OGH 7Nd515/93

OGH7Nd515/933.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef B*****, 2. Christine B*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 110.000,--), über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Text

Begründung

Die klagenden Parteien begehren gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, daß diese für alle Schäden zufolge der von ihr zu verantwortenden fehlerhaften statischen Berechnung der tragenden Konstruktionsteile des von ihr auf dem Grundstück ***** in der EZ ***** Grundbuch ***** errichteten Einfamilienhauses zu haften haben. Die Kläger brachten vor, das von der beklagten Partei errichtete Haus weise zahlreiche Mängel auf, es sei mit dem Auftreten weiterer Mängel und Schäden zu rechnen. Sie beriefen sich zum Beweis ihrer Behauptungen auf drei Zeugen im Gerichtsbezirk Oberwart sowie auf die im Beweissicherungsverfahren bestellten Sachverständigen aus Wien und aus Eisenstadt als Zeugen sowie auf ihre Einvernahme als Partei.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, alle behebbaren Mängel seien im Einvernehmen behoben worden, es lägen keine weitere behebbare Mängel vor. Sie berief sich zum Beweis ihres Vorbringens in der Klagebeantwortung und auf die Einvernahme ihres Geschäftsführers, auf einen Ortsaugenschein sowie auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Statik.

Die Kläger beantragen die Delegierung des Verfahrens vom angerufenen Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht Eisenstadt.

Die Beklagte widersprach diesem Delegierungsbegehren und machte unter einem in ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag zwei unter ihrer Anschrift zu ladende Zeugen zum Beweis ihres gesamten Vorbringens geltend.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht sprach sich für die beantragte Delegierung aus.

Nach § 31 Abs.1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so wäre dieser der Vorzug zu geben (vgl. Fasching I 232). Wenn aber der überwiegende Teil der Beweisführung im Sprengel eines anderen Gerichtes durchzuführen ist, ist die Delegierung dennoch zweckmäßig (vgl. EvBl. 1966/380). Letzteres trifft hier zu. Im vorliegenden Fall wird der Schwerpunkt der Beweisführung in der Sachverständigenbegutachtung liegen, die von der beklagten Partei auch beantragt worden ist; da sie das im Beweissicherungsverfahren eingeholte statische Gutachten als unrichtig bezeichnet, wird die neuerliche Begutachtung erforderlich sein. Diese zieht einen Lokalaugenschein durch einen zweifellos aus dem Bereich des Landesgerichtes Eisenstadt oder dessen Umgebung zu bestellenden neuen Sachverständigen und nach der Gutachtenserstellung allenfalls dessen Erörterung nach sich. Somit ergibt sich der Schwerpunkt der Prozeßführung im Bereich des Landesgerichtes Eisenstadt und war daher dem Delegierungsantrag der Kläger stattzugeben.

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