben kann.
Daß der Kläger, der im Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten kann, die jeweilige Arbeitshaltung zur Vermeidung von Zwangshaltungen nach etwa einer Stunde kurzfristig wechseln sollte, schränkt seine Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ein.
Mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Umstände, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können, zB mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache oder der Lateinschrift, können das Verweisungsfeld nicht einengen (SSV-NF 6/26 mwN). Für die Frage der Invalitidät ist es auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Posten finden wird (SSV-NF 6/56 mwN).
Die Revision ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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