OGH 8Ob23/93(8Ob24/93)

OGH8Ob23/93(8Ob24/93)3.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****, vertreten durch Dr.Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Marianne W*****, vertreten durch Dr.Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 88.878,- sA und S 541.929,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Juli 1993, GZ 4 R 81/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 18.Februar 1993, GZ 3 Cg 447, 448/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 19.447,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.241,20 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei beantragte die Erlassung von Wechselzahlungsaufträgen gegen die Beklagte, die sodann eingeschränkten Klagsbeträge stehen der Höhe nach und hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes außer Streit.

Die Beklagte wendete ein, sie habe die Kreditraten vereinbarungsgemäß und pünktlich bezahlt und die klagende Partei habe die beiden Wechsel somit vereinbarungswidrig vervollständigt und fälliggestellt.

Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen nahm die Beklagte bei der klagenden Partei mit Darlehensvertrag vom 6.11./9.11.1989 zu Konto-Nr.20.096.368 ein Althaussanierungsdarlehen in der Höhe von S 649.000,- auf und verpflichtete sich zur Rückzahlung des Betrages samt Zinsen in 20 Raten a S 48.352,- jeweils am 30.6. und 31.12. jeden Jahres erstmals per 30.6.1990; weiters mit Kreditvertrag vom 19.3./2.4.1991 zu Konto-Nr.5785 einen Kredit von S 100.000,- worin sie sich zur Abdeckung des gesamten Kredites in Höhe dieses Betrages samt Zinsen und Nebengebühren bis zum 28.2.1996 verpflichtete. Sie hinterlegte bei der klagenden Partei zwei von ihr akzeptierte Blankowechsel und erklärte in den genannten Verträgen, daß die klagende Partei als Kreditgeber berechtigt sei, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Blankowechsel nach Belieben auszustellen und die Wechselsumme einzusetzen, die den gesamten Forderungen aller Art des Kreditgebers gegenüber dem Kreditnehmer im Zeitpunkt der Ausstellung entspricht. Weiters vereinbarten die Parteien in den Verträgen, daß die klagende Partei berechtigt sei, die sofortige Rückzahlung der Schuld hinsichtlich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten zu fordern und den gesamten Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten oder in den bestellten Sicherheiten Verschlechterungen oder Änderungen eintreten, die die Einbringlichmachung der Kreditforderung gefährden könnten. Dies sei insbesonders dann anzunehmen, wenn die Beklagte oder einer der Bürgen seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung geführt wird, ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn die Firma des Darlehens - bzw Kreditnehmers oder des Bürgen sich auflöst oder aufgelöst wird. Die sofortige Fälligstellung sei auch dann zulässig, wenn der Darlehens- bzw Kreditnehmer auch nur eine der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte, wobei die klagende Partei als Kreditgeber, wenn der Darlehens- bzw Kreditnehmer Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, ihr Recht, das gesamte Darlehen bzw den gesamten Kredit für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen fällig zu stellen, nur ausüben dürfe, wenn eine rückständige Leistung des Darlehens- bzw Kreditnehmers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und die klagende Partei ihn unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Die Berechtigung zur Fälligstellung bleibe auch dann bestehen, wenn die klagende Partei nicht sofort von ihrem Recht Gebrauch mache bzw zwischenzeitig Zahlungen annehme. Weiters wurde vereinbart, daß das Darlehen und der Kredit durch die auf Grund der Pfandurkunde vom 30.12.1982 auf der Liegenschaft EZ***** einverleibte Höchstbetragshypothek sichergestellt wird und daß sich die Beklagte verpflichte, für die Vertragserfüllung der klagenden Partei genehme Bürgen zu stellen.

Auf Grund dieser Vereinbarungen übernahm der Ehegatte der Beklagten, Herwig W*****, der damals freier Makler war, zur Sicherstellung der Darlehens- und Kreditforderung einschließlich Zinsen und Nebengebühren die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand und schloß mit der klagenden Partei die Bürgschaftsverträge vom 6.11.1989 und 19.3.1991, auf Grund deren er die Blankoakzepte unterfertigte.

Schon vor dem September 1991 zeichnete sich die Insolvenz des Ehegatten der Beklagten, ab und dies wurde ab 2.9.1991 auf Grund eines Artikels in der Finanzpresse in der Öffentlichkeit bekannt. Etwa im September 1991 erfuhr auch der Geschäftsleiter der klagenden Partei Rudolf L***** davon, daß eine Insolvenz des Bürgen und Zahlers bevorstehe. Die klagende Partei richtete deshalb am 30.9.1991 ein Schreiben an die Beklagte, worin sie diese wegen diverser Zeitungsberichte über die Probleme im Finanzierungsbereich der Firma W***** OHG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Ehegatte der Beklagten war, um Vorsprache bei der klagenden Partei ersuchte und ihr mitteilte, daß ihr Girokonto Nr.5785 einen Überzug von S 32.608,- sowie das Konto-Nr.20.096.368 einen Rückstand von S 5.105,-

(fällige Rate) aufweise.

Am 14. oder 15.10.1991 fand daraufhin ein Gespräch statt, worin Rudolf L***** der Beklagten im Hinblick auf die Befürchtung einer Insolvenz ihres Ehegatten den Wunsch auf bücherliche Sicherstellung der genannten Forderungen der klagenden Partei vortrug, die Beklagte aber bezweifelte, ob dies notwendig sei, zumal dies auch Kosten verursache, und sie so verblieben, daß sie mit ihrem Rechtsvertreter Dr.P***** Rücksprache halten solle. In der Folge versuchte die klagende Partei zweimal jedoch vergeblich den Beklagtenvertreter telefonisch zu erreichen. Da im Hinblick auf die sich anbahnende Insolvenz des Herwig W***** der klagenden Partei Gefahr im Verzug schien, komplettierte sie die beiden Blankoakzepte und brachte am 17.10.1991 die beiden Anträge auf Erlassung der Wechselzahlungsanträge ein.

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien, 5 S 153, 154, 155/91-2, war über das Vermögen der Firma W***** OHG sowie deren persönliche Gesellschafter Herwig W***** und Kurt D***** am 14.10.1991 der Konkurs eröffnet worden.

Die klagende Partei schlug der Beklagten sodann vor, einer bücherlichen Sicherstellung der Forderungen zuzustimmen, worauf die klagende Partei die Kosten der unbestrittenen Wechselzahlungsaufträge übernehmen würde, die Beklagte lehnte dies jedoch ab.

Mit Schreiben vom 10.12.1991 teilte die klagende Partei Herwig W***** mit, daß es sich bei ihrer Vorgangsweise, nämlich der Wechselklagsführung und Einverleibung der Forderung der klagenden Partei auf der Liegenschaft, um eine reine Sicherstellung und nicht um eine Fälligstellung ihrer Forderung handle.

Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Grundbuch ***** EZ ***** mit dem Grundstück Nr.***** und Nr.***** jeweils landwirtschaftlich genutzt (2.980 m2). Ob dieser Liegenschaft ist im Grundbuch in CLNr 1a das Wohnrecht und Mitbenützungsrecht für Leopoldine T*****, in CLNr 2a auf Grund der Pfandurkunde vom 30.11.1992 das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 300.000,- der klagenden Partei, in CLNr 3a auf Grund der Pfandurkunde vom 30.12.1992 das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 265.000,- der klagenden Partei, in CLNr 4a das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 3,000.000,- der Österreichischen Länderbank eingetragen.

Die klagende Partei hat vor der Klagsführung weder im Rahmen der vorangegangenen Gespräche, noch in sonstiger Weise gegenüber der Beklagten die Zahlung von aus den genannten Darlehens- und Kreditverträgen resultierenden Rückständen verlangt oder solche fälliggestellt. Hinsichtlich des Girokontos Nr.5.785 waren keine periodischen Rückzahlungsraten vereinbart. Die Beklagte hat die Annuitäten ordnungsgemäß bezahlt. Die klagende Partei hat in ihren Erklärungen lediglich die Absicht der bücherlichen Sicherstellung der Forderungen verfolgt, und es wurden die klagsgegenständlichen Forderungen seitens der klagenden Partei erst mit den Anträgen auf Erlassung der Wechselzahlungsaufträge fällig gestellt.

Mangels diesbezüglicher Beweise konnte nicht festgestellt werden, daß die Beklagte von der klagenden Partei unter Fristsetzung zur Bestellung eines weiteren Bürgen oder einer sonstigen Sicherheit aufgefordert worden ist.

Die Beklagte ist bei Abschluß der gegenständlichen Verträge als Hausfrau aufgetreten und war hiebei nicht als Unternehmerin tätig.

Das Erstgericht hielt die Wechselzahlungsaufträge in der Höhe der eingeschränkten Klagsbeträge aufrecht und führte rechtlich aus, die klagende Partei sei wegen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Bürgen und Zahlers, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, berechtigt, das Darlehen und den gesamten Kredit fällig zu stellen. § 13 KSchG sei nicht (analog) anwendbar, es handle sich nicht um die Verletzung von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten.

Der gegen das erstgerichtliche Urteil aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus: § 13 KSchG sei nicht analog anzuwenden. Die klagende Partei stütze sich auf die Vereinbarung, die Rückzahlung der Schuld zu fordern und den gesamten Kredit fällig zu stellen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürgen sich verschlechterten oder in den bestellten Sicherheiten Verschlechterungen oder Änderungen einträten, die die Einbringlichmachung gefährden könnten. Dies sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Ehegatten der Beklagten, der als Bürger und Zahler hafte, geschehen. Nach der Konkurseröffnung am 14.10.1991 sei die Klägerin zur Fälligstellung mit den am 17.10.1991 erlassenen Wechselzahlungsaufträgen berechtigt gewesen.

§ 13 KschG schütze den Verbraucher bei Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen, diese vertraglichen Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten fielen nicht unter den Begriff der Nebenforderungen, weil § 13 KSchG den Ausdruck "Nichtzahlung" verwende. Die hier maßgebliche Nebenpflicht werde nicht durch Zahlung erfüllt, § 13 KSchG meine ausschließlich Zahlungsverpflichtungen (Krejci-Rummel ABGB2, Rz 10 zu § 13 KSchG). Das Vertrauen der kreditierenden klagenden Partei sei durch den Konkurs des Bürgen erschüttert worden, sodaß die vereinbarungsgemäße Folge der Fälligstellung ohne weitere Voraussetzungen eingetreten sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur analogen Anwendung des § 13 KSchG bei Wegfall persönlicher Sicherheiten der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Urteile im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte führt aus, § 13 KSchG schütze nicht nur im Falle der Nichtzahlung von Raten oder Nebenforderungen vor plötzlicher und überraschender Fälligstellung der gesamten Schuld, dies müsse umsomehr für Nebenverpflichtungen gelten. Die klagende Partei hätte eine Nachfrist setzen müssen, die Fälligstellung sei wider Treu und Glauben erfolgt, zumal der Beklagten zugesichert worden sei, die Klagsführung habe nichts mit einer Fälligstellung zu tun, sondern diene lediglich der Sicherung der Forderung.

Die Bestimmung des § 13 KSchG mit der Überschrift "Terminsverlust", schützt den Verbraucher, der seine Schuld in Raten zu zahlen hat, gegenüber einem Terminsverlust für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen dadurch, daß der Unternehmer dieses Recht nur ausüben darf, wenn er unter anderem nach 6-wöchigem Verzug den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.

§ 13 KSchG hat anders als § 6 RatG den Terminsverlust nicht nur an die "Nichtzahlung von Teilbeträgen", sondern auch noch an die Nichterfüllung von "Nebenforderungen" geknüpft. Vertragliche Nebenpflichten im Sinne von Verhaltenspflichten (Schutz- und Interessenwahrungspflichten etc.) unterfallen dem Begriff von "Nebenforderungen" offenbar nicht, weil § 13 KSchG von Nichtzahlung spricht. Derartige Nebenpflichten werden aber nicht durch "Zahlung" erfüllt (Krejci-Rummel ABGB2, Rz 10 zu § 13 KSchG; ebenso Schilcher in Krejci Hdb zum KSchG, 462).

§ 1412 ABGB verwendet den Ausdruck Zahlung in altertümlicher Ausdrucksweise gleichbedeutend mit "Erfüllung". Dieser Sprachgebrauch entspricht aber nicht mehr dem des Konsumentenschutzgesetzes, in dem mit Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen der Ausdruck "Zahlung" in einer auf die Hauptpflichten des Schuldners eingeschränkten Weise gebraucht wird.

Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines

Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im

Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine

Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen

Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also

ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom

Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Koziol-Welser Grundriß

I9, 24; SSV-NF 7/16; zuletzt etwa EvBl 1993/171, 701 = RdW 1993, 314

= WBl 1993, 259 = ecolex 1993, 403).

Einer analogen Anwendung des § 13 KSchG steht hier nicht nur das Ergebnis seiner wörtlichen Auslegung entgegen, sondern auch die Verschiedenheit der Rechtsfolgen, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der Verschlechterung der persönlichen Sicherheiten (vgl dazu Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, GA zum 4.ÖJT 1970, 20) wird in erster Linie nicht durch Zahlung und vorverlegte Zahlung in Form des Terminsverlustes abgeholfen, sondern durch andere Maßnahmen, nämlich die Bestellung anderer Sicherheiten und die vereinbarte Fälligstellung bei nachhaltiger Erschütterung des Vertrauens des Kreditgebers.

Das Gesetz läßt ua in § 471 Abs 2 ABGB eine geringere Einschätzung des Bürgen gegenüber dinglichen Sicherheiten erkennen; eben diesem Umstand hat die klagende Partei durch die vereinbarte Fälligstellung des Kredites Rechnung getragen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die klagende Partei habe treuwidrig die Fälligstellung herbeigeführt, zumal die klagende Partei derzeit von der Fälligstellung nur in Form einer Pfandrechtsvormerkung (ON 4) Gebrauch machte.

Aus diesen Erwägungen können an die Verletzung anderer Nebenpflichten, insbesondere im Bereich der Ergänzung unzureichend gewordener Sicherheiten, die Rechtsfolgen eines Terminsverlustes auch ohne die besonderen Bedingungen des § 13 KSchG geknüpft werden.

Der Revision war demgemäß nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte